Solidarpfarreien Scheyern
Gerolsbach Niederscheyern Scheyern

Gemeinde vor Ort

Niederscheyern

Mariä Verkündigung Niederscheyern
Luftbild Niederscheyern
Pfarrheim Niederscheyern
Die Pfarrkuratie Niederscheyern gehört politisch zur Stadt Pfaffenhofen und ist deren größter Ortsteil (1600 Katholiken). Stadtteil und dörflicher Charakter mischen sich. Zwei Zitate: "Ein Dorf mit einer genialen Lage." und "Der Zusammenhalt ist besser als in einer Stadt, aber gleichzeitig ist man offener als auf einem Dorf." 
Von Anfang an waren Mönche aus dem nahen Klosters Scheyern hier in der Seelsorge tätig.
Was uns heute wichtig ist finden Sie hier in diesem Flyer.

Pfarrkirche Maria Verkündigung

Wallfahrt

Beherrscht wird der raumhohe Altar von dem le­bensgroßen Gnadenbild Unserer Lieben Frau mit dem Jesuskind auf dem Schoß. In seiner ursprünglichen Fassung stammt das Gnadenbild vom Anfang des 16. Jahrhundert und wurde im 18. Jahrhundert neu gefasst. Viele Gebetserhörungen sind in zehn sogenannten Mirakelbüchern aus der Zeit von 1635 - 1804 schriftlich festgehalten. Diese alten Bücher werden heute in der Klosterbibliothek des Benediktinerklosters Scheyern aufbewahrt. Hier finden Sie ein Video über Votivgaben.
Votivgabe Niederscheyern

Kirchengeschichte

1144 wird eine Kirche in Niederscheyern zum ersten Mal erwähnt. Der Kirchort ist also we­nigstens 870 Jahre alt und gehörte immer zum Kloster Scheyern. Um 1300 wurde der untere Teil des Turmes, um 1433 die jetzige Kirche ge­baut. Um 1700 setzte man auf den quadratischen Kirchturm das Oktogon mit Haube und Laterne in seiner heutigen Form auf.

Im Turm läutet eines der ältesten Glocken­ensembles Bayerns: Die älteste Glocke ist um 1300 gegossen, die anderen beiden 1446 und 1480. Im Rahmen der Kirchturmsanierung werden diese Glocken neue Holzjoche erhalten.

Der Eingang in die Kirche führt durch die 1712 angebaute Vorhalle. Über dem Ein­gangsportal sind auf einem großen Wandbild zeitgenös­sische Pfaffenhofener und Scheyerer Wallfahrer aus dem Jahr 1946 abgebildet, u.a. Stadtpfarrer Müller, Schulrat Lutz und P. Bernhard Walcher OSB.

Betritt man den Kircheninnenraum und geht an dem aus dem 15. Jahrhundert stammenden Op­ferstock vorbei, so fällt der Blick auf den homo­genen Chor mit dem neugotischen Haupt- und den zwei Seitenaltären, die 1896 gefer­tigt wur­den. Das vorzügliche, filigrane Schnitz­werk aus Eichenholz zeichnet sich durch seine künstlerisch feine, wertvolle Ausführung aus und gibt dem Kirchenraum ein einheitliches Gepräge. 

So zeigt sich heute auf romanischen Grundmauern der gotische Chor von 1433 mit einer beherrschenden, frühbarockgeprägten Turmgestalt.
Kirche Mariä Verkündigung Niederscheyern
Aussenansicht
Mariä Verkündigung Niederscheyern
Innenansicht

Heiliges Grab

Heilig-Grab Andacht Online
Die Pfarrkuratie Niederscheyern hat eine Andacht vor dem Heiligen Grab aufgezeichnet und online gestellt. Pater Benedikt veranschaulicht in diesen dreizehn Minuten die Botschaft von Karfreitag, Karsamstag und Ostern. Mit den wichtigsten biblischen Texten, meditativ, anregend und musikalisch unterlegt. Den Link dazu finden Sie hier →  bitte klicken  

Bei diesem Heiligen Grab handelt es sich um eine Arbeit aus der Zeit um etwa 1900, meint der Kunstsachverständige der Erzdiözese.

Zu dieser Zeit wirkte in Pfaffenhofen Balthasar Kraft, der für viele Kirchen Heilige Gräber hergestellt hat. Es ist daher anzunehmen, dass das Grab von diesem stammt. 

In Niederscheyern wird auch 2016 das Heilige Grab wieder nach einer langen Pause von einer Generation aufgestellt werden. Wie wird es auf uns wirken?

Auch der kunstvoll gestaltete Fußboden im Altarraum der Niederscheyerer Kirche wird zu sehen sein, den das ganze Jahr über ein Teppich verdeckt. 

Bayernweit erfährt der alte Brauch, Heilige Gräber an den Kartagen aufzustellen, eine Renaissance.
Die Internetseite www.heilige-graeber.de zeigt, in welchen Kirchen über die Kar- und Ostertage ein Heiliges Grab zur Andacht und zum Verweilen einlädt.

Die Öffnungszeiten der Kirche Nieder­scheyern an den Kar- und Ostertagen mit dem Heiligen Grab:

Liturgie ist am Karfreitag um 10:00 Uhr und um 15:00 Uhr eine Kreuzwegandacht.

 
Karfreitag von 9 bis 18 Uhr und

Karsamstag von 10 bis 16 Uhr.

Ostersonntag nach dem 10 Uhr Gottesdienst bis 16 Uhr und

Ostermontag nach dem 8.30 Uhr Gottesdienst bis 16 Uhr.

Wir suchen für eine OSTERWACHE am Hl. Grab. Ihre Aufgabe ist es, einfach da zu sein. Sie
können sich in eine Liste eintragen oder im Pfarramt anrufen.

Heiliges Grab Karfreitag
Heiliges Grab zu Karfreitag und Karsamstag
Heiliges Grab Ostern
Heiliges Grab zu Ostern

Pfarrheim

Pfarrheim NSY
Im Mai 2000 erhielt das Architekturbüro Hein-Hoefelmayr, Pullach bei München, den Planungsauftrag. Bauplan und Finanzierung waren im Februar 2002 genehmigt. Die Bauarbeiten begannen im Oktober 2002. Bereits im September 2003 konnte das Pfarrheim eingerichtet und von den Gruppen der Pfarrei genutzt werden.

Das Raumangebot im Pfarrheim:
Adresse: Schrobenhausener Str. 20,
85276 Pfaffenhofen/Ilm

Der große Saal hat 194 qm Fläche und eine Bühne. Er bietet
- mit Reihenbestuhlung 196 Sitzplätze
- mit Tischen 162 Sitzplätze

Der abgeteilte kleine Saal ist 118 qm groß und hat
- mit Reihenbestuhlung 115 Sitzplätze
- mit Tischen 108 Sitzplätze.

Der Clubraum (kleinerer Teil des Saales) hat 76 qm und
- mit Reihenbestuhlung 78 Sitzplätze
- mit Tischen 54 Sitzplätze.

Außerdem gibt es noch den Gruppenraum mit 34 qm und den Jugendbereich.

Der "große Saal" steht, wenn er nicht durch kirchliche Gruppen belegt ist, auch für externe Veranstaltungen zur Verfügung; die anderen Räume werden nicht an Interessenten vermietet.

Für die Raumbelegung und -vergabe ist Herr Bernhard Kreitmayr zuständig und unter der Handy- Nr. 0162/4646325 erreichbar: 
Bürozeiten Mo-Do von 08.00 Uhr - 12.00 Uhr (Besuch nur mit telefonischer Vereinbarung); E-Mail: bkreitmayr@ebmuc.de

Friedhof

Gebührenordnung
für den kirchlichen Friedhof in Niederscheyern

§1  Allgemeines
Für die Benutzung des kirchlichen Friedhofs in Niederscheyern sowie des Leichenhauses auf dem kirchlichen Friedhof in Niederscheyern werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§2  Gebühren
  1. Die Grabnutzungsgebühr beträgt:
    1. bei Doppelgräbern                                          35,-€ pro Jahr
    2. bei Einzelgräbern                                           30,-€ pro Jahr
    3. bei Dreifachgräbern                                        45,-€ pro Jahr
    4. bei Urnengräbern (Urnenfächern)                   25,-€ pro Jahr
    5. bei Lindengrabstätten (2 Urnen)                     50,-- €  pro Jahr
  2. Die Gebühren werden im Vorhinein eingehoben. Bei jeder weiteren Bestattung ist die Gebühr bis zum Ablauf der Ruhefrist zu ergänzen. Werden die Gebühren durch Änderung der Friedhofsordnung künftig angehoben, so gilt die Anhebung ab dem Anhebungszeitpunkt auch für bereits laufende Nutzungsrechte unter Anrechnung etwa bereits vorausgezahlter Gebühren.
  3. Die Kirchenstiftung hat das Bestattungsunternehmen Alfred Pfefferler, Pfaffenhofen mit der Durchführung von hoheitlichen Bestattungsaufgaben (Aufbahrung, Leichentransport im Friedhof, Grabaushub und Grabverfüllung) betraut. Die jeweiligen Gebührensätze des Bestattungsunternehmens sind Bestattungsgebühren, die zusätzlich zu den Grabnutzungsgebühren bei Bestattungen fällig werden. Die Kosten für Sicherungsmaßnahmen wie die Kosten der Wiederherstellung gem. § 12 Absatz 2 FrO gehören ebenfalls zu den Bestattungskosten. Sie werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
  4. Die Leichenhausgebühr beträgt 60,-- €
  5. Das Namenschild an der Lindengrabstätte wird einheitlich über das Pfarrbüro in Auftrag gegeben. Die Kosten dafür trägt der Grabbesitzer.
Die Kirchenverwaltung Niederscheyern hat in ihrer Sitzung vom 08.08.2018 vorstehende Gebührenordnung als Ortskirchensatzung beschlossen.

Niederscheyern, den 21.11.2018                  Pater Benedikt Friedrich OSB (Vorstand der Kirchenverwaltung)
VZ 08-73-2003/005#003

Friedhofsordnung
für den kirchlichen Friedhof in Niederscheyern

§1  Allgemeines 
Der Friedhof in Niederscheyern ist ein kirchlicher Friedhof im Sinn des kirchlichen Gesetzbuches (cc. 1240 - 1243 CIC). Er wird gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayStiftG und Art. 9 KiStiftO von der Kirchenverwaltung Niederscheyern verwaltet.

§2 Anspruch auf Bestattung
  1. Der Friedhof dient zur Bestattung der Katholiken der Pfarrei Mariä Verkündigung, Niederscheyern die bei ihrem Tod in dieser Pfarrei wohnten oder sich aufhielten oder nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung Anspruch auf Bestattung haben.
  2. Mit Erlaubnis der Kirchenverwaltung können in dem Friedhof auch auswärtige Katholiken bestattet werden, die ihn entweder selbst als ihren Begräbnisplatz gewählt haben oder nach dem Wunsch ihrer Angehörigen darin beerdigt werden sollen. Wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, ist auch die Beisetzung der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen zu gestatten.
  3. Nichtkatholiken und Katholiken, denen das kirchliche Begräbnis nicht gewährt werden kann, werden auf Grund der staatlichen Bestimmungen in diesem Friedhof beerdigt, wenn sie im Gebiet der Pfarrei entweder wohnten oder dort gestorben sind und wenn keine andere geeignete Grabstätte vorhanden ist.
§3 Anmeldung der Bestattung
Bestattungen sind unverzüglich beim Pfarramt anzumelden, damit Grabstelle und Bestattungstermin festgelegt werden können.
§4 Grabtiefe
  1. Die Tiefe des Grabes ist so zu bemessen, dass der Abstand von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle mindestens 1,80 m, bei Tieferlegung 2,40 m beträgt.
  2. Aschenreste von Verstorbenen sind mindestens 1 m unter der Erdoberfläche beizusetzen.
§5 Ruhefrist
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung eines Grabplatzes beträgt 15 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 8 Jahre.

§6 Grabstätten
  1. Sämtliche Grabstätten sind Eigentum der Kirchenstiftung
  2. Es kann nur ein Nutzungsrecht an ihnen nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung erworben werden. Die Dauer des Nutzungsrechts wird durch die Ruhefrist der letzten Bestattung bestimmt.
  3. Grabstätten im Sinne dieser Friedhofsordnung sind Einzelgräber, Doppelgräber und Urnengräber
  4. Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan, in dem die Grabstätten fortlaufend nummeriert sind.
  5. Eine Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte ist zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Friedhofsträgers zulässig.
  6. Mit dem Tod des Nutzungsberechtigten ist das Recht den in $ 7 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Personen in der genannten Reihenfolge anzubieten, unbeschadet einer anderen vertraglichen oder testamentarischen Regelung. lnnerhalb der genannten Reihenfolge hat das höhere Alter das Vorrecht.
§7 Belegung
  1. ln ein Grabnutzungsrecht können innerhalb einer Ruhefrist der Nutzungsberechtigte und dessen Angehörige bestattet werden. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind: Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie (Eltern) und der absteigenden Linie (Kinder, Enkel), angenommene Kinder und Geschwister des Nutzungsberechtigten sowie die Ehegatten dieser Personen. Hat der Grabnutzungsberechtigte seinen 1. Wohnsitz nicht im Gebiet der Pfarrei, so ist Angerhöriger im Sinne von Satz 1 nur der Ehegatte des Grabnutzungsberechtigten oder der Ehegatte eines bereits bestatteten. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der ausdrücklichen Einwilligung durch den Friedhofsträger.
  2. ln Doppelgräbern dürfen innerhalb einer Ruhefrist nur höchstens vier Verstorbene in Särgen bei Tieferlegung und darüber eine Urne beigesetzt werden.
  3. ln Einzelgräbern dürfen innerhalb einer Ruhefrist nur höchstens zwei Verstorbene in Särgen bei Tieferlegung und darüber eine Urne beigesetzt werden.
  4. ln Urnenfächern dürfen innerhalb einer Ruhefrist nur höchstens drei Urnen aufgenommen werden.
§8 Verlängerung 
Die Kirchenstiftung kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhefrist gegen erneute Zahlung der Nutzungsgebühr um maximal 15 Jahre verlängern. Berechtigte, die dies wünschen, haben für die rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist verfügt die Kirchenverwaltung über die Grabstätte. Der bisheriger Nutzungsberechtigte wird schriftlich darauf hingewiesen, wenn er von der Erneuerung des Nutzungsrechtes nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht hat und seine Anschrift bekannt ist.

§9 Grabmaße
  1. Grabstätten haben folgende Mindestmaße:
    1. Einzelgräber           Länge 2,10 m,            Breite 0,80 m,             Abstand 0,30 m
    2. Doppelgräber         Länge 2,10 m,            Breite 1,50 m,             Abstand 0,30 m
    3. Urnengräber           Länge 0,70 m,            Breite 0,50 m,             Abstand 0,30 m
  2. Die Grabbeete haben folgende Maximalmaße (Außenkante der Grabeinfassung)
    1. Einzelgräber           Länge: 2,20 m            Breite: 1,10 m
    2. Doppelgräber         Länge: 2,20 m            Breite: 1,80 m
    3. Urnengräber           Länge: 0,80 m            Breite: 0,60 m
§10 Grabanlage
  1. Grabmale, Einfriedungen und sonstige bauliche Anlagen (insgesamt: Grabanlage) dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet, entfernt oder verändert werden. Hierfür ist ein Entwurf im Maßstab 1:10 einzureichen, aus dem alle Einzelheiten über Werkstoff, Art und Größe der Grabanlagen einschließlich der Inschrift zu ersehen sind. Ohne Zustimmung der Kirchenverwaltung aufgestellte oder veränderte Grabanlagen können auf Kosten des Nutzungsberechtigten nach vergeblicher schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung von der Kirchenverwaltung entfernt werden.
  2. Die Grabanlage muss sich in die Umgebung der Grabstätten einfügen und darf insbesondere nach Form, Stoff und Farbe nicht verunstaltend wirken. Die Grabmale müssen in die Grablinie und zwar innerhalb der Maße der Grabstätten gestellt werden.
  3. Die Zustimmung zur Aufstellung, Veränderung und Entfernung ist zu versagen, wenn die Grabanlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht.
  4. Die Grabmale sind Eigentum des Nutzungsberechtigten, der auch für deren Standsicherheit verantwortlich ist. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die ,,Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabanlagen (TAGrabmal)" in der jeweiligen aktuellen Ausgabe. Nach Ablauf des Nutzungsrechts trotz Aufforderung nach angemessener Frist nicht entfernte Grabmale gehen in die  Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über.
  5. Der Nutzungsberechtigte hat jeweils den Friedhofsträger die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen. Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Sofern seitens des Friedhofsträgers innerhalb von einer Woche nach Anzeige keine Bedenken geltend gemacht werden, können die Arbeiten ausgeführt werden.
§11 Pflege der Grabstätten und Umweltschutz
  1. Die Grabanlage ist vom Nutzungsberechtigten in ordentlichem Zustand zu halten.
  2. Oberster Grundsatz der Grabpflege ist die Abfallvermeidung.
  3. Kränze und Grabgestecke sollen aus kompostierbaren Stoffen bestehen.
  4. Grablichthüllen sollen aus wiederverwertbaren oder wiederverwendbaren Stoffen bestehen.
  5. Ein nicht ordnungsgemäß gepflegtes Grab kann nach erfolgloser Aufforderung mit Fristsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung gebracht werden.
§12 Haftung, Duldungspflicht
  1. Die Kirchenstiftung übernimmt für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch dritte Personen, deren Beauftragte oder durch Tiere entstehen, keine Haftung.
  2. Der Grabnutzungsberechtigten hat im Falle von Bestattungen in einer benachbarten Grabstätte eine vorübergehende Beeinträchtigung des eigenen Grabnutzungsrecht (z.B. durch Sicherungsmaßnahmen bis hin zum Abbau des Grabmals, Überdeckung des Grabbeetes) zu dulden. Diese Beeinträchtigungen werden auf das unumgängliche Notwendige beschränkt.
§13 Gebühren
Die Höhe der Gebühren ergibt sich nach Maßgabe der jeweils aktuellen Gebührenordnung. Die bisherige Gebührenregelung gilt bis zur Neufassung einer Gebührenordnung fort.

§14 Öffnungszeiten
Der Friedhof ist von April bis September während des Tageslichts, von Oktober bis März während der Gottesdienstzeiten der Kirche geöffnet.

$ 15 Ordnungsvorschriften
Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.
Insbesondere ist innerhalb des Friedhofes nicht gestattet:
  1.  Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen sowie Grabmale zu beschädigen;
  2.  Pflanzenschutzmittel oder chemische Mittel zu verwenden;
  3.  zu rauchen, zu lärmen oder zu spielen;
  4.  Kraftfahrzeuge oder Fahrräder zu benützen;
  5.  Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzunehmen;
  6.  ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen oder Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze anzubieten;
  7.  Mobiltelefone eingeschaltet zu halten und zu benützen;
  8.  gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  9.  Abfälle an anderen als den vorgesehenen plätzen abzulegen;
  10.  Arbeiten in der Nähe einer Bestattung sowie an Sonn- und Feiertagen auszuführen
Die Kirchenverwaltung Niederscheyern hat in der Sitzung vom 08.08.2018 vorstehende Friedhofsordnung als Ortskirchensatzung beschlossen.

Niederscheyern, 21.11.2018                         Pater Benedikt Friedrich OSB (Vorstand der Kirchenverwaltung)

Gestaltungsordnung
für den kirchlichen Friedhof in Niederscheyern

§1 Allgemeines
Der Friedhof in Niederscheyern ist ein heiliger Ort im Sinn des kirchlichen Gesetzbuches (cc. 1240 - 1243 CIC) und ein Symbol für das Glaubensbekenntnis, der Kirche als Gemeinschaft der Lebenden und der Toten und des Glaubens an das ewige Leben.
Er ist Bestandteil der denkmalgeschützten Kirchenanlage um die seit dem Jahre 1300 bestehende Kirche.
 
§2 Grabanlage
Für die Herstellung und Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen und sonstige bauliche Anlagen (insgesamt: Grabanlage) sind die allgemeinen Gestaltungsvorschriften aus der Friedhofsordnung maßgeblich.
Darüber hinaus sind folgende besondere Gestaltungsvorschriften zu beachten:
 
§3 Grabbeete
Die Grabmale sollen mit geeigneten traditionellen heimischen Pflanzen bepflanzt werden. Neophyten und Modepflanzen sind unerwünscht.
 
§4 ----
 
§5 Urnengemeinschaftsgrab (Lindenurnengrab)
Die Grabanlage ist für Verstorbene gedacht, deren Angehörige nicht zur Grabpflege in der Lage sind. Die Grabanlage wird durch den Friedhofsträger gepflegt. Die Kirchenstiftung knüpft damit an die frühchristliche Gemeinden an, die mit der Zeit die Funktion einer Wahlfamilie erhielten und damit auch für die Totenfürsorge zuständig waren 1).
Soweit Angehörige, Freunde oder andere Personen Kerzen, Blumen oder ähnliches an den Gräbern ablegen wollen, ist dies unter der Voraussetzung zulässig, dass die abgelegten Gegenstände nach spätestens einer Woche selbst wieder entfernt und ggf. als Abfall entsorgt werden.
 
Die Kirchenverwaltung Niederscheyern hat in ihrer Sitzung vom 08.08.2018 vorstehende Gestaltungsordnung als Ortskirchensatzung beschlossen.

Niederscheyern, 21.11.2018                         Pater Benedikt Friedrich OSB (Vorstand der Kirchenverwaltung)

1) Vgl. Vera Eiden, "Auferweckung durch Christus als Bilder christlicher Jenseitshoffnung in den Zeugnissen frühchristlicher Denkmäler“, 2017 unter Bezug auf St. Schrumpf, „Bestattungswesen im Römischen Reich. Ablauf, soziale Dimension und ökonomische Bedeutung der Totenfürsorge im lateinischen Westen“, sowei R. Sörries, „Ruhe sanft. Kulturgeschichte des Friedhofs“.