Pfarrverband Aschau

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Am Sonntag, 01. März 2026, finden die Pfarrgemeinderatswahlen statt. Das Motto lautet: „Gemeinsam gestalten. Gefällt mir“.

Gewählt werden kann, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und katholische:r Christ:in ist. Wählen kann, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und katholische.r Christ:in ist.

Die Stimmabgabe wird bei den Pfarrgemeinderatswahlen 2026 erneut auch online möglich sein. Alle Wahlberechtigten erhalten eine Wahlbenachrichtigung mit den Zugangsdaten. Es wird in jeder Pfarrei aber auch möglich sein, in einem Wahllokal seine Stimmen abzugeben oder die Briefwahlunterlagen anzufordern.

Was ist der Pfarrgemeinderat?

Der Pfarrgemeinderat (PGR) ist auf Pfarreiebene die demokratisch gewählte Vertretung des Kirchenvolkes. Die alle vier Jahre stattfindende Wahl legitimiert die Pfarrgemeinderäte, die Gläubigen in einer Pfarrgemeinde zu repräsentieren und über die Verhältnisse vor Ort, über neue Aktivitäten und gute Ideen mitzubestimmen. Im Pfarrgemeinderat wird Christ:in-Sein gelebt.

Auf welchen Grundlagen beruht der Pfarrgemeinderat?

Der Pfarrgemeinderat beruht auf dem Bild von Kirche als Volk Gottes, wie es das Zweite Vatikanische Konzil (1962-1965) entworfen hat.
Das Konzil hat sich von der alten Teilung in Klerus und Laien verabschiedet. Die Gleichheit aller Getauften ist grundlegender als alle Unterschiede. Alle sind, wie das Konzil sagt, „vom Herrn selbst durch Taufe und Firmung“ berufen. Es gibt ein gemeinsames Priestertum aller Gläubigen.
Die Kirche wird demnach von allen Gläubigen getragen, und alle sind verantwortlich für ihre Sendung: Den Menschen die Gestalt und Botschaft Jesu bekannt und erfahrbar zu machen. [Theologische Grundlagen des PGR]

Wie demokratisch ist der Pfarrgemeinderat?

Die Mitglieder des Pfarrgemeinderats werden von den Katholik:innen der Pfarrgemeinde direkt gewählt. Die Wahl ist ein Kennzeichen von Demokratie! 

Eine Wahl legitimiert die Pfarrgemeinderäte dazu, die Gläubigen in einer Pfarrgemeinde zu repräsentieren und ihre Anliegen zu vertreten. Wer bei einer Wahl seine Stimme abgibt, stattet andere Personen mit einem Mandat aus. Wem ein Mandat gegeben ist, dem wird etwas anvertraut. Demokratie lebt von dieser „Mandatierung“.
Auch bei der Pfarrgemeinderatswahl geht es um dieses vertrauensvolle „Auftrag-Erteilen“. Die Pfarreimitglieder trauen den Pfarrgemeinderäten besondere Impulse zu und vertrauen ihnen an, gemeinsam mit den Seelsorgern den Weg der Gemeinde vorausschauend zu bedenken.

Deswegen ist es von großer Bedeutung, dass die Mitglieder des Pfarrgemeinderats von den Katholik:innen der Pfarrgemeinde direkt gewählt werden. Im alltäglichen Sprachgebrauch wird zwar nach der Wahl von „Berufungen“ in den Pfarrgemeinderat gesprochen, um beispielsweise einem Jugendvertreter einen Sitz zu sichern, falls keiner direkt gewählt worden ist. Diese Ausdrucksweise ist aber missverständlich, um nicht zu sagen: falsch.

Die Rechtsgrundlagen heben auch hier hervor, dass es sich um eine Wahl handelt, und sprechen von einer Hinzuwahl. Denn nicht der Pfarrer beruft zusätzliche Mitglieder, sondern die direkt Gewählten entscheiden darüber. Auch die Hinzugewählten sind gewählte Mandatsträger:innen.
Zudem wird in den Rechtsgrundlagen darauf geachtet, dass die direkt gewählten Mitglieder immer in der Mehrheit sind, zum Beispiel durch die Regelung, dass mindestens zwei Drittel direkt gewählt und maximal ein Drittel der Mitglieder hinzugewählt werden kann.

Zudem ist geregelt, dass die Zahl der amtlichen Mitglieder (also der Mitglieder, die qua Amt Mitglied im PGR sind) nicht zu groß ist. Dies ist gerade für Pfarrgemeinderäte oder vergleichbare Gremien in größeren Seelsorgeeinheiten (Pfarrverbände, Pfarreiengemeinschaften) von Bedeutung.
Ein weiterer Aspekt, der den PGR als demokratisches Gremium auszeichnet, ist das Faktum, dass der Vorsitzende gewählt und nicht einfach der Pfarrer ist.

In den nach dem Zweiten Weltkrieg errichteten Pfarrausschüssen der Katholischen Aktion war dies noch anders. Deren Mitglieder wurden vom Pfarrer „berufen“. 

Den entscheidenden Wendepunkt brachte das Zweite Vatikanische Konzil (1962-1965). Weil dort hervorgehoben wurde, dass jede:r Gläubige kraft Taufe vom Herrn selbst berufen ist (und nicht nur der „verlängerte Arm“ des „Geistlichen“ ist), wurden die Pfarrausschüsse in Gremien umgewandelt, deren Mitglieder von den Gläubigen gewählt werden.

Seitdem heißt auf Pfarreiebene dieses Gremium Pfarrgemeinderat. In den meisten deutschen Diözesen traten die ersten Rechtsordnungen 1968 in Kraft.