Fragen zum Kirchensteuerbescheid Antworten auf häufig gestellte Fragen

Nachfolgend erklären wir viele Fragen zum Thema Kirchensteuerbescheid. Insbesondere gehen wir auf folgende Themen ein: 

  • Erhebungsgrundlagen
  • Erläuterung zum Kirchensteuerbescheid
  • Zahlungsverkehr 
Hier finden Sie die komplette Übersicht zum Download.
 

Erhebungsgrundlagen

Die Erhebung der Kircheneinkommen- und Kirchenkapitalertragsteuer beruht  auf dem Kirchensteuergesetz (KirchStG) v. 26.11.1954 (BayRS 2220-4-F/K) in der Fassung der Bekanntmachung v. 21.11.1994 (GVBI. S. 1026), zuletzt geändert am 09.11.2021 (Bay. GVBl. S. 606) und der Ausführungsverordnung (AVKirchStG) v. 15.3.1967 (BayRS 2220-4-1-F/K), zuletzt geändert am 22.11.2022 (GVBI. S. 684), sowie der Kirchensteuerordnung (DKirchStO) der bayer. (Erz-)Diözesen vom 22.3.1995 i.d.F v. 21.9.1995 (FMBI. 1995 S. 387), zuletzt geändert zum 01.01.2015.

Erläuterung zum Kirchensteuerbescheid

Festsetzung der Kircheneinkommensteuer

1.1 Hebesatz
Der Umlagesatz beträgt in Bayern 8 v.H. aus der Bemessungsgrundlage (Art. 8 KirchStG, Art. 6 DKirchStO).

1.2 Bemessungsgrundlage
Kircheneinkommensteuer Bemessungsgrundlage ist die ermittelte Einkommensteuer (vor Anrechnungsbeträgen wie z.B. Lohn-, Körperschafts-, Kapitalertrag- oder Zinsabschlagsteuer) nach Maßgabe des § 51a EStG in seiner jeweils geltenden Fassung. Dies bedeutet, dass gegenüber der festgesetzten Einkommensteuer folgende Abweichungen bestehen können: - Ermäßigung um Kinder- sowie ggf. Betreuungsfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG - Hinzurechnung von Steuerermäßigungen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 35 EStG - Hinzurechnung von Halb- bzw. Teileinkünften gem. § 3 Nr. 40 EStG - Minderung um negative Halb- bzw. Teileinkünfte gem. § 3c Abs. 2 EStG Mit dieser Regelung des § 51a EStG soll gewährleistet werden, dass Steuerbürger mit unterschiedlichen Einkünften aber gleicher Leistungsfähigkeit gleichmäßig mit Kirchensteuer belastet werden. Ab Veranlagungsjahr 2001 ist im Einkommensteuer-Bescheid für die Kirchensteuer die Bemessungsgrundlage ausgewiesen und erläutert.

1.3 Unterjähriger Zuzug nach Bayern
Bei unterjährigem Zuzug nach Bayern wird die Kirchensteuer von dem Kirchensteueramt für das volle Jahr festgesetzt, in dessen Bereich das Finanzamt liegt, welches die Einkommensteuer festgesetzt hat. Gelten in den beteiligten Bundesländern unterschiedliche Hebesätze oder Rechtsvorschriften für die Festsetzung der Kirchensteuer, so ist gem. § 6 Abs. 1 AVKirchStG zu Art. 6 KirchStG die nach Art. 8 Abs. 2 KirchStG ermittelte Maßstabsteuer zu zwölfteln und die Kircheneinkommensteuer anteilig entsprechend den für das jeweilige Bundesland geltenden Vorschriften festzusetzen.

1.4 Unterjähriger Kirchenein-/ austritt
Bei unterjährigem Kirchenein- bzw. austritt wird die Kircheneinkommensteuer gem. § 5 AVKirchStG zu Art. 6 KirchStG aus der nach Art. 8 Abs. 2 KirchStG ermittelten Maßstabsteuer auf das volle Jahr berechnet aber nur mit so vielen Zwölfteln erhoben, wie Monate der Mitgliedschaft bestanden.

1.5 Konfessions- und glaubensverschiedene Ehe/Lebenspartnerschaft
In konfessions- und glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft (ein Ehegatte/Lebenspartner gehört einer anderen oder keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an) wird die Umlage bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für den umlagepflichtigen Ehegatten/Lebenspartner aus dem Teil der gemeinsamen, nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelten Einkommensteuer erhoben, der auf ihn entfällt. Zur Feststellung des Anteiles ist die für die Ehegatten/Lebenspartner maßgebende, gem. § 51a EStG ermittelte Bemessungsgrundlage im Verhältnis der Einkünfte eines jeden Ehegatten/Lebenspartners aufzuteilen (Art. 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 KirchStG).

1.6 Konfessionsgleiche Ehe/Lebenspartnerschaft
Bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer in konfessionsgleicher Ehe/Lebenspartnerschaft sind beide Ehegatten/Lebenspartner Gesamtschuldner der Kircheneinkommensteuer (Art. 10 KirchStG).

1.7 Anrechnung der Kirchenlohnsteuer
Die im Lohnabzugsverfahren einbehaltene Kirchenlohnsteuer wird in voller Höhe auf die Kircheneinkommensteuer angerechnet.

Festsetzung der Kirchenkapitalertragsteuer

2.1 Bemessungsgrundlage Kirchenkapitalertragsteuer
Die Kirchenkapitalertragsteuer bemisst sich nach der vom Finanzamt ermittelten Abgeltungsteuer auf Kapitalerträgnisse (Berechnung nach § 32d Abs. 3 EStG - vor Anrechnung etwaiger Steuerabzugsbeträge). Sie wird vom Kath. Kirchensteueramt als Jahressteuer nur festgesetzt, wenn bei der abzugsverpflichteten Stelle für die Abgeltungsteuer keine Angaben zur Konfession gemacht wurden bzw. der Steuerbürger vom Sperrvermerk Gebrauch macht. In diesen Fällen besteht Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung zur Festsetzung der Kirchenkapitalertragsteuer. Diese Steuererklärung ist zusammen mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abzugeben. Die steuermindernde Wirkung des Sonderausgabenabzugs bleibt erhalten und wird vom Finanzamt bei der Festsetzung der Abgeltungsteuer mitberücksichtigt. Der Steuersatz für die Abgeltungsteuer von 25% vermindert sich dadurch bei dem Hebesatz von 8% auf 24,51%. Die Kirchenkapitalertragsteuer kann daher nicht nochmals gesondert bei der Einkommensteuer als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG berücksichtigt werden.

2.2 Anrechnung der Kirchenkapitalertragsteuer
Die im Rahmen des Abgeltungsteuererhebungsverfahrens abgeführte Kirchensteuer auf Kapitalerträgnisse wird nur in dem Umfang auf die Kircheneinkommensteuer angerechnet, in dem die zugrunde liegenden Kapitaleinkünfte Eingang in die persönliche Einkommensteuerfestsetzung gefunden haben. Im Abgeltungsverfahren abgeführte Kirchensteuer auf Kapitalerträgnisse wird auf die festgesetzte Kirchenkapitalertragsteuer angerechnet.

Zahlungsverkehr

Abrechnung

1.1 Zum 01.01.2020 wurde die Darstellung der Abrechnung des Kirchensteuer-Kontos vom sog. laufenden Konto auf ein sog. Jahreskonto umgestellt. Zahlungen, Rückzahlungen und sonstige Buchungen werden jeweils Veranlagungsjahren bzw. Vorauszahlungszeiträumen zugeordnet. Guthaben und Rückstände werden bei Bedarf zwischen den Jahren verrechnet.

1.2 Zahlungen, die dieser Bescheid nicht mehr berücksichtigen konnte, weil sie in den letzten Tagen erfolgten, werden im nächsten Kirchensteuerbescheid abgerechnet. Eine Zahlungsaufforderung ist insoweit gegenstandslos.

Erstattungen/ Einzugsermächtigung/Zahlungstermine

2. Erstattungen
Guthaben bzw. Überzahlungen werden durch Banküberweisung erstattet, soweit keine Aufrechnung erfolgt.

3. Einzugsermächtigung
Für die Kirchensteuer ist das Abbuchungsverfahren (SEPA-Basislastschriftmandat) möglich. Ein entsprechendes Formular steht unter www.erzbistum-muenchen.de/sepa-kirchensteueramt zum Herunterladen zur Verfügung oder kann beim Kath. Kirchensteueramt angefordert werden.

4. Zahlungstermine
Wir bitten Sie, die offenen Beträge fristgerecht innerhalb der Fälligkeit zu entrichten. Festgesetzte Vorauszahlungen sind jeweils zum 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. fällig. Hierzu ergeht keine gesonderte Zahlungsaufforderung mehr.

Sonstige Hinweise

Gezahlte Kirchensteuer ist gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgabe unbeschränkt abzugsfähig.

Datenschutzhinweis
Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Kath.
Kirchensteueramt München und über Ihre Rechte nach dem Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben des Kath. Kirchensteueramtes München. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.erzbistum-muenchen.de/kirchensteueramt oder erhalten Sie beim Kath.
Kirchensteueramt München.
 
Mit aufrichtigem Dank für Ihre Mithilfe bei der Bewältigung der vielfältigen Aufgaben der Erzdiözese München und Freising in Kirche und Gesellschaft. Ihr Katholisches Kirchensteueramt