Es kann möglich sein, dass sich die Wahlberechtigten aus den verschiedensten Lebensumständen (ehemaliger Wohnort, Schulsprengel, Beziehungen, etc.) heraus in der Nachbar-Pfarrgemeinde engagieren, die nicht der Pfarrgemeinde des Hauptwohnsitzes entspricht.
Um in der dortigen Engagement-Wahlpfarrei wählen zu dürfen, muss der abgebildete Antrag bis zum 11. Februar 2022 dem Wahlausschuss der Wahlpfarrei vorgelegt werden.
Hinweis:
Eine Teilnahme an der Online-Wahl ist jedoch nicht möglich!
Mit diesem Formular beantragen die Kandidatinnen und Kandidaten die Aufnahme in den Wahlvorschlag. Der Wahlvorschlag liegt schließlich am 20. März 2022 den Wählerinnen und Wähler zur Abstimmung vor. Zu Zwecken des Wahlaufrufs und der Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Pfarrbrief, auf der Webseite oder mit Plakaten in den Schaukästen der Kirchen, ist auf der Rückseite eine entsprechende Datenschutzerklärung zu unterzeichnen.
Hinweis:
Die Erklärung ist bis zum 30. Januar 2022 dem Wahlausschuss vorzulegen.
Den ausgedruckten Bogen füllen Sie bitte aus und werfen Sie in den Briefkasten des Pfarrbüros Ihrer Gemeinde oder senden ihn mit der Post.
In der abrufbaren Broschüre können Sie die wesentlichen Rechtsgrundlagen für die Wahlen der Pfarrgemeinderäte nachlesen.Sie beinhaltet:
- Satzung für Pfarrgemeinderäte
- Wahlordnung für den Pfarrgemeinderat
- Mustergeschäftsordnung für den Pfarrgemeinderat
- Satzung für Pfarrverbandsräte