St. Benedikt Gauting

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KIRCHENVERWALTUNGSWAHL AM 24. NOVEMBER 2024


Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zur Wahl.
                           
Alle sechs Jahre wählen die Mitglieder einer Pfarrei Ihre neue Kirchenverwaltung (kurz: KV). Dieses Gremium ist das rechtliche Organ der Kirchenstiftung und kümmert sich um die finanziellen, baulichen und personellen Belange der Pfarrei. Die Kirchenverwaltung besteht neben dem Pfarrer und meist einer Verwaltungsleitung zum großen Teil aus ehrenamtlich Tätigen und ist daher ein wichtiges Gremium der Mitbestimmung in der Kirche.                             

Am 24. November 2024 wählen über 750 Kirchenstiftungen im Erzbistum München und Freising ihre neuen Kirchenverwaltungen. 
         
Die Kirchenverwaltung ist das Gremium in der Pfarrei, das zusammen mit dem Kirchenverwaltungsvorstand bzw. stellvertretenden Kirchenverwaltungsvorstand die Kirchenstiftung rechtlich vertritt. Hier lenken die gewählten, ehrenamtlichen Kirchenverwaltungsmitglieder zusammen mit dem Pfarrer aktiv die finanziellen, baulichen und personellen Geschicke der Pfarrei. Die Kirchenverwaltung wird von den Pfarrgemeindemitgliedern für 6 Jahre gewählt.

Was ist die Kirchenverwaltung? Vorstellung und Aufgaben des Gremiums, rechtliche Grundlagen


Rolle und Aufgaben der Kirchenverwaltung (KV)

Die Kirchenverwaltung ist das Organ der Kirchenstiftung und von den Mitgliedern der Kirchengemeinde gewählt. Die Kirchenverwaltung kümmert sich vor allem um die Finanz- und Vermögensverwaltung einer Pfarrei bzw. Kirchenstiftung. Weitere wichtige Aufgaben sind beispielsweise die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen an den kirchlichen Gebäuden, Verwaltung im Bereich des Personals der Kirchenstiftung und oftmals auch den Betrieb eines Kindergartens oder einer Kindertagesstätte.
 
Neben dem Pfarrer bzw. seinem Vertreter besteht die Kirchenverwaltung aus gewählten, ehrenamtlichen Mitgliedern. Je nach Größe der Kirchengemeinde kann die Anzahl der KV-Mitglieder von zwei bis acht gewählten und bis zu drei zusätzlich berufenen Personen variieren.
 
Die Kirchenverwaltung vertritt nicht nur die jeweilige Kirchenstiftung, sondern auch alle Kirchensteuerzahler und -zahlerinnen der zugehörigen Kirchengemeinde.
 
Außerdem wählt die Kirchenverwaltung wiederum die Vertreterinnen und Vertreter des Diözesansteuerausschusses (DiStA), die die Kirchensteuerzahler der gesamten Erzdiözese München und Freising vertreten. Der DiStA entscheidet über den Haushalt der Erzdiözese München und Freising. Damit geht es bei der Wahl der Kirchenverwaltung zum einen um die Verwaltung der Kirchenstiftung vor Ort, zum anderen aber auch indirekt um den Diözesanhaushalt und die Verwaltung der Kirchensteuereinnahmen der gesamten Erzdiözese. Beispielsweise wurden 2022 rund 193 Millionen Euro für Zuschüsse an Kirchenstiftungen verwendet und weitere rund 54 Millionen Euro wurden als Zuschüsse für Baumaßnahmen kirchlicher Rechtsträger (vor allem der Kirchenstiftungen) gewährt.

Rechtliche Grundlagen der Kirchenverwaltung

Das Amt der Kirchenverwaltung basiert auf der aktuellen Fassung der Kirchenstiftungsordnung ab Artikel 9. Darin sind u. a. die Struktur, Zuständigkeiten oder die Amtsdauer der Mitglieder:innen geregelt.

Was ist eine Kirchenstiftung? (kurz: KiSti)

Die Kirchenstiftung ist eine kirchliche Stiftung und nach staatlichem Verfassungsrecht Stiftung des öffentlichen Rechts und damit Trägerin von Rechten und Pflichten in der Pfarrei. Sie ist damit auch (Rechts-)Trägerin einer katholischen Kindertagesstätte oder eines katholischen Friedhofs und somit Vertragspartner für alle Verträge.
 
Die Kirchenstiftungen sind überwiegend bzw. ausschließlich den kirchlichen Zwecken der katholischen Kirche gewidmet. Das umfasst insbesondere den Gottesdienst, die Verkündigung, die Bildung, den Unterricht, die Erziehung oder das Wohlfahrtswesen (vgl. Art. 1 Abs. 1 KiStiftO). Dafür ist sie Eigentümerin der jeweiligen kirchlichen Gebäude (Kirche, Pfarrheim, Pfarrhaus usw.) und evtl. weiterer Immobilien (Wohnungen, landwirtschaftliche Nutzflächen, Wald usw.). Mit ihrem Vermögen, so wie dem Ertrag aus diesem Vermögen, werden die „ortskirchlichen Bedürfnisse“ bedient. Sie ist Arbeit-/Dienstgeber der Menschen, die für die Kirchenstiftung arbeiten, wie beispielsweise Mesner/-in, Hausmeister/-in, Sekretär/-in, Putzkraft, Kirchenmusiker/-in etc. Oftmals hat eine Kirchenstiftung auch die Trägerschaft einer Kindertagesstätte (v.a. Kindergarten) übernommen. In der Regel gehört das Gebäude der Kita zur Kirchenstiftung und diese ist auch Arbeit-/Dienstgeber für das pädagogische Personal (Erzieher/-innen und Kinderpfleger/-innen).
 
Für die Pfarr- und Filialkirchen in der Erzdiözese München und Freising gibt es meist eine eigene Kirchenstiftung. Als juristische Person gehören ihr Gebäude und Vermögen der Pfarrei vor Ort. Doch erst durch ihr Organ, die Kirchenverwaltung, wird die Stiftung handlungsfähig. Gewählte Vertreter der Kirchensteuerzahler entscheiden in diesem Gremium, wie die Mittel der Stiftung eingesetzt werden. Damit schafft die Kirchenverwaltung die Voraussetzungen, damit die Seelsorge und das Pfarreileben möglich werden, und Kirche in die Gesellschaft hineinwirken kann.

Grundlage ihres Handelns ist die Ordnung für kirchliche Stiftungen (KiStiftO). Diese gilt in allen 7 bayerischen (Erz-)Diözesen.
Im 1. Abschnitt der KiStiftO (Art. 1 – 8) wird die Kirchenstiftung bzgl. Rechtsform, Errichtung und Zweck dargestellt. Im 2. Abschnitt wird die Vertretung und Verwaltung (Art. 9 – 25) und die Haushaltsführung
(Art. 26 – 34) näher geregelt. Der 3. Abschnitt behandelt die Pfründestiftung (Art. 35 – 37, aber auch in Art. 7 II) und der 6. Abschnitt die Stiftungsaufsicht (Art. 42 – 46).

Die kirchliche Stiftungsaufsicht

Die Kirchenstiftungen und ihre Organe sind nicht völlig frei in ihrem Tun: Gemäß Art. 44 KiStiftO übt die Stiftungsaufsicht die Rechts- und Fachaufsicht über alle Kirchenstiftungen aus. Das bedeutet, dass die Kirchenstiftung und ihre Organe ihre Aufgaben unter der Obhut und der Aufsicht der Stiftungsaufsicht erledigt. Die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Erzb. Ordinariat, die diese Aufgabe an die Erzb. Finanzkammer delegiert hat und sonstige Fachstellen im Erzb. Ordinariat zu Rate ziehen kann.
 
Die Aufgabe der Stiftungsaufsicht ist es die Kirchenstiftungen zu beraten, zu fördern und zu schützen sowie deren Entschlusskraft und Selbstverantwortung zu stärken. 

Im 6. Abschnitt der Kirchenstiftungsordnung (KiStiftO) in Art. 42-46 wird die Stiftungsaufsicht behandelt.

Was ist ein Kita-Verbund? (kurz: Kita-V)

Einige Kirchenstiftungen betreiben eine Kindertagesstätte (Kita), deren Verwaltung mit einem hohen Aufwand verbunden ist. Um die Bewältigung ähnlicher Verwaltungsaufgaben zu vereinfachen, können Kirchenstiftungen, die selbst eine Kita besitzen, einen Kita-Verbund gründen.

Dieser regelt den gemeinsamen Betrieb der zugehörigen Kindertagesstätten. Zur Steuerung des Kita-Verbundes wird als zusätzliches Gremium der Kita-Ausschuss (KitaA) gebildet. Die einzelnen Kirchenverwaltungen bestehen weiterhin und entsenden jeweils Mitglieder in den Kita-Ausschuss. Sie sind auch weiterhin für die Gebäude der Kindertagesstätte und deren notwendigen Haushalt zuständig. Auf alle weiteren Aspekte haben Sie über den Kita-Ausschuss auch weiterhin Einfluss.

ausführliche Informationen zum Kita-V

Ein Kita-Verbund besteht aus mindestens vier Einrichtungen und wird nach den Plan-Kita-Verbünden in den Ziellandkarten gegründet. Dadurch wird ein flächendeckender Lösungsansatz sichergestellt und keine Kirchenstiftungs-Kita bleibt auf der Strecke. Die beteiligten Kirchenstiftungen entscheiden zusammen, welche Kirchenstiftung die Trägerschaft übernimmt und somit die Träger-Kirchenstiftung des Kita-Verbundes (kurz: Kita-V) wird.
 
Zum Zweck der Zusammenarbeit treffen die Kirchenstiftungen eine Vereinbarung zur Übertragung von Aufgaben auf die Trägerin (v. a. Haushalt, Personal, Buchführung und Rechnungslegung) und zur Einräumung von Mitwirkungsrechten der beteiligten Stiftungen (Kita-Verbund) im Rahmen einer Zweckvereinbarung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gem. Art. 25 Abs. 1 i.V. m. Abs. 3 ff. Kirchenstiftungsordnung.
 
Die beteiligten Stiftungen übertragen die Betriebsträgerschaft ihrer Kindertageseinrichtungen auf die Trägerin. Diese übt mit Inkrafttreten der Kooperations-Vereinbarung alle bis dahin von den beteiligten Stiftungen wahrgenommenen Rechte und Pflichten aus. Insbesondere wird die Trägerin Anstellungsträgerin des Personals, erstellt und bewirtschaftet unter Mitwirkung der beteiligten Stiftungen den Haushalt für alle Kindertageseinrichtungen und erledigt die Buchführung und Rechnungslegung.

Im Zuge einer Kita-Verbundsgründung werden die administrativen und organisatorischen Aufgaben im Kita-Bereich auf eine hauptamtliche Struktur übertragen. Aufgaben wie Personal- und Finanzverwaltung, die vor der Verbundgründung in den einzelnen Pfarrbüros sowie von einem ehrenamtlichen Kita-Trägervertreter mit erledigt werden mussten, werden dann in einem zentralen Kita-Verbundsbüro gebündelt.
 
Die hauptamtliche Verwaltungsstruktur entlastet die ehrenamtlichen Kirchenverwaltungen und auch die pastoralen Mitarbeitenden gleichermaßen. Alle Kitas im Verbund bleiben in ihrer pädagogischen Ausrichtung und in der inhaltlichen Konzeption eigenständig und können gleichzeitig Synergien in der Verwaltung gemeinsam nutzen.

Der Kita-Ausschuss (kurz: Kita-A)

Der Kita-Ausschuss ist das neu zu bildende Aufsichts- und Kontrollgremium für den Kita-Verbund. Der Kita-Verbund besteht aus festgelegten Mitgliedern, die von den einzelnen Kirchenverwaltungen der zusammenarbeitenden Kirchenstiftungen und der Träger-Kirchenstiftung gemäß Kooperationsvereinbarung entsandt werden. In der konstituierenden Sitzung des Kita-Verbunds wird der Kita-Verbundspfleger, das Pendant zum Kirchenpfleger, gewählt. Vorstand des Gremiums Kita-Ausschuss ist der Kirchenverwaltungsvorstand der Trägerkirchenstiftung bzw. der stv. Kirchenverwaltungsvorstand in Persona der Kita-Verwaltungsleitung.

Im Kita-Ausschuss arbeiten die im Kooperationsvereinbarung festgelegten Mitglieder sowie der Vorstand als beschließendes Gremium zusammen. Der Kita-Ausschuss ist für die durch den im Kooperationsvertrag übertragenen Aufgaben zuständig, welche ausschließlich die Betriebsführung der Kitas betreffen. Hierzu gehören u. a.:
  • Aufstellung und Beschluss Haushaltsplan
  • Beschluss Jahresrechnung
  • Genehmigung Personalanstellungen
  • Einholung Betriebserlaubnis
  • Freigabe pädagogisches Konzept
  • Festlegung Anmeldeverfahren, Öffnungszeiten und Kita-Beiträge 

Die Rolle des Kita-Verbundspflegers

Der Kita-Verbundspfleger ist der gewählte Vertreter des Aufsichts- und Kontrollgremiums Kita-Ausschuss, für welchen die Vorschriften analog zu Kirchenpflegern Art. 14 KiStifO gelten. Kita-Verbundspfleger kann der Kirchenpfleger der Trägerin sein, muss aber nicht. Grundsätzlich kann diese Aufgabe jedes in den Kita-Ausschuss entsandte Kirchenverwaltungs-Mitglied übernehmen.
 
Die Wahl des Kita-Verbundspflegers erfolgt in der konstituierenden Sitzung durch den Kita-Ausschuss. Dieser unterstützt durch seine Funktion die Kita-Verwaltungsleitung bei der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben. Da nur die Betriebsträgerschaft, nicht dagegen die Kita-Gebäude übergehen, bestehen seine Aufgaben überwiegend im finanziellen Bereich des Kita-Verbundes:
  • Vorbereitung zur Erstellung und Überwachung sowie Einhaltung genehmigter Haushaltspläne
  • Kontrolle über die Einhaltung der Haushaltsrichtlinien
  • Unterstützung bei Defizitvertragsverhandlungen mit der Kommune
  • Rechnungsanweisungen (Zeichnungsbevollmächtigter für Bankkonten)
Im Bereich vom Gebäude und Ausstattung wirkt der Kita-Verbundspfleger nur bei der Durchführung der kleinen Baulast mit, wie beispielsweise bei der Angebotseinholung und der Sicherheitsprüfung der Spielgeräte.

Die Rolle der Kita-Verwaltungsleitung

Die Bündelung der Trägeraufgaben in der Verwaltung ermöglicht die Anstellung einer Kita-Verwaltungsleitung, deren Stellenumfang abhängig von der Anzahl der Einrichtungen im Kita-Verbund ist.
 
Die Kita-Verwaltungsleitung ist für die Leitung der Verwaltungsgeschäfte und die Erledigung der Trägeraufgaben der im Verbund zusammenarbeitenden Kirchenstiftungen verantwortlich und somit „Geschäftsführend“ für die Kita-Verwaltung tätig. Die Aufgabenschwerpunkte umfassen im Wesentlichen die Leitung der Bereiche Personal, Finanzen, Verwaltung und Organisation.
 
Zu den Aufgaben der Kita-Verwaltungsleitung gehören insbesondere:
  • Als stv. KVV die Vorbereitung und Leitung der Kita-Ausschusssitzungen
  • Vollzug der Kita-Ausschuss Beschlüsse
  • Personalführung und Dienstvorgesetzter des Kita-Verwaltungs-, Kita-Hausmeister- und Kita-Reinigungspersonals sowie der Kita-Leitungen (auch mittelbarer Vorgesetzter des päd. Personals sowie evtl. hauswirtschaftlich Mitarbeitende)
  • Zusammenarbeit mit dem Kita-Verbundspfleger bei der Planung und Bewirtschaftung der Haushalte und deren Überwachung (Soll/Ist-Vergleich)
  • Miterstellung von Jahresrechnung und Haushaltsplanung
  • Laufende Überwachung des Anstellungs- und Qualifikationsschlüssels
  • Mitarbeit bei der Verwaltung der Kita-Gebäude im Kita-Verbund
  • Beantragung und Abrechnung der Fördermittel
  • Ansprechpartner/-in der Mitarbeitervertretung (MAV)
  • Zusammenarbeit mit kirchlichen Gremien
  • Öffentlichkeitsarbeit und Vernetzung