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PFARRVERBAND TITTMONING

Papst-Benedikt XVI.-Weg 1, 84529 Tittmoning, Telefon: 08683-263, Email: pv-tittmoning@ebmuc.de
Was ist die Kirchenverwaltung?
                   
Die Kirchenverwaltung ist ein Gremium engagierter Frauen und Männer der Pfarrgemeinde, die sich verantwortungsbewusst bei verwaltungstechnischen, finanziellen und personellen Entscheidungen einbringen möchten und Freude an einer Tätigkeit haben, die für ihre Pfarrei von großer Bedeutung ist.
Eine gut organisierte Verwaltung ist eine wichtige Voraussetzung für die Aufgaben, die unsere Kirche vor Ort wahrnimmt.

Ein vielfältiger Wirkungsbereich und aktive Mitarbeit an den Rahmenbedingungen einer Kirchenstiftung kennzeichnen die ehrenamtliche Tätigkeit in der Kirchenverwaltung Ihrer Pfarrei:

Jedes Gemeindemitglied über 18 Jahren kann kandidieren!

Gründe für eine Kandidatur bei der Kirchenverwaltungswahl wären, zum Beispiel dass ich
• meine persönlichen und beruflichen Fähigkeiten einbringen will
• gerne zusammen mit anderen Verantwortung übernehme
• ein neues Aufgabenfeld entdecken möchte
• das Ansehen der Kirche am Ort mitprägen kann   
          

AUFGABEN DER KIRCHENVERWALTUNG

Kirchenverwaltung – Ein Schlüsselgremium
Eine "Grundqualifikation" für die Mitarbeit in der Kirchenverwaltung ist das Interesse am Leben der Gemeinde und die Bereitschaft dieses aus dem Glauben heraus mitgestalten zu wollen.

Die Kirchenverwaltung ist in den sechs Jahren ihrer Amtszeit für die Vermögensverwaltung und für die rechtliche Vertretung der Kirchenstiftung zuständig.

Ihr gehören der Pfarrer als Vorstand der Kirchenverwaltung und die gewählten Mitglieder an.

Die Kirchenverwaltung vertritt die Kirchenstiftung sowohl nach innen als auch nach außen in allen rechtlichen Angelegenheiten. Sie entscheidet den Haushalt und trägt die Verantwortung für das Stiftungsvermögen.

Zu Ihren Aufgaben gehören im einzelnen u.a.:
• Entscheidung über die Zweckverwendung der vorhandenen Mittel im Rahmen der Aufgaben der Kirchenstiftung
• Verantwortung für den Gebäudebestand
• Beratung und Beschluss von Baumaßnahme     
                     

Rechtsgrundlagen                  
Ordnung für kirchliche Stiftungen in der Fassung vom 01.01.2012 (PDF)
          
Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen (PDF)
              
Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände (GStVs) (PDF)
              
Häufige Fragen (FAQs)

Wer ist wahlberechtigt?
Personen,
  • die der römisch-katholischen Kirche angehören
  • ihren Hauptwohnsitz in der Pfarrgemeinde haben
  • am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.


Wer kann Mitglied in der Kirchenverwaltung werden?
Personen,
• die der römisch-katholischen Kirche angehören
• ihren Hauptwohnsitz im Bereich der Kirchengemeinde haben
• kirchensteuerpflichtig sind und
• am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Dürfen Personen kandidieren, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Kirchenstiftung stehen?
Nein, aber ein kurzfristiges oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gilt nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne von GStVS Art. 9 Abs. 1 Nr. 5

Dürfen Personen kandidieren, die ihren Hauptwohnsitz nicht im Bereich der Kirchengemeinde haben?
In diesem Fall kann das Erzbischöfliche Ordinariat auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstands in begründetem Einzelfall eine Befreiung nach Art. 8 Abs. 3 GStVS erteilen.
Im Antrag an das Ressort 7 Abteilung Kirchenrecht, Rochusstr. 5, 80333 München sind die Gründe anzugeben, die für die Kandidatur einer Person sprechen, die ihren Hauptwohnsitz nicht im Bereich der Kirchengemeinde hat
(z. B. lange Verbundenheit mit der Pfarrei, aktive Mitarbeit, Einbringen wertvoller Erfahrung von der beruflichen Qualifikation her, Wohnort nicht allzu entfernt und somit regelmäßige Teilnahme an den Sitzungen gewährleistet).
Nach der Prüfung kann, wenn ein gerechter Grund vorliegt, die Dispens erteilt werden. Die Mitteilung über eine evtl. Dispens erfolgt über die EFK, Abt. Kirchenstiftungshaushalte