Aus dem Schreiben von Ordinariatsrat Martin Floß, des „Beauftragten für besondere Maßnahmen“ im EOM vom 31.12.2020 (sog. „18. Aktualisierte Informationen zu Corona-Virus SARS-CoV-2 und Erkrankung COVID-19“)
- Keine neuen Vorschriften in Bezug auf Rückkehrer aus dem Ausland, Kontaktpersonen mit an Covid 19 erkrankten Personen, Infektionsgefahr (mit oder ohne Erkrankung) und Quarantäne oder in Bezug auf Schwangere, Kindertageseinrichtungen usw. - Ggf. erfahren Sie über Ihr Pfarramt den Status Quo.
- „Auf die Vorgaben der Staatsregierung, welche Veranstaltungen erlaubt sind, ist zu achten. Aktuell ist bis mindestens 10.01.2021 das öffentliche Leben weiter stark eingeschränkt.“ (Verweise auf die Schreiben des Generalvikariats vom 09. und 16.12.)
- „Generell gilt, dass Präsenztermine nur stattfinden sollen, wenn sie zwingend erforderlich sind. Dabei ist auf die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nebst Lüften (im Winter schwieriger, aber kurzes Stoßlüften ist immer möglich) zu achten.“
Was hierbei die Teilnahme von Ehrenamtlichen angeht, gibt es nochmals Einschränkungen: „An zwingend erforderlichen Sitzungen von Kirchenverwaltung/Pfarrgemeinderat dürfen Ehrenamtliche
aktuell nur teilnehmen, wenn ihre Anwesenheit zwingend erforderlich ist. Auf
das Dekret des Erzbischofs zur Durchführung von Gremiensitzungen als Video-/Telefonkonferenzen sowie zur Möglichkeit von schriftlichen Verfahren weisen wir nochmals ausdrücklich hin. Es gilt aktuell bis 31.03.2021.“ (!)
Dasselbe gilt auch für Besprechungen und Dienstgespräche der Hauptamtlichen. Auch sie sind „vorrangig als Telefon- oder Videokonferenz durchzuführen (s. hierzu die aktuellen Informationen der IT zu digitalen Kommunikationsmöglichkeiten auf arbeo²). Sofern Präsenztermine zwingend notwendig sind…“
gibt es weitere Bestimmungen, die ebenfalls nicht neu sind und hier im Schreiben ggf. nachzulesen sind.
- „In den Pfarrämtern kann Parteiverkehr unter Einhaltung der entsprechenden Hygienevorgaben, der Maskenpflicht und der Abstandsregeln (mind. 1,5 Meter) stattfinden, möglichst nach vorheriger telefonischer Absprache. Kinder bis zum 6. Geburtstag und Personen, die ein ärztliches Attest (§ 1 Abs. 2 der 11. BayIfSMV) vorlegen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit.
Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 der 11. BayIfSMV muss in Begegnungsbereichen, Verkehrsflächen und Aufzügen von Arbeitsstätten, also auch im Pfarramt, eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, wenn sich die/der Beschäftigte nicht am eigenen Arbeitsplatz bzw. in einem Einzelbüro befindet. Kann am Platz ein Mindestabstand von 2 m zu anderen Beschäftigten nicht gewahrt werden, müsste die Maske auch dort getragen werden (Empfehlung des betriebsärztlichen Dienstes)."
"Personen, die unspezifische Allgemeinsymptome, Fieber oder Atemwegsprobleme haben, mit dem Corona-Virus (SARS-CoV-2) infiziert sind oder in den letzten 14 Tagen wissentlich Kontakt mit einem bestätigten COVID-19-Fall hatten (Kontaktpersonen), dürfen das Gebäude nicht betreten.“