Willkommen im Pfarrverband Gaißach-Reichersbeuern

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Kirchenverwaltungswahl 2024

Logo KV-Wahl 2024
Wir ermutigen Sie bereits jetzt dazu, Ihr Interesse an einer Mitwirkung in der Kirchenverwaltung zu zeigen oder Personen vorzuschlagen, die Ihrer Meinung nach besonders geeignet sind. Teilen Sie uns dies gerne per E-Mail an unsere Verwaltungsleitung Frau Barbara Baindl mit. bbaindl@ebmuc.de.

Wir danken allen, die sich zur Wahl der Kirchenverwaltung zur Verfügung stellen.

Informationen zur Kirchenverwaltung
Die Kirchenverwaltung (KV) ist Organ und gesetzlicher Vertreter der Kirchenstiftung und der örtlichen Kirchengemeinde.
Ihre Aufgaben umfassen u.a.:
  • Vermögensverwaltung
    • gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Kirchenstiftungsvermögens
  • Entscheidung über den Haushalt der Kirchenstiftung
    • Aufstellung, Beratung und Beschlussfassung des Haushaltsplanes
    • Anerkennung der Jahresrechnung
  • Personalverantwortung
  • Vertretung der Kirchenstiftung und der Pfarrgemeinde nach außen
  • Beschlussfassung in wichtigen Angelegenheiten der Pfarrgemeinde
Die Tätigkeit der Kirchenverwaltung ist geprägt durch ein hohes Maß an Verantwortung für die Grundlagen kirchlichen Lebens vor Ort. Sie wirkt an den Plänen zur Seelsorgeunterstützung mit und stellt den Aufwand für eine würdige Feier der Gottesdienste sicher. Die Vielfalt der Aufgabenbereiche reicht vom Unterhalt der Kirchen und Pfarrheime, über die Personalverantwortung, Planung und Durchführung von Baumaßnahmen bis hin zu gemeinsamem Wirken für die Seelsorge in Zusammenarbeit mit dem Pfarrgemeinderat.

Wahlverfahren und Wahlberechtigung
Die Wahlperiode für die Kirchenverwaltungsmitglieder beträgt 6 Jahre.

Die Kirchenverwaltungsmitglieder werden von den Wahlberechtigten der Kirchengemeinde gewählt.
  • Wahlberechtigt ist, wer der römisch-katholischen Kirche angehört,
  • im Bereich der Pfarrgemeinde seinen Hauptwohnsitz begründet,
  • am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Als Kirchenverwaltungsmitglied kann gewählt werden, wer
  • der römisch-katholischen Kirche angehört,
  • im Bereich der Pfarrgemeinde seinen Hauptwohnsitz begründet hat,
  • kirchensteuerpflichtig ist
  • am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.