Erneuter Hinweis auf das Kopierverbot für Chornoten

Die VG Musikedition behauptete in den vergangenen Monaten öffentlichkeitswirksam, dass in der Katholischen Kirche in großem Umfang illegale Kopien von Chornoten hergestellt würden. Dabei wurden in unzulässiger Weise Angaben der Pfarrgemeinden aus der letzten für den Pauschalvertrag mit dem Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) durchgeführten Repräsentativerhebung hochgerechnet. In dieser Erhebung haben Pfarreien auch Kopien von Chornoten gemeldet, da sie offenbar irrtümlich davon ausgingen, dass auch diese vom Pauschalvertrag des VDD umfasst seien.

Um keine weiteren Anlässe für diese Kampagne der Musikverlage und der VG Musikedition zu liefern, möchten wir auch unter Hinweis auf das im Jahre 2009 an alle Pfarrgemeinden versandte Informationsheft „Urheberrecht in der Gemeinde" und die Pauschalverträge des VDD mit der VG Musikedition einschließlich der entsprechenden zugehörigen Merkblätter, noch einmal folgendes klarstellen

1. Erlaubt ist:

Nach dem Pauschalvertrag mit der VG Musikedition sind lediglich Fotokopien von einzelnen Liedern und Liedtexten für den Gemeindegesang bei Gottesdiensten, Andachten und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen, einschließlich Hochzeiten, Taufen, Beerdigungen oder Einweihungsfeiern erlaubt und abgegolten.

Im Internet bestehen zudem legale Angebote zum Herunterladen und Vervielfältigen, etwa die Homepage des Mozarteums (http://dme.mozarteum.at), auf der entweder urheberrechtsfreie Werke zu finden sind oder genau deklariert wird, welche Nutzungen vom Autor gestattet sind. Sicherheitshalber sollten die gemachten Angaben aber nochmals überprüft werden. 

Erlaubt ist auch das Kopieren von nicht neu bearbeiteten Liedern und Liedtexten, deren Urheberrechte abgelaufen sind (70 Jahre nach Tod des Autors bzw. der
Autoren). Beispielsweise wäre „Locus iste" in einer alten Ausgabe erlaubt.

2. Keine Hefte aus Kopien anfertigen:

Sobald Blätter mit kopierten Liedtexten oder Liedern in irgendeiner Weise fest miteinander verbunden werden (Heftung, Binden mit Schnüren, Ringbuchformen oder ähnliches) ist dies nicht vom Pauschalvertrag gedeckt und daher illegal.


3. Was keinesfalls erlaubt ist:

Die Berechtigung aus dem Pauschalvertrag umfasst nicht das Anfertigen von Kopien von urheberrechtlich geschützten Chorsätzen oder Instrumentalstücken für (Kirchen)-Chöre, Solisten, Orchester, Bands etc. Soweit solche Stücke, wie oben dargestellt (vgl. Ziffer 1 Abs. 2) nicht bereits frei von Urheberrechten sind, ist das Kopieren ohne Erlaubnis des Rechteinhabers (Verlag, Autor) verboten. 

Wir bitten daher alle Verantwortlichen im Erzbistum sowie in Pfarreien und Kirchenstiftungen dafür zu sorgen, dass keine geschützten Chornoten oder Instrumentalsätze kopiert werden. Die Pfarrer und Mitglieder der verantwortlichen Gremien machen sich unter Umständen haftbar, wenn sie dies trotz Kenntnis zulassen. Insbesondere bitten wir die Verantwortlichen vor Ort alle Chorleiter und Vorstände der Kirchenchöre ausdrücklich darauf hinzuweisen, nur legal erworbene Chorsätze, Chorbücher und Noten zu verwenden. Viele Verlage haben Einzelexemplare von Chorwerken aus Büchern herausgegeben oder sind auf Nachfrage bereit, Sonderdrucke herzustellen, andere geben gegen eine Gebühr Kopierlizenzen zu Chorsätzen, die nicht als Einzelexemplare erhältlich sind. Die auf diözesaner Ebene verantwortlichen Kirchenmusiker beraten hier gerne. 

Denkbar wäre es auch, im Wege der Ausleihe einen entsprechenden Austausch rechtmäßig erworbener Chornoten oder Notenbücher zu organisieren. Hierfür wäre es gut, mit den benachbarten Chören Kontakt aufzunehmen und zu überlegen, ob man ggf. Noten gegenseitig ausleihen kann.