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PFARRVERBAND TITTMONING

Papst-Benedikt XVI.-Weg 1, 84529 Tittmoning, Telefon: 08683-263, Email: pv-tittmoning@ebmuc.de

DER PFARRGEMEINDERAT

Der Pfarrgemeinderat (PGR) ist auf Pfarreiebene die demokratisch gewählte Vertretung des Kirchenvolkes. Die alle vier Jahre stattfindende Wahl legitimiert die Pfarrgemeinderäte, die Gläubigen in einer Pfarrgemeinde zu repräsentieren und in allen Fragen, die die Pfarrgemeinde betreffen, beratend, koordinierend oder beschließend mitzuwirken.

Der PGR trägt maßgeblich zum pastoralen Leben in der Pfarrei bei. Im PGR laufen die Fäden des ehrenamtlichen Engagements zusammen. Hier gibt es den Überblick über alle Gruppen und Aktivitäten. Hier wird die Kom­munikation zwischen allen Feldern des Engagements sichergestellt. Und hier, im Kreativfeld engagierter Christen, entstehen viele gute Ideen, indem ausgehend von den Zeichen der Zeit inspirierende Fragen gestellt werden und um zukunftsfähige Antworten gerungen wird.

In allen gesellschaftlichen Fragen kann der Pfarrgemeinderat eigenverantwortlich entscheiden und handeln, so beim Aufbau und der Durchführung von Nachbarschaftshilfen, bei der Gestaltung von Erwachsenenbildungsangeboten, im Engagement für Benachteiligte und Flüchtlinge und für die Bewahrung der Schöpfung.

Die Mitglieder des PGR werden von den Katholiken der Pfarrgemeinde direkt gewählt. Wahlberechtigt sind alle ab 14 Jahre. Gewählt werden kann, wer am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat.

PGR-Arbeitshilfe

Kompetenzen und Rechte im Überblick
 
Beratung im Heilsdienst – Entscheidung im Weltdienst

Die Unterscheidung zwischen Weltdienst und Heilsdienst hat sich in der „Doppelnatur“ des Pfarrgemeinderats niedergeschlagen. Daraus ergeben je sich nach Sachbereich unterschiedliche Rechte und Kompetenzen (vgl. Satzung für Pfarrgemeinderäte § 1 und § 2 Abs. 1 u. 2):
 
Ein Beschlussrecht besitzt der PGR als Organ des Laienapostolats in allen Fragen, die mit der Aufgabe zusammenhängen, „gesellschaftliche Entwicklungen und Probleme zu beobachten, zu überdenken und sachgerechte Vorschläge einzubringen“ (vgl. Satzung § 2 Abs. 3c). Das betrifft

  • die Verwendung des Budgets des Pfarrgemeinderats im Haushalt der Pfarrei
    für die Arbeit des Pfarrgemeinderats (Haushaltsstelle 62450 Pfarrgemeinderat)
  • Maßnahmen im Bereich der sozialen und caritativen Dienste, wie Altenarbeit, Familienarbeit, Behinderten- und Ausländerarbeit
  • Maßnahmen der Bildungsarbeit
  • Maßnahmen im pädagogischen Bereich (z.B. Elternbeiräte)
  • Maßnahmen im gesellschaftspolitischen Bereich (Kontakt zur politischen Gemeinde, Stellungnahmen zu Arbeitswelt)

Für Finanzen und Personal ist die Kirchenverwaltung verantwortlich. Zur wechselseitigen Information ist ein Vertreter von dieser beratendes Mitglied im PGR. Der Pfarrgemeinderat wird gehört und stimmt zu
         
  • bei der Erstellung des Haushaltsplans für die Pfarrei
  • bei der Erstellung oder Überarbeitung der Pfarrbeschreibung
  • bei der Anstellung von hauptamtliche Mitarbeiter/innen im Rahmen der Kirchenstiftung
  • bei der Berufung Laien zu Kommunionhelferdienst und Wortgottesdienstleitung

Für alle pastoralen Fragen einer Pfarrgemeinde hat der Pfarrgemeinderat beratende und den Pfarrer unterstützende Funktion. Zusammen mit den Seelsorgern plant der Pfarrgemeinderat das liturgische Angebot. Er koordiniert die vielfältigen Dienste und Angebote, die von den Ehrenamtlichen selbständig durchgeführt werden.
Der Pfarrgemeinderat berät und wirkt mit

  • bei der Planung von pastoralen Schwerpunkten
  • bei der Gestaltung von gottesdienstlichen Feiern und der Sakramentenvorbereitung
  • bei der Öffentlichkeitsarbeit der Pfarrgemeinde: Homepage, Pfarrbrief, Pfarrbücherei, Schaukasten, Schriftenstand
  • bei der Neugründung bzw. Auflösung von katholischen Gruppen
  • beim Ausfüllen des Erhebungsbogens vor Visitationen
  • bei der Neubesetzung einer Pfarrei
  • bei Änderungen der kirchlichen Raumordnung
  • bei der „Behandlung“ von Konflikten in der Pfarrei