Die Mitglieder des Pfarrgemeinderats werden von den
Katholik:innen der Pfarrgemeinde direkt gewählt. In der Erzdiözese München und Freising sind rund
1,4 Millionen Katholik:innen zur Stimmabgabe berechtigt. Auch in 29 muttersprachigen Gemeinden wird gewählt.
Der Pfarrgemeinderat ist also auf Pfarreiebene die
gewählte Vertretung des Kirchenvolkes. Eine Wahl legitimiert die Pfarrgemeinderäte dazu, die Gläubigen in einer Pfarrgemeinde zu repräsentieren und ihre Anliegen zu vertreten. Wer bei einer Wahl seine Stimme abgibt, stattet andere Personen mit einem
Mandat aus. Wem ein Mandat gegeben ist, dem wird etwas anvertraut. Demokratie lebt von dieser „Mandatierung“. Auch bei der Pfarrgemeinderatswahl geht es um dieses vertrauensvolle „Auftrag-Erteilen“. Die Pfarreimitglieder trauen den Pfarrgemeinderäten besondere Impulse zu und vertrauen ihnen an, gemeinsam mit den Seelsorgern den Weg der Gemeinde vorausschauend zu bedenken.
Deswegen ist es von großer Bedeutung, dass die Mitglieder des Pfarrgemeinderats von den Katholik:innen der Pfarrgemeinde
direkt gewählt werden. Im alltäglichen Sprachgebrauch wird zwar nach der Wahl von „Berufungen“ in den Pfarrgemeinderat gesprochen, um beispielsweise einem Jugendvertreter einen Sitz zu sichern, falls keiner direkt gewählt worden ist. Diese Ausdrucksweise ist aber missverständlich, um nicht zu sagen: falsch. Die
Rechtsgrundlagen heben auch hier hervor, dass es sich um eine Wahl handelt, und sprechen von einer
Hinzuwahl. Denn nicht der Pfarrer beruft zusätzliche Mitglieder, sondern die direkt Gewählten entscheiden darüber. Auch die Hinzugewählten sind gewählte Mandatsträger:innen. Zudem wird in den Rechtsgrundlagen darauf geachtet, dass die direkt gewählten Mitglieder immer in der Mehrheit sind, zum Beispiel durch die Regelung, dass mindestens zwei Drittel direkt gewählt und maximal ein Drittel der Mitglieder hinzugewählt werden kann. Zudem ist geregelt, dass die Zahl der amtlichen Mitglieder (also der Mitglieder, die qua Amt Mitglied im PGR sind) nicht zu groß ist. Dies ist gerade für Pfarrgemeinderäte oder vergleichbare Gremien in größeren Seelsorgeeinheiten (Pfarrverbände, Pfarreiengemeinschaften) von Bedeutung. Ein weiterer Aspekt, der den PGR als demokratisches Gremium auszeichnet, ist das Faktum, dass der
Vorsitzende gewählt und nicht einfach der Pfarrer ist.
In den nach dem Zweiten Weltkrieg errichteten Pfarrausschüssen der Katholischen Aktion war dies noch anders. Deren Mitglieder wurden vom Pfarrer „berufen“.
Den entscheidenden Wendepunkt brachte das Zweite Vatikanische Konzil (1962-1965). Weil dort hervorgehoben wurde, dass jede:r Gläubige kraft Taufe vom Herrn selbst berufen ist (und nicht nur der „verlängerte Arm“ des „Geistlichen“ ist), wurden die
Pfarrausschüsse in Gremien umgewandelt, deren Mitglieder von den Gläubigen gewählt werden. Seitdem heißt auf Pfarreiebene dieses Gremium
Pfarrgemeinderat. In den meisten deutschen Diözesen traten die ersten Rechtsordnungen
1968 in Kraft.