Das Pfarrheim St. Anna dient dem Pfarrverband Aschau am Inn als Veranstaltungsort für seine Gruppen und Kreise. Nutzer, welche ehrenamtlich für den Pfarrverband tätig sind, können das Pfarrheim für Veranstaltungen mieten. Eine Nutzung durch Externe ist nicht vorgesehen.
§ 1 Eigentümer / Hausrecht
Die Räumlichkeiten stehen im Eigentum der Kirchenstiftung. Organ der Kirchenstiftung ist die Kirchenverwaltung, die durch den Kirchenverwaltungsvorstand vertreten wird. Dieser trifft Anordnungen über die Benutzung der Räumlichkeiten und Außenanlagen und übt das Hausrecht aus. Der Kirchenverwaltungsvorstand kann dieses Recht einer dritten Person übertragen. Den Anordnungen ist Folge zu leisten.
§ 2 Benutzerkreis
1. Die Räumlichkeiten und die Außenanlagen dienen in erster Linie kirchlichen Zwecken und sind zunächst ein Ort der Begegnung für die Mitglieder der Pfarrgemeinde. Kirchliche Veranstaltungen haben daher stets Vorrang.
2. Darüber hinaus können Räumlichkeiten an Dritte zur Durchführung von Veranstaltungen überlassen werden. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht. Gewerbliche und spezielle parteipolitische Veranstaltungen, die nicht der politischen Bildung dienen, sind nicht gestattet.
3. Das Nutzungsrecht besteht erst nach Abschluss eines schriftlichen Vertrages, in dem nähere Einzelheiten, u.a. Nutzungsentgelt, geregelt werden.
§ 3 Anmeldung von Veranstaltungen
1. Die Zeiten für regelmäßig wiederkehrende Überlassungen von Räumlichkeiten werden in einem Belegungsplan nach vorheriger Genehmigung festgelegt.
2. Anträge für die einmalige Überlassung von Räumlichkeiten sind spätestens 2 Wochen vor dem gewünschten Termin im Pfarrbüro zu stellen.
3. Für alle Veranstaltungen sind bei der Anmeldung neben dem Datum und der Dauer der Veranstaltung der Zweck sowie ein verantwortlicher Veranstaltungsleiter zu benennen, der bei der Veranstaltung dauerhaft anwesend sein muss.
§ 4 Nutzungsentgelt
1. Für die Nutzung zu pfarrlichen Zwecken sind keine Kosten zu erheben.
2. Das Nutzungsentgelt richtet sich nach der Größe der Räumlichkeiten sowie der Dauer der Überlassung und ist im Nutzungsvertrag geregelt.
3. Bei allen Veranstaltungen sind die Getränke vom Haus abzunehmen, deren Preise in der separaten Preisliste geregelt sind. Der Bedarf ist vorher zu klären. Der Genuss mitgebrachter Getränke kann im Einzelfall nach vorheriger Absprache gestattet werden.
§ 5 Dauer der Veranstaltung
1. Veranstaltungen müssen regelmäßig bis spätestens 24:00 Uhr beendet sein. Eine längere Dauer bedarf der vorherigen Zustimmung des Hausherrn und muss bei der Anmeldung angezeigt werden.
2. Jugendliche unter 16 Jahre, die sich nicht in Begleitung eines Erwachsenen (personensorgeberechtigte / erziehungsbeauftragte Person) befinden, sind zwingend angehalten um 22:00 Uhr und Jugendliche ab 16 Jahre (bis 18 Jahre) um 24 Uhr das Pfarrheim zu verlassen. Im Konfliktfall wird die Einhaltung der Bestimmung durch Ausweiskontrolle sichergestellt.
§ 6 Allgemeine Verhaltensregeln
1. Alle Benutzer sind angehalten, das Pfarrheim und seine Einrichtungen sowie Außenanlagen schonend zu behandeln und sauber zu halten.
2. Bei den Veranstaltungen muss mindestens ein verantwortlicher Veranstaltungsleiter über 18 Jahren anwesend sein, bei Gruppenstunden der Gruppenleiter oder ein Vertreter.
3. Der Veranstaltungsleiter hat sich über die bestehenden Bestimmungen (z.B. Vorschriften des Brandschutzes, der Unfallverhütung, des Lärmschutzes, des Jugendschutzes) zu informieren und für deren Einhaltung sowie für die Beachtung der Haus- und Benutzungsordnung zu sorgen.
4. Der Veranstaltungsleiter ist verpflichtet, die seiner Leitung unterstehenden Teilnehmer der Veranstaltung auf diese Haus- und Benutzungsordnung hinzuweisen.
5. Er übernimmt vor der Veranstaltung in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten das Einholen evtl. notwendiger (behördlicher) Genehmigungen, einschließlich GEMA.
6. Auf Nachbarn ist Rücksicht zu nehmen. Eine unzumutbare Lärmbelästigung ist zu vermeiden. Erforderlichenfalls sind die Fenster zu schließen. Das gilt vor allem beim Spielen von Musik. Ab 22:00 Uhr ist aller Lärm (auch Musik), der vom Veranstaltungsraum nach außen dringt, grundsätzlich abzustellen.
7. Die Räumlichkeiten sowie Anlagen sind sauber und besenrein zu verlassen. Die bei Veranstaltungsbeginn vorgefundene Tisch- und Sitzordnung ist wiederherzustellen. Alle Lichter (EG und UG) sind auszuschalten. Nach Veranstaltungsende sind alle Türen abzusperren und die Fenster zu schließen.
8. Befestigungen (Nägel, Haken usw.) sowie Dekorationen dürfen nicht eigenmächtig angebracht werden.
9. Bei privaten Feiern ist das Grillen nur nach Absprache und nur im Garten des Pfarrheims erlaubt.
10. Ansonsten sind alle Handlungen, auch wenn sie nicht eigens genannt sind, welche Gefahren oder Schädigungen herbeiführen oder gegen die allgemeinen Bestimmungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie gegen die Grundsätze der Katholischen Kirche und ihrer Lehre verstoßen, zu unterlassen.
§ 7 Benutzung der Küche
1. Die Küche kann nach vorheriger Genehmigung genutzt werden.
2. Die Verantwortung für die Benutzung der Küchengeräte und Kücheneinrichtungen obliegt dem Veranstaltungsleiter.
3. Benutztes Geschirr ist zu säubern und aufzuräumen, ggf. zu ersetzen. Die Verwendung von Einweggeschirr ist nicht zulässig.
4. Koch- und Speisereste dürfen nicht im Haus verbleiben. Eine Entsorgung über die WCs ist verboten.
§ 8 Rauchen und Alkohol
1. Im Pfarrheim ist das Rauchen untersagt.
2. Die Ausgabe von alkoholischen Getränken darf nur an Erwachsene erfolgen. Alkoholmissbrauch ist zu unterbinden.
3. Bei Jugendveranstaltungen dürfen nur alkoholfreie Getränke ausgeschenkt werden. Der Genuss mitgebrachter Getränke ist grundsätzlich nicht gestattet. Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sind zu beachten.
4. Im Interesse des Jugendschutzes wird bei Jugendveranstaltungen die Kirchenverwaltung oder eine von ihr beauftragte Person zumindest stichprobenweise auf die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen und insbesondere auch im Hinblick auf Alkoholmissbrauch kontrollieren.
§ 9 Abfallentsorgung
1. Oberstes Gebot ist die unbedingte Müllvermeidung und Mülltrennung.
2. Papier, Glas und andere Wertstoffe müssen unmittelbar zur Wiederverwertung in die gemeindlichen Entsorgungsstellen gebracht werden.
3. Sonstiger Abfall und übrig gebliebene Koch-/Speisereste hat der Veranstalter in mitgebrachten Behältern auf eigene Kosten sachgemäß zu entsorgen.
§ 10 Schäden / Haftung
1. Schäden an den Räumlichkeiten, der Anlagen oder der Einrichtung des Pfarrheims müssen umgehend im Pfarrbüro gemeldet werden.
2. Die Garderobenaufbewahrung obliegt dem Benutzer. Für abhandengekommene Garderobe, Wertsachen und sonstige Gegenstände übernimmt die Pfarrkirchenstiftung, vertreten durch die Kirchenverwaltung, keine Haftung.
§ 11 Schlüsselaus- und Rückgabe
1. Die Schlüssel für die Räumlichkeiten werden nur an den Veranstaltungsleiter ausgegeben und sind im Pfarrbüro zu den vereinbarten Terminen abzuholen. Jede Schlüsselaus- und Rückgabe wird protokolliert.
2. An fremde Personen dürfen Schlüssel nicht ausgehändigt oder weitergegeben werden.
3. Die Rückgabe der Schlüssel erfolgt nach Beendigung der jeweiligen Veranstaltung über den Postkasten bzw. im Pfarrbüro.
4. Bei Schlüsselverlust trägt der Verantwortliche die entstehenden Kosten.
Diese Haus- und Benutzungsordnung tritt am 1.04.2021 in Kraft.