Solidarpfarreien Scheyern
Gerolsbach Niederscheyern Scheyern

Gemeinde vor Ort

Scheyern

Basilika Scheyern
Basilika innen
Kreuzaltar
Pfarrzentrum beleuchtet
Über die Geschichte der Pfarrei Scheyern finden Sie unten mehr. Was uns heute wichtig ist, haben wir in diesem Flyer zusammengetragen.

Kirche Scheyern

Basilika Scheyern

Spiegelung in Glaskugel
Auszug aus Kirchenführer Scheyern
Auszug aus Kirchenführer Scheyern
Näheres zur Kirchengeschichte unserer Basilika, der Kapitelkirche und Kreuzkapelle finden Sie unter folgendem link:
Kirchengeschichte

Die Jahreskrippe, eine Besonderheit in Scheyern

Im Kreuzgang des Klosters ist die sogenannte „Jahreskrippe“. Hier sind nur zur Advents- und Weihnachtszeit passende Motive ausgestellt, sondern über das gesamte Kirchenjahr hinweg werden liebevoll Motive mit passender Schriftstelle aufgebaut.
Nicht nur für Kinder faszinierend, auch für Erwachsene inspirierend. Mit einer kleiner Münze kann man die „Engerl tanzen lassen“ und das Christkind kommt mit zum Segen erhobener Hand heraus.
Jahreskrippe SY

Pfarrzentrum

Die Pfarrei Scheyern verfügt über eines im Jahre 2017 renovierten Pfarrzentrums, das von sämtlichen Gruppen und Gruppierungen der Pfarrei genutzt werden kann. Neben einem universell nutzbaren Saal gibt es den Kinderraum, der von den verschiedenen Mutter-Kind-Gruppen genutzt wird, einen  eigenen Jugendraum sowie Gesprächszimmer. Im 1. Obergeschoss proben die Chöre in der Seminarkirche.
Auch eine gut ausgestatte Küche ist vorhanden, so dass die Gäste des Pfarrzentrums bewirtet werden können. Bei schönem, sonnigem Wetter kann gerne auch der dazugehörige Pfarrgarten genutzt werden. Eine Vermietung für Familienfeiern ist nicht möglich. Diese Möglichkeit gibt es im  Pfarrheim Niederscheyern. 
->Pfarrheim NSY
Im Scheyerer Pfarrzentrum sind neben dem Pfarrbüro auch noch die Büros des Verwaltungsleiter sowie der Seelsorger untergebracht. Auch befinden sich hier, folgende Räumlichkeiten. Der Zugang erfolgt über den Schyrenplatz, im Torbogen dann bitte links halten.
Pfarrsaal groß
Saal für Kindergottesdienst vorbereitet
Pfarrsaal bestuhlt
Saal mit Bestuhlung für z.B. Tagung, Konferenz, ...
Kinderraum
Kinderraum für Mutter-Kind-Gruppen / Kinderpark

Friedhof

Gebührenordnung
für den kirchlichen Friedhof in Scheyern

§ 1  Allgemeines
Für die Benutzung des kirchlichen Friedhofs in Scheyern sowie des Leichenhauses auf dem kirchlichen Friedhof in Scheyern werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2  Gebühren
  1. Die Grabnutzungsgebühr beträgt:
    1.  bei Doppelgräbern                                   40,-- €  pro Jahr
    2.  bei Einzelgräbern                                     30,-- €  pro Jahr
    3.  bei Dreifachgräbern                                  45,-- €  pro Jahr
    4.  bei Urnengräbern                                     20,-- €  pro Jahr
    5.  bei Urnennischen                                     25,-- €  pro Jahr
    6.  bei Urnenhang                                         25,-- €  pro Jahr
  2. Die Gebühren werden im Vorhinein eingehoben. Bei jeder weiteren Bestattung ist die Gebühr bis zum Ablauf der Ruhefrist zu ergänzen. Werden die Gebühren durch Änderung der Friedhofsordnung künftig angehoben, so gilt die Anhebung ab dem Anhebungszeitpunkt auch für bereits laufende Nutzungsrechte unter Anrechnung etwa bereits vorausgezahlter Gebühren.
  3. Die Kirchenstiftung hat das Bestattungsunternehmen Alfred Pfefferler, Pfaffenhofen mit der Durchführung von hoheitlichen Bestattungsaufgaben (Aufbahrung, Leichentransport im Friedhof, Grabaushub und Grabverfüllung) betraut. Die jeweiligen Gebührensätze des Bestattungsunternehmens sind Bestattungsgebühren, die zusätzlich zu den Grabnutzungsgebühren bei Bestattungen fällig werden. Die Kosten für Sicherungsmaßnahmen wie die Kosten der Wiederherstellung gem. § 12 Absatz 2 FrO gehören ebenfalls zu den Bestattungskosten. Sie werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
  4. Die Leichenhausgebühr beträgt 60,-- €
Die Kirchenverwaltung Scheyern hat in der Sitzung vom 26.11.2019 vorstehende Gebührenordnung als Ortskirchensatzung beschlossen.
Scheyern, den 26.11.2019                 Abt Markus Eller OSB (Vorstand der Kirchenverwaltung
VZ 08-73-2001/301#005

Friedhofsordnung
für den kirchlichen Friedhof in Scheyern

§1  Allgemeines 
Der Friedhof in Scheyern ist ein kirchlicher Friedhof im Sinn des kirchlichen Gesetzbuches (cc. 1240 - 1243 CIC). Er wird gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayStiftG und Art. 9 KiStiftO von der Kirchenverwaltung Scheyern verwaltet.

§2 Anspruch auf Bestattung
  1. Der Friedhof dient zur Bestattung der Katholiken der Pfarrei Hl. Kreuz und Mariä Himmelfahrt, Scheyern die bei ihrem Tod in dieser Pfarrei wohnten oder sich aufhielten oder nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung Anspruch auf Bestattung haben.
  2. Mit Erlaubnis der Kirchenverwaltung können in dem Friedhof auch auswärtige Katholiken bestattet werden, die ihn entweder selbst als ihren Begräbnisplatz gewählt haben oder nach dem Wunsch ihrer Angehörigen darin beerdigt werden sollen. Wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, ist auch die Beisetzung der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen zu gestatten.
  3. Nichtkatholiken und Katholiken, denen das kirchliche Begräbnis nicht gewährt werden kann, werden auf Grund der staatlichen Bestimmungen in diesem Friedhof beerdigt, wenn sie im Gebiet der Pfarrei entweder wohnten oder dort gestorben sind und wenn keine andere geeignete Grabstätte vorhanden ist.
§3 Anmeldung der Bestattung
Bestattungen sind unverzüglich beim Pfarramt anzumelden, damit Grabstelle und Bestattungstermin festgelegt werden können.

§4 Grabtiefe
  1. Die Tiefe des Grabes ist so zu bemessen, dass der Abstand von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle mindestens 1,80 m, bei Tieferlegung 2,40 m beträgt.
  2. Aschenreste von Verstorbenen sind mindestens 1 m unter der Erdoberfläche beizusetzen.
§5 Ruhefrist
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung eines Grabplatzes beträgt 15 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 8 Jahre.

§6 Grabstätten
  1. Sämtliche Grabstätten sind Eigentum der Kirchenstiftung
  2. Es kann nur ein Nutzungsrecht an ihnen nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung erworben werden. Die Dauer des Nutzungsrechts wird durch die Ruhefrist der letzten Bestattung bestimmt.
  3. Grabstätten im Sinne dieser Friedhofsordnung sind Einzelgräber, Doppelgräber und Urnengräber
  4. Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan, in dem die Grabstätten fortlaufend nummeriert sind.
  5. Eine Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte ist zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Friedhofsträgers zulässig.
  6. Mit dem Tod des Nutzungsberechtigten ist das Recht den in $ 7 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Personen in der genannten Reihenfolge anzubieten, unbeschadet einer anderen vertraglichen oder testamentarischen Regelung. lnnerhalb der genannten Reihenfolge hat das höhere Alter das Vorrecht.
§7 Belegung
  1. ln ein Grabnutzungsrecht können innerhalb einer Ruhefrist der Nutzungsberechtigte und dessen Angehörige bestattet werden. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind: Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie (Eltern) und der absteigenden Linie (Kinder, Enkel), angenommene Kinder und Geschwister des Nutzungsberechtigten sowie die Ehegatten dieser Personen. Hat der Grabnutzungsberechtigte seinen 1. Wohnsitz nicht im Gebiet der Pfarrei, so ist Angerhöriger im Sinne von Satz 1 nur der Ehegatte des Grabnutzungsberechtigten oder der Ehegatte eines bereits bestatteten. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der ausdrücklichen Einwilligung durch den Friedhofsträger.
  2. ln Doppelgräbern dürfen innerhalb einer Ruhefrist nur höchstens vier Verstorbene in Särgen bei Tieferlegung und darüber eine Urne beigesetzt werden.
  3. ln Einzelgräbern dürfen innerhalb einer Ruhefrist nur höchstens zwei Verstorbene in Särgen bei Tieferlegung und darüber eine Urne beigesetzt werden.
  4. ln Urnenräbern dürfen innerhalb einer Ruhefrist nur höchstens drei Urnen aufgenommen' werden.
§8 Verlängerung 
Die Kirchenstiftung kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhefrist gegen erneute Zahlung der Nutzungsgebühr um maximal 15 Jahre verlängern. Berechtigte, die dies wünschen, haben für die rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist verfügt die Kirchenverwaltung über die Grabstätte. Der bisherige Nutzungsberechtigte wird schriftlich darauf hingewiesen, wenn er von der Erneuerung des Nutzungsrechtes nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht hat und seine Anschrift bekannt ist.

§9 Grabmaße
  1. Grabstätten haben folgende Mindestmaße:
    1. Einzelgräber           Länge 2,10 m,            Breite 0,80 m,             Abstand 0,30 m
    2. Doppelgräber         Länge 2,10 m,            Breite 1,50 m,             Abstand 0,30 m
    3. Urnengräber           Länge 0,70 m,            Breite 0,50 m,             Abstand 0,30 m
  2. Die Grabbeete haben folgende Maximalmaße (Außenkante der Grabeinfassung)
    1. Einzelgräber           Länge: 2,20 m            Breite: 1,10 m
    2. Doppelgräber         Länge: 2,20 m            Breite: 1,80 m
    3. Urnengräber           Länge: 0,80 m            Breite: 0,60 m
§10 Grabanlage
  1. Grabmale, Einfriedungen und sonstige bauliche Anlagen (insgesamt: Grabanlage) dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet, entfernt oder verändert werden. Hierfür ist ein Entwurf im Maßstab 1:10 einzureichen, aus dem alle Einzelheiten über Werkstoff, Art und Größe der Grabanlagen einschließlich der Inschrift zu ersehen sind. Ohne Zustimmung der Kirchenverwaltung aufgestellte oder veränderte Grabanlagen können auf Kosten des Nutzungsberechtigten nach vergeblicher schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung von der Kirchenverwaltung entfernt werden.
  2. Die Grabanlage muss sich in die Umgebung der Grabstätten einfügen und darf insbesondere nach Form, Stoff und Farbe nicht verunstaltend wirken. Die Grabmale müssen in die Grablinie und zwar innerhalb der Maße der Grabstätten gestellt werden.
  3. Die Zustimmung zur Aufstellung, Veränderung und Entfernung ist zu versagen, wenn die Grabanlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht.
  4. Die Grabmale sind Eigentum des Nutzungsberechtigten, der auch für deren Standsicherheit verantwortlich ist. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die ,,Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabanlagen (TAGrabmal)" in der jeweiligen aktuellen Ausgabe. Nach Ablauf des Nutzungsrechts trotz Aufforderung nach angemessener Frist nicht entfernte Grabmale gehen in die  Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über.
  5. Der Nutzungsberechtigte hat jeweils den Friedhofsträger die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen. Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Sofern seitens des Friedhofsträgers innerhalb von einer Woche nach Anzeige keine Bedenken geltend gemacht werden, können die Arbeiten ausgeführt werden.
§11 Pflege der Grabstätten und Umweltschutz
  1. Die Grabanlage ist vom Nutzungsberechtigten in ordentlichem Zustand zu halten.
  2. Oberster Grundsatz der Grabpflege ist die Abfallvermeidung.
  3. Kränze und Grabgestecke sollen aus kompostierbaren Stoffen bestehen.
  4. Grablichthüllen sollen aus wiederverwertbaren oder wiederverwendbaren Stoffen bestehen.
  5. Ein nicht ordnungsgemäß gepflegtes Grab kann nach erfolgloser Aufforderung mit Fristsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung gebracht werden.
§12 Haftung, Duldungspflicht
  1. Die Kirchenstiftung übernimmt für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch dritte Personen, deren Beauftragte oder durch Tiere entstehen, keine Haftung.
  2. Der Grabnutzungsberechtigten hat im Falle von Bestattungen in einer benachbarten Grabstätte eine vorübergehende Beeinträchtigung des eigenen Grabnutzungsrecht (z.B. durch Sicherungsmaßnahmen bis hin zum Abbau des Grabmals, Überdeckung des Grabbeetes) zu dulden. Diese Beeinträchtigungen werden auf das unumgängliche Notwendige beschränkt.
§13 Gebühren
Die Höhe der Gebühren ergibt sich nach Maßgabe der jeweils aktuellen Gebührenordnung. Die bisherige Gebührenregelung gilt bis zur Neufassung einer Gebührenordnung fort.

§14 Öffnungszeiten
Der Friedhof ist von April bis September während des Tageslichts, von Oktober bis März während der Gottesdienstzeiten der Kirche geöffnet.

$ 15 Ordnungsvorschriften
Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.
Insbesondere ist innerhalb des Friedhofes nicht gestattet:
  1.  Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen sowie Grabmale zu beschädigen;
  2.  Pflanzenschutzmittel oder chemische Mittel zu verwenden;
  3.  zu rauchen, zu lärmen oder zu spielen;
  4.  Kraftfahrzeuge oder Fahrräder zu benützen;
  5.  Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzunehmen;
  6.  ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen oder Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze anzubieten;
  7.  Mobiltelefone eingeschaltet zu halten und zu benützen;
  8.  gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  9.  Abfälle an anderen als den vorgesehenen plätzen abzulegen;
  10.  Arbeiten in der Nähe einer Bestattung sowie an Sonn- und Feiertagen auszuführen
Die Kirchenverwaltung Scheyern hat in der Sitzung vom 17.05.2018 vorstehende Friedhofsordnung als Ortskirchensatzung beschlossen.

Scheyern, 21.11.2018            Abt Markus Eller OSB (Vorstand der Kirchenverwaltung)
VZ 08-73-2001/113#004
Die Geschichte der Pfarrei Scheyern ist eng mit der des Klosters Scheyern verbunden. Allerdings dürfen wir aufgrund einer alten Überlieferung in der Handschrift „Mater verborum“ annehmen, dass die Pfarrei schon vor dem Kloster bestanden hat. Da beim Gründungsbericht des Klosters in Scheyern keine Kirchweihe erwähnt ist, dürfen wir annehmen, dass schon eine Kirche vorhanden war. 

Die erste einwandfreie urkundliche Bezeugung einer eigenen Pfarrkirche St. Martin in Scheyern stammt allerdings erst aus dem Jahre 1144. Auf Bitten des Abtes Ulrich III. wurde die Pfarrkirche von Bischof Otto von Freising von der Stiftskirche getrennt und in die benachbarte Kirche St. Martin verlegt. Die Gottesdienste für das Pfarrvolk sowie die Beerdigungen wurden von nun an dort gehalten, einige Rechte behielt sich das Kloster allerdings vor.

Der Geistliche an dieser Pfarrkirche musste nicht unbedingt Mönch des Klosters sein, aber das Kloster hat und hatte immer das Recht diesen einzusetzen. Meist wird wohl ein Priestermönch mit dieser Aufgabe betraut gewesen sein. So ist der erste namentlich bekannte Pfarrer ein gewisser Wilhelm, der unter Abt Heinrich (um 1230) auch Prior des Klosters war.

In der Zeit von 1646 bis zur Aufhebung des Klosters im Jahre 1803 wurde die Pfarrei immer von Klosterangehörigen selbst betreut.

Die Aufhebung des Klosters brachte auch Veränderungen für die Pfarrei Scheyern mit sich. Die ehemalige Klosterkirche ging in den Besitz der Pfarrkirchenstiftung über und wurde 1805 zur Pfarrkirche erhoben. Die bisherige Pfarrkirche wurde im Winter 1805/06 abgebrochen. In der Zwischenzeit bis zur Wiedererrichtung des Klosters im Jahre 1838 lag die Seelsorge in den Händen der in Scheyern verbliebenen Benediktinerpatres.
Mit der Wiedererrichtung des Klosters wurde die Pfarrkirche zugleich wieder das was sie über Jahrhunderte war, nämlich Klosterkirche. Seither teilen sich Pfarrei und Kloster die Kirche für die jeweiligen Gottesdienste und sind beide bemüht, die uralte Basilika auch für kommende Generationen zu erhalten. So wurde im Jahre 2009 die Sanierung des Kirchturms durch die Pfarrei übernommen, während sich das Kloster samt Freundeskreis und Wohltäter um die Erneuerung der Glocken kümmerte und dabei auch von zahlreichen Pfarreimitgliedern unterstützt wurde.

1920 wurde im Kloster Scheyern eine Volksbibliothek eröffnet, die heutige Pfarrbibliothek im Klosterhof unter den Arkaden. Derzeit stehen den großen und kleinen Leserinnen und Lesern 5.800 Bände, davon 2.250 (!) Kinder- und Jugendbücher zum Lesen und Schmökern zur Verfügung. Außerdem umfasst das Angebot noch 308 MCs, CDs und DVDs. Kinder und Jugendliche zahlen keine Ausleihgebühr.