SONNTAG BEWAHREN UND GESTALTEN
Faltblätter Diözesanrat der Katholiken
Sonntag gestalten - Anregungen und Impulse (Download - 245 KB)
7 Argumente gegen die Ladenöffnung am Sonntag (Download - 196 KB)
Verkaufsoffene Sonntage: Wie Pfarrgemeinden darauf reagieren können - rechtliche Grundlagen und Strategien (Download - 295 KB)
Erklärungen und Verlautbarungen
Erklärung des Diözesanrates der Katholiken vom 15.03.2000:
Sonntag bewahren - Sonntag schützen (pdf, 57 KB)
Aus dem Sozialwort der Kirchen "Für eine Zukunft in Solidarität und Gerechtigkeit" vom 22.02.1997:
"(223) Ein unersetzliches Gut der Sozialkultur ist der Sonntag. Der Schutz des Sonntags ist immer mehr dadurch bedroht, daß ihm ökonomische Interessen vorgeordnet werden. Der Sonntag muß geschützt bleiben. Als Tag des Herrn hat er einen zentralen religiösen Inhalt. Er ist auch gemeinsame Zeit der Familie, der Freunde und Nachbarn und damit ein wichtiges kulturelles Gut, das nicht zur Disposition gestellt werden darf."
Gemeinsame Erklärung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Deutschen Bischofskonferenz vom 16.09.1999:
Menschen brauchen den Sonntag - Link nicht mehr verfügbar!
Erklärung der Vollversammlung des Dekanatsrates Scheyern vom 5. November 2003:
Keine verkaufsoffenen Sonntage (pdf, 93 KB)
Protest-Briefvorlagen (bei einer geplanten Sonntagsöffnung in Gemeinden und Landkreisen)
Gemäß der Verlautbarung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit, Familie und Sozial-ordnung vom 5. Mai 1992 (Nr. II 6/3693/2/92) muss vor Erlass einer kommunalen Rechtsverordnung zur Öffnung von Geschäften an sog. Marktsonntagen „im Interesse einer sachgemäßen und einheitlichen Handhabung der Einzelhandelsverband die Gewerkschaften, die örtlichen Kirchen, die Industrie- und Handelskammer und die Kreisverwaltungsbehörden rechtzeitig gehört werden (Absatz 7)
Download Antwortschreiben-Entwurf (Word97-Format)
Artikel in Zeitungen und ZeitschriftenKAB-Präses Borg-Manché in der Münchner Kirchenzeitung (1.3.2009)M. Schneider in Lebendige Zelle Febr 2001 (190 KB)
M. Schneider in Kirchenzeitung 4. Mai 03 (62 KB)
Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen
Grundgesetz Artikel 140 (139 Weimarer Verfassung)
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt."
Art. 2 Abs. 1 Feiertagsgesetz (Bay. Gesetz in Ausfüllung von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV)
„An den Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten“
Gesetz über den Ladenschluss in Bayern
In den letzten Jahrzehnten versuchen immer wieder Geschäfte in Rückgriff auf § 14 Ladenschlussgesetzes „Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens 4 Sonn- und Feiertagen zu öffnen“. Diese „Hintertür“ des Verbotes der Ladenöffnung an Sonntagen wird immer aggressiver ausgenutzt. So erfolgt die Öffnung der Geschäfte an Sonn- und Feiertagen meist nicht aufgrund bestehender Märkte und Messen; vielmehr werden gezielt Märkte geschaffen, um verkaufsoffene Sonntage zu erreichen. Meist kann dabei nicht davon gesprochen werden, dass es sich - wie durch die Ausführungsbestimmungen des Staatsministeriums für Arbeit, Familie und Sozialordnung vom 5. Mai 1992 (Nr. II 6/3693/2/92) zum § 14 des Ladenschlussgesetztes gefordert – um traditionelle Märkte wie „z. B. bei Volksfesten und Heimatfesten“ handelt, „die jeweils seit Jahrzehnten bestehen, regelmäßig wiederkehren, auf historische Gegebenheiten beruhen und viele Besucher anlocken.“ (Absatz 3) Explizit heißt es in den Ausführungsbestimmungen, dass § 14 des Ladenschlussgesetztes nicht in Anspruch genommen werden darf, wenn „die Offenhaltung von Verkaufsstellen im Vordergrund steht. Der Besucherstrom darf also nicht erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden.“ (Absatz 3).
Flohmärkte an Sonn- und Feiertagen sind mit Feiertagsgesetz vereinbar,
- wenn sie gelegentlich stattfinden
- private Verkäufer kleine gebrauchte Einzelgegenstände des alltäglichen Lebens zum Kauf anbieten
Flohmärkte verstoßen gegen das Feiertagsgesetz,
- wenn besondere Werbung vorliegt (über bloße Ankündigung hinausgehendend)
-Organisation über die Beschaffung eines Platzes hinausgeht
- der Flohmarkt (zu festgesetzten Zeitpunkten) regelmäßig stattfindet
- Zutrittsmöglichkeiten für gewerbliche Anbieter bestehen
- wenn Anbieter für die Bereitstellung des Platzes, für Werbung oder die Organisation irgendwelche Gebühren oder Beiträge zu errichten haben
Kriterien müssen nur zum Teil erfüllt werden, es kommt nicht darauf an, ob sich die jeweiligen Handlungen im Einzelfall in ihrer Umgebung störend auswirken
Zitate aus Beschlüssen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11.05.1992 und Ansbacher Verwaltungsgericht vom 01.03.2001
„In vielen Rathäusern herrscht die irrige Meinung, sonntägliche Kommerzveranstaltungen wie Trödel- u. Flohmärkte, Musikfestivals und Monster-Truck-Rennen könnten bedenkenlos genehmigt werden. Vielmehr sind sie grundsätzlich verboten, weil es es sich um große und gewerblich betriebene Veranstaltungen mit viel Verkehr handelt“
„Ein regelmäßig veranstalteter Flohmarkt größeren Stils, bei dem es dem Betreiber und den Ausstellern vorwiegend um wirtschaftliche Interessen und nicht so sehr um das Vergnügen und die Kommunikation der Besucher geht, an Sonn- und Feiertagen nach Art. 2 Abs. 1 BayFTG ist verboten, weil er mit dem Charakter dieser Tage als Tage der Arbeitsruhe, Erholung und seelischen Erhebung unvereinbar ist.“
Literaturhinweise
Jürgen P. Rinderspacher, Ohne Sonntag gibt es nur Werktage. Die soziale und kulturelle Bedeutung des Wochenendes, Verlag J.H.W. Dietz, Bonn 2000.
Dr. Hubert Schiepek, Der Sonntag und kirchlich gebotene Feiertage nach kirchlichem und weltlichem Recht, Peter-Lang-Verlag 2003
Stand: 26.02.2009