Allgemeine Dekrete des Erzbischofs von München und Freising, Reinhard Kardinal Marx

 

Dienstag, 06. Dezember 2022 Verlängerung Dekret Gremiensitzungen durch Kardinal Reinhard Marx, Erzbischof von München und Freising

Da sich die getroffenen Regelungen zur Durchführung von Gremiensitzungen
im Bereich der kirchlichen Vermögensverwaltung bewährt haben, verlängere ich hiermit die Geltungsdauer meines Allgemeinen Dekrets gemäß can. 29 CIC vom 12. Mai 2020 bis zum Ablauf des 30. Juni 2023.

Dieses Dekret tritt am 31. Dezember 2022 in Kraft (vgl. can. 8 § 2 CIC) und ist auf der Webseite der Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen.
 

Montag, 20. Juni 2022: Verlängerung Dekret Gremiensitzungen durch Kardinal Reinhard Marx, Erzbischof von München und Freising

Da sich die getroffenen Regelungen zur Durchführung von Gremiensitzungen im Bereich der kirchlichen Vermögensverwaltung bewährt haben, verlängere ich hiermit die Geltungsdauer meines Allgemeinen Dekrets gemäß can. 29 CIC vom 12. Mai 2020 zunächst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022.
 
Dieses Dekret tritt am 30. Juni 2022 in Kraft (vgl. can. 8 § 2 CIC) und ist auf der Webseite der Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen.
 

Dienstag, 5. April 2022: Dekret zur Aufhebung des Allg. Dekrets gem. can. 29 CIC vom 23. Juni 2020 durch Kardinal Reinhard Marx, Erzbischof von München und Freising

In Anbetracht der veränderten Infektionslage und des bundes- und landesrechtlich beschlossenen Fortfalls der Regelungen zu Kontaktbeschränkungen, Kapazitäts- und Personenobergrenzen sowie der Sonderregelungen für Gottesdienste und Versammlungen widerrufe ich hiermit gemäß can. 33 § 2 CIC mein Allgemeines Dekret gemäß can. 29 CIC vom 23. Juni 2020 mit Wirkung zum 17. April 2022, dem Hochfest der Auferstehung des Herrn.
 
Dieses Dekret ist auf der Webseite der Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen.
 

Dienstag, 8. März 2022: Verlängerung Dekret Gremiensitzungen durch Kardinal Reinhard Marx, Erzbischof von München und Freising

Da sich die getroffenen Regelungen zur Durchführung von Gremiensitzungen im Bereich der kirchlichen Vermögensverwaltung bewährt haben, verlängere ich hiermit die Geltungsdauer meines Allgemeinen Dekrets gemäß can. 29 CIC vom 12. Mai 2020 zunächst bis zum Ablauf des 30. Juni 2022.
 
Dieses Dekret tritt am 31. März 2022 in Kraft (vgl. can. 8 § 2 CIC) und ist auf der Webseite der Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen.

 

Donnerstag, 2. Dezember 2021: Verlängerung Dekret Gremiensitzungen durch Kardinal Reinhard Marx, Erzbischof von München und Freising

Da sich die getroffenen Regelungen zur Durchführung von Gremiensitzungen im Bereich der kirchlichen Vermögensverwaltung bewährt haben, verlängere ich hiermit die Geltungsdauer meines Allgemeinen Dekrets gemäß can. 29 CIC vom 12. Mai 2020 zunächst bis zum Ablauf des 31. März 2022.
 
Dieses Dekret tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft (vgl. can. 8 § 2 CIC) und ist auf der Webseite der Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen.

Mittwoch, 28. Juli 2021: Verlängerung Dekret Gremiensitzungen durch Kardinal Reinhard Marx, Erzbischof von München und Freising

Da sich die getroffenen Regelungen zur Durchführung von Gremiensitzungen im Bereich der kirchlichen Vermögensverwaltung bewährt haben, verlängere ich hiermit die Geltungsdauer meines Allgemeinen Dekrets gemäß can. 29 CIC vom 12. Mai 2020 zunächst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021.
 
Dieses Dekret tritt am 30. September 2021 in Kraft (vgl. can. 8 § 2 CIC) und ist auf der Webseite der Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen.

Freitag, 19. März 2021: Verlängerung Dekret Gremiensitzungen durch Kardinal Reinhard Marx, Erzbischof von München und Freising

Da sich die getroffenen Regelungen zur Durchführung von Gremiensitzungen im Bereich der kirchlichen Vermögensverwaltung bewährt haben, verlängere ich hiermit die Geltungsdauer meines Allgemeinen Dekrets gemäß can. 29 CIC vom 12. Mai 2020 zunächst bis zum Ablauf des 30. September 2021.
 
Dieses Dekret tritt am 31. März 2021 in Kraft (vgl. can. 8 § 2 CIC) und ist auf der Webseite der Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen.

Mittwoch, 16. Dezember 2020: Verlängerung Dekret Gremiensitzungen durch Kardinal Reinhard Marx, Erzbischof von München und Freising

Da sich die getroffenen Regelungen zur Durchführung von Gremiensitzungen im Bereich der kirchlichen Vermögensverwaltung bewährt haben, verlängere ich hiermit die Geltungsdauer meines Allgemeinen Dekrets gemäß can. 29 CIC vom 12. Mai 2020 zunächst bis zum Ablauf des 31. März 2021.
 
Dieses Dekret tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft (vgl. can. 8 § 2 CIC) und ist auf der Webseite der Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen.

Mittwoch, 30. September 2020: Verlängerung Dekret Gremiensitzungen durch von Kardinal Reinhard Marx, Erzbischof von München und Freising


Da sich die getroffenen Regelungen zur Durchführung von Gremiensitzungen im Bereich der kirchlichen Vermögensverwaltung bewährt haben, verlängere ich hiermit die Geltungsdauer meines Allgemeinen Dekrets gemäß can. 29 CIC vom 12. Mai 2020 zunächst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020.
 
Dieses Dekret tritt am 30. September 2020 in Kraft (vgl. can. 8 § 2 CIC) und ist auf der Webseite der Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen.

Mittwoch, 24. Juni 2020: Allgemeines Dekret von Kardinal Reinhard Marx, Erzbischof von München und Freising

Allgemeines Dekret gemäß can. 29 CIC
 
Um weiterhin der Ausbreitung der durch den Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten COVID-19-Erkrankungen durch die Zusammenkunft von Menschen nicht Vorschub zu leisten und insbesondere die besonders gefährdeten alten und kranken Menschen zu schützen, verfüge ich vor dem Hintergrund weitgehender Maßnahmen der Bundesregierung wie der bayerischen Staatsregierung die folgenden Maßnahmen:
 

  1. Bis auf weiteres dürfen öffentliche Gottesdienste im Gebiet der Erzdiözese München und Freising nur unter Beachtung der Vorgaben des jeweils aktuellen Infektionsschutzkonzeptes für katholische Gottesdienste im Erzbistum München und Freising stattfinden. Um die Anzahl der teilnehmenden Gläubigen gegebenenfalls auf das mit dem Infektionsschutzkonzept vereinbare Maß beschränken zu können, wird hiermit von der Bestimmung des can. 1221 CIC dispensiert. Ebenfalls wird Dispens von can. 912 CIC erteilt, falls ein Kommunionempfang unter Beachtung des Infektionsschutzkonzeptes nach Einschätzung des Zelebranten nicht möglich ist.
  2. Die Erlaubnis für Messen im Freien gemäß can. 932 § 1 CIC wird hiermit unter der Voraussetzung erteilt, dass die Vorgaben des aktuellen Infektionsschutzkonzeptes für katholische Gottesdienste im Erzbistum München und Freising beachtet werden.
  3. Um angesichts der Zugangsbeschränkungen möglichst allen Gläubigen, die dies wünschen, die Teilnahme an einer Eucharistiefeier zu ermöglichen, wird allen Priestern die Erlaubnis erteilt, an Werktagen zweimal und an Sonntagen und gebotenen Feiertagen dreimal zu zelebrieren (can. 905 § 2 CIC). Kein Priester ist verpflichtet, von dieser Dispens Gebrauch zu machen.
  4. Bis auf weiteres befreie ich alle Gläubigen, die sich im Gebiet der Erzdiözese München und Freising aufhalten, von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Messfeier an Sonn- und gebotenen Feiertagen gemäß can. 1247 CIC.
  5. Taufen und Trauungen sind unter Einhaltung der Vorgaben des aktuellen Infektionsschutzkonzeptes für katholische Gottesdienste im Erzbistum München und Freising möglich.
  6. Für die Spendung der Hauskommunion und Krankensalbung bestehen besondere Hygieneanforderungen, die strikt zu erfüllen sind. Es besteht weiterhin die Verpflichtung, den Kranken und Sterbenden beizustehen und unter Beachtung der gebotenen Hygienemaßnahmen die Kommunion und die Krankensalbung zu spenden. Bei COVID-19 Erkrankten ist die Sakramentenspendung durch eigens dafür geschulte und ausgerüstete Priester und Diakone zu gewährleisten.
  7. Requien (Totenmessen) sind unter Beachtung der Vorgaben des aktuellen Infektionsschutzkonzeptes für katholische Gottesdienste im Erzbistum München und Freising erlaubt. Verstorbenen Gläubigen ist weiterhin das kirchliche Begräbnis gemäß can. 1176 CIC zu gewähren.
  8.  Ausgenommen die Gottesdienstzeiten haben die Kirchen den Gläubigen für das persönliche Gebet zu den üblichen Zeiten offen zu stehen.

Dieses Dekret tritt am 23. Juni 2020 in Kraft (vgl. can. 8 § 2 CIC).

Montag, 18. Mai 2020: Allgemeines Dekret von Kardinal Reinhard Marx, Erzbischof von München und Freising - Regelung zur Durchführung von Gremiensitzungen im Bereich der kirchlichen Vermögensverwaltung

Allgemeines Dekret gemäß can. 29 CIC
 
Um sowohl den Grundsatz der Beratung aufrechtzuerhalten wie auch den Schutz vor COVID-19-Erkrankungen zu gewährleisten, wird für alle Rechtsträger, die der Gesetzgebungsgewalt des Erzbischofs von München und Freising unterliegen, hiermit die Möglichkeit geschaffen, Sitzungen von Gremien im Bereich der kirchlichen Vermögensverwaltung ohne physische Anwesenheit einzelner oder aller Gremienmitglieder durchzuführen.
 
1.      Sitzungsformen

a.       Gremiensitzungen können durchgeführt werden in der Form
a)      einer Präsenzsitzung, bei der alle Gremienmitglieder physisch am Sitzungsort anwesend sind;
b)      einer Telefon- oder Videokonferenz ohne physische Anwesenheit;
c)      einer gemischten Sitzung, bei der einige Gremienmitglieder physisch am Sitzungsort anwesend sind und mindestens ein Gremienmitglied mittels Telefon- oder Videokonferenz zugeschaltet wird.
 
b.      Unter Beachtung der staatlichen und kirchlichen Vorgaben zur Vorbeugung gegen eine Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 obliegt die Entscheidung darüber, ob und in welcher Form die Abhaltung einer Gremiensitzung möglich ist, dem/der Vorsitzenden in Abstimmung mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung in Abstimmung mit einem weiteren Gremienmitglied. Im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden obliegt die Entscheidung dem/der stellvertretenden Vorsitzenden in Abstimmung mit einem weiteren Gremienmitglied.
c.       Jedes Gremienmitglied ist berechtigt, der/dem Vorsitzenden des Gremiums vorsorg­lich oder nach Erhalt der Einladung zu einer Präsenzsitzung mitzuteilen, dass es unbeschadet seiner Pflicht zur und seines Rechts auf Teilnahme an der Sitzung aufgrund der Gefahr eine COVID-19-Erkrankung die physische Anwesenheit bei  Gremiensitzungen ablehne.
d.      Sofern ein Gremienmitglied zur Vermeidung einer COVID-19-Erkrankung die physische Anwesenheit bei einer geplanten Präsenzsitzung ablehnt, wird gemäß Nr. 1.2 darüber entschieden, ob die Sitzung in der Form einer Telefon- oder Video-konferenz oder einer gemischten Sitzung durchgeführt wird.

2.      Sitzungen und Beschlussfassung bei Telefon- oder Videokonferenz oder gemischter Sitzung
a.       Bei der Durchführung einer Gremiensitzung in der Form einer Telefon- oder Videokonferenz sind folgende Grundsätze zu beachten:
a)      Hinsichtlich der Einberufung finden die eigenen Bestimmungen des jeweiligen Gremiums in entsprechend angepasster Form Anwendung.
b)      Beschlussvorlagen müssen allen Gremienmitgliedern entsprechend den eigenen Bestimmungen des jeweiligen Gremiums, mindestens jedoch 24 Stunden vor Sitzungsbeginn in Schriftform zugegangen sein.
c)      Die Kommunikationsplattform ist so zu wählen, dass allen Gremienmitgliedern die Teilnahme an der Sitzung möglich ist. Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen sowie die Wahrung der Verschwiegenheit und Vertraulichkeit müssen dabei gewährleistet sein.
d)     Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn die nach den eigenen Bestimmungen des jeweiligen Gremiums erforderliche Anzahl der für die Beschlussfähigkeit notwen­digen Gremienmitglieder an der Telefon- oder Videokonferenz teilnimmt.
e)      Beschlüsse sind in der den eigenen Bestimmungen des jeweiligen Gremiums entsprechenden Weise zu protokollieren.
b.      Bei der Durchführung einer gemischten Sitzung sind folgende Grundsätze zu beachten:
a)      Beschlussvorlagen müssen allen Gremienmitgliedern entsprechend den eigenen Bestimmungen des jeweiligen Gremiums mindestens, jedoch 24 Stunden vor Sitzungsbeginn in Schriftform zugegangen sein.
b)      Die Kommunikationsplattform ist so zu wählen, dass allen zugeschalteten  Gremien­mitgliedern die Teilnahme an der Sitzung möglich ist und ihre Beiträge von allen am Sitzungsort physisch anwesenden Gremienmitgliedern zur Kenntnis genommen werden können. Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen sowie die Wahrung der Verschwiegenheit und Vertraulichkeit müssen dabei gewährleistet sein.
c)      Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn die nach den eigenen Bestimmungen des jeweili­gen Gremiums erforderliche Anzahl der für die Beschlussfähigkeit notwen­digen Gremienmitglieder unbeschadet der Teilnahmeform an der Gremiensitzung teilnimmt und die Teilnahme der durch Telefon- oder Videokonferenz zugeschal­teten Gremienmitglieder ununterbrochen aufrechterhalten bleibt.
d)     Beschlüsse sind in der den eigenen Bestimmungen des jeweiligen Gremiums entsprechenden Weise zu protokollieren.

3.      Beschlussfassung im Umlaufverfahren

a.       Beschlüsse können ungeachtet entgegenstehender eigener Bestimmungen des jeweiligen Gremiums im Umlaufverfahren nur dann gefasst werden, wenn
 
a)      eine Beratung der Angelegenheit bereits in einer vorherigen Gremiensitzung stattgefunden hat
oder
b)      die Durchführung einer Gremiensitzung in einer der unter 1.1 genannten Sitzungs­formen unmöglich, eine Entscheidung aber zwingend erforderlich ist. In diesem Fall muss vor der Beschlussfassung zumindest ein Austausch der Argumente in geeigneter Form, z.B. durch Stellungnahmen in Schriftform, erfolgen.
b.      Ein Fall zwingender Erforderlichkeit liegt vor, wenn eine Entscheidung bis zum Ende der Befristung dieser Regelungen keinen Aufschub duldet, da andernfalls eine Ent­scheidung zu spät käme oder zu Schaden führen würde.
c.       Die Entscheidung, ob ein Fall zwingender Erforderlichkeit vorliegt, obliegt dem/der Vorsitzenden in Abstimmung mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung in Abstimmung mit einem weiteren Gremienmitglied. Im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden obliegt die Entscheidung dem/der stellvertretenden Vorsitzenden in Abstimmung mit einem weiteren Gremienmitglied.
d.      Zur Gültigkeit eines Beschlusses im Umlaufverfahren ist erforderlich, dass
a)      allen Gremienmitgliedern die Beschlussvorlage in Schriftform mittels Telefax,
E-Mail oder gemeinsam genutzter Datenplattform vorliegt,
b)      den Gremienmitgliedern eine angemessene Frist von wenigsten drei Tagen zur Stimmabgabe eingeräumt wird,
c)      die Mehrheit der Gremienmitglieder am Umlaufverfahren teilnimmt und eine Stimme abgibt; die Stimme kann wahlweise telefonisch oder in Schriftform per Telefax, E-Mail oder über eine gemeinsam genutzte Datenplattform abgegeben werden. Stimmenthaltungen und nach Ablauf der Frist abgegebene Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen.
e.       Im Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse sind durch den jeweiligen Vorstand fest-zustel­len und den Gremienmitgliedern unverzüglich bekanntzugeben.

Dieses Dekret tritt am 14. Mai 2020 in Kraft (vgl. can. 8 § 2 CIC) und gilt zunächst bis 30. September 2020. Es ist auf der Webseite der Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen.

Mittwoch, 29. April 2020: Allgemeines Dekret von Kardinal Reinhard Marx, Erzbischof von München und Freising

Allgemeines Dekret gemäß can. 29 CIC

Um weiterhin der Ausbreitung der durch den Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten COVID-19-Erkrankungen durch die Zusammenkunft von Menschen nicht Vorschub zu leisten und insbesondere die besonders gefährdeten alten und kranken Menschen zu schützen, verfüge ich vor dem Hintergrund weitgehender Maßnahmen der Bundesregierung wie der bayerischen Staatsregierung die folgenden Maßnahmen:
 

  1. Bis auf weiteres dürfen öffentliche Gottesdienste im Gebiet der Erzdiözese München und Freising nur unter Beachtung der Vorgaben des Infektionsschutzkonzeptes für katholische Gottesdienste im Erzbistum München und Freising vom 29.04.2020 sowie der das Infektionsschutzkonzept erläuternden weiteren Vorgaben und Weisungen von Generalvikar und Amtschefin stattfinden. Um die Anzahl der teilnehmenden Gläubigen gegebenenfalls auf das mit dem Infektionsschutzkonzept vereinbare Maß beschränken zu können, wird hiermit von der Bestimmung des can. 1221 CIC dispensiert. Ebenfalls wird Dispens von can. 912 CIC erteilt, falls ein Kommunionempfang unter Beachtung des Infektionsschutzkonzeptes nach Einschätzung des Zelebranten nicht möglich ist.
  2. Die Erlaubnis für Messen im Freien gemäß can. 932 § 1 CIC wird hiermit unter der Voraussetzung erteilt, dass die Vorgaben des Infektionsschutzkonzeptes für katholische Gottesdienste im Erzbistum München und Freising vom 29.04.2020 beachtet werden.
  3. Um angesichts der Zugangsbeschränkungen möglichst allen Gläubigen, die dies wünschen, die Teilnahme an einer Eucharistiefeier zu ermöglichen, wird allen Priestern die Erlaubnis erteilt, an Werktagen zweimal und an Sonntagen und gebotenen Feiertagen dreimal zu zelebrieren (can. 905 § 2 CICI). Kein Priester ist verpflichtet, von dieser Dispens Gebrauch zu machen.
  4. Bis auf weiteres befreie ich alle Gläubigen, die sich im Gebiet der Erzdiözese München und Freising aufhalten, von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Messfeier an Sonn- und gebotenen Feiertagen gemäß can. 1247 CIC.
  5. Taufen und Trauungen sind ausschließlich unter Einhaltung der Vorgaben des Infektionsschutzkonzeptes für katholische Gottesdienste im Erzbistum München und Freising vom 29.04.2020 möglich.
  6. Für die Spendung der Hauskommunion und Krankensalbung bestehen besondere Hygieneanforderungen, die strikt zu erfüllen sind. Bei dringlicher Notwendigkeit, insbesondere in lebensbedrohlichen Situationen, besteht weiterhin die Verpflichtung, den Kranken und Sterbenden beizustehen und unter Beachtung der gebotenen Hygienemaßnahmen die Kommunion und die Krankensalbung zu spenden. Bei COVID-19 Erkrankten ist die Sakramentenspendung durch eigens dafür geschulte und ausgerüstete Priester und Diakone zu gewährleisten.
  7. Requien (Totenmessen) sind nur unter Beachtung der Vorgaben des Infektionsschutzkonzeptes für katholische Gottesdienste im Erzbistum München und Freising vom 29.04.2020 erlaubt. Verstorbenen Gläubigen ist weiterhin das kirchliche Begräbnis gemäß can. 1176 CIC zu gewähren.
  8.  Ausgenommen die Gottesdienstzeiten haben die Kirchen den Gläubigen für das persönliche Gebet zu den üblichen Zeiten offen zu stehen.

Dieses Dekret tritt am 4. Mai 2020 in Kraft (vgl. can. 8 § 2 CIC).

Montag, 20. April 2020: Allgemeines Dekret von Kardinal Reinhard Marx, Erzbischof von München und Freising

Allgemeines Dekret gemäß can. 29 CIC
 
Um weiterhin der Ausbreitung der durch den Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten COVID-19-Erkrankungen durch die Zusammenkunft von Menschen nicht Vorschub zu leisten und insbesondere die besonders gefährdeten alten und kranken Menschen zu schützen, verfüge ich vor dem Hintergrund weitergehender Maßnahmen der Bundesregierung wie der bayerischen Staatsregierung und nachdrücklicher Empfehlung des betriebsärztlichen Dienstes der Erzdiözese München und Freising die folgenden Maßnahmen:
 

  1. In der Zeit bis einschließlich 3. Mai 2020 finden keine öffentlichen Gottesdienste im Gebiet der Erzdiözese München und Freising statt.
  2. Zugleich befreie ich bis zu dem genannten Datum alle Gläubigen, die sich im Gebiet der Erzdiözese München und Freising aufhalten, von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Messfeier an Sonn- und gebotenen Feiertagen gemäß can. 1247 CIC.
  3.  Taufen und Trauungen sind zu verschieben. In dringlichsten Ausnahmesituationen ist es Priestern und Diakonen erlaubt, das Sakrament der Taufe im engsten Familienkreis zu spenden. Sofern nach dem klugen Urteil des Taufspenders die Spendung der Taufe in einem Privathaus geboten ist, wird hiermit die Erlaubnis gemäß can. 860 § 1 CIC erteilt.
  4.  Hauskommunion und Krankensalbung werden allgemein eingestellt. Bei dringlicher Notwendigkeit, insbesondere in lebensbedrohlichen Situationen, besteht weiterhin die Verpflichtung, den Kranken und Sterbenden beizustehen und unter Beachtung der gebotenen Hygienemaßnahmen die Kommunion und die Krankensalbung zu spenden.
  5.  Requien (Totenmessen) sind als öffentliche Gottesdienste nicht erlaubt und werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt. Verstorbenen Gläubigen ist jedoch weiterhin das kirchliche Begräbnis gemäß can. 1176 CIC zu gewähren.
  6. Die Kirchen haben den Gläubigen für das persönliche Gebet zu den üblichen Zeiten offen zu stehen.

Dieses Dekret tritt am 20. April 2020 in Kraft (vgl. can. 8 § 2 CIC).

Donnerstag, 2. April 2020: Allgemeines Dekret von Kardinal Reinhard Marx, Erzbischof von München und Freising

Allgemeines Dekret gemäß can. 29 CIC
 
Um weiterhin der Ausbreitung der durch den Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten COVID-19-Erkrankungen durch die Zusammenkunft von Menschen nicht Vorschub zu leisten und insbesondere die besonders gefährdeten alten und kranken Menschen zu schützen, verfüge ich vor dem Hintergrund weitergehender Maßnahmen der Bundesregierung wie der bayerischen Staatsregierung und nachdrücklicher Empfehlung des betriebsärztlichen Dienstes der Erzdiözese München und Freising die folgenden Maßnahmen:
 

  1. In der Zeit bis einschließlich 19. April 2020 sage ich alle öffentlichen Gottesdienste im Gebiet der Erzdiözese München und Freising ab.
  2. Zugleich befreie ich bis zu dem genannten Datum alle Gläubigen, die sich im Gebiet der Erzdiözese München und Freising aufhalten, von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Messfeier an Sonn- und gebotenen Feiertagen gemäß can. 1247 CIC.
  3. Taufen und Trauungen sind zu verschieben. In dringlichsten Ausnahmesituationen ist es Priestern und Diakonen erlaubt, das Sakrament der Taufe im engsten Familienkreis zu spenden. Sofern nach dem klugen Urteil des Taufspenders die Spendung der Taufe in einem Privathaus geboten ist, wird hiermit die Erlaubnis gemäß can. 860 § 1 CIC erteilt.
  4. Hauskommunion und Krankensalbung werden allgemein eingestellt. Bei dringlicher Notwendigkeit insbesondere in lebensbedrohlichen Situationen besteht weiterhin die Verpflichtung, den Kranken und Sterbenden beizustehen und unter Beachtung der gebotenen Hygienemaßnahmen die Kommunion und die Krankensalbung zu spenden.
  5. Requien (Totenmessen) sind als öffentliche Gottesdienste nicht erlaubt und werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt. Verstorbenen Gläubigen ist jedoch weiterhin das kirchliche Begräbnis gemäß can. 1176 CIC zu gewähren.
  6. Die Kirchen haben den Gläubigen für das persönliche Gebet zu den üblichen Zeiten offen zu stehen.

Dieses Dekret tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft (vgl. can. 8 § 2 CIC).

Freitag, 13. März 2020: Allgemeines Dekret von Kardinal Reinhard Marx, Erzbischof von München und Freising

Um der Ausbreitung des Virus COVID-19 (Coronavirus) durch die Zusammenkunft von Menschen nicht weiter Vorschub zu leisten und insbesondere die besonders gefährdeten alten und kranken Menschen zu schützen, verfüge ich vor dem Hintergrund weitergehender Maßnahmen der bayerischen Staatsregierung und nachdrücklicher Empfehlung des betriebsärztlichen Dienstes der Erzdiözese München und Freising mit sofortiger Wirkung die folgenden Maßnahmen:
 
  1. Ab sofort bis einschließlich 3. April 2020 sage ich alle öffentlichen Gottesdienste im Gebiet der Erzdiözese München und Freising ab.
  2. Für den genannten Zeitraum befreie ich alle Gläubigen, die sich im Gebiet der Erzdiözese München und Freising aufhalten, von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Messfeier an Sonn- und gebotenen Feiertagen gemäß can. 1247 CIC.
  3. Taufen und Trauungen sind zu verschieben. In dringlichsten Ausnahmesituationen ist es Priestern und Diakonen erlaubt, das Sakrament der Taufe im engsten Familienkreis zu spenden. Sofern nach dem klugen Urteil des Taufspenders die Spendung der Taufe in einem Privathaus geboten ist, wird hiermit die Erlaubnis gemäß can. 860 § 1 CIC erteilt.
  4. Hauskommunion und Krankensalbung werden allgemein eingestellt. Bei dringlicher Notwendigkeit insbesondere in lebensbedrohlichen Situationen besteht weiterhin die Verpflichtung, den Kranken und Sterbenden beizustehen und unter Beachtung der gebotenen Hygienemaßnahmen die Kommunion und die Krankensalbung zu spenden.
  5. Requien (Totenmessen) sind als öffentliche Gottesdienste nicht erlaubt und werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt. Verstorbenen Gläubigen ist jedoch weiterhin das kirchliche Begräbnis gemäß can. 1176 CIC zu gewähren.
  6. Die Kirchen haben den Gläubigen für das persönliche Gebet zu den üblichen Zeiten offen zu stehen.
Dieses Dekret tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft (vgl. can. 8 § 2 CIC).