1. Wie werden Gottesdienste gefeiert?
In den Gemeinden können Gottesdienste stattfinden, wenn die Vorgaben zum Gesundheitsschutz eingehalten werden. Diese sind im Infektionsschutzkonzept für katholische Gottesdienste festgelegt, das mit der bayerischen Staatsregierung abgestimmt ist. Durch diese grundsätzliche Absprache besteht in der Regel keine weitere Anzeigepflicht für die katholischen Gottesdienste bei den Behörden.
Von 21 Uhr bis 5 Uhr gilt derzeit aufgrund der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung eine Ausgangssperre; Gottesdienste sind kein triftiger Grund, in dieser Zeit die Wohnung zu verlassen.
Zwischen den Gottesdienstteilnehmern und -teilnehmerinnen muss ein Abstand von jeweils 1,50 Metern eingehalten werden, wenn sie nicht zum selben Haushalt gehören. Die Plätze werden entsprechend markiert und zugewiesen. Um zu vermeiden, dass Gläubige an der Kirchentür abgewiesen werden müssen und wenn Besucherzahlen zu erwarten sind, die zur Auslastung der Kapazitäten führen, ist in manchen Pfarreien eine Voranmeldung notwendig. Darüber informieren die Pfarreien ggf. selbst. An den Gottesdiensten darf nur teilnehmen, wer keinerlei Krankheitszeichen einer SARS-CoV-2-Infektion zeigt und keinen Kontakt mit bestätigt COVID-19-Infizierten hatte.
Während des gesamten Gottesdienstes müssen Besucherinnen und Besucher aufgrund der staatlichen Vorgaben eine FFP2-Maske tragen (oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormtem Standard - nähere Informationen dazu finden Sie
hier), vom Betreten bis zum Verlassen der Kirche, auch am eigenen Platz. Ausnahmen gelten für Kinder bis zum sechsten Geburtstag und Menschen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist und die dies durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen können. Für Kinder und Jugendliche zwischen dem 6. und dem 15. Geburtstag ist eine Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend. Diejenigen, die gerade liturgisch sprechen oder vorsingen, wie der Zelebrant, Lektor oder Lektorin, Kantor oder Kantorin und Solisten und Solistinnen, sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
Mit Blick auf die Abstandsregel und andere Infektionsschutzaspekte wird gebeten, die Handkommunion zu empfangen und auf die Mundkommunion zu verzichten. Unter strikter Beachtung entsprechender Hygienevorgaben ist jedoch auch die Mundkommunion möglich. Die Details zum Modus der Kommunionausteilung können Sie bei Bedarf vor Ort erfragen.
Gemeindegesang ist wegen des erhöhten Infektionsrisikos untersagt. Wird der Gottesdienst von einem Ensemble musikalisch gestaltet, müssen die Sänger und Sängerinnen sowie Musiker und Musikerinnen einen Abstand von mindestens 2 Metern einhalten und weitere Vorgaben beachten.
Diese Vorgaben gelten für alle gottesdienstlichen Formen, beispielsweise auch Andachten und Rosenkranzgebete sowie Gottesdienste und Wallfahrten im Freien. Bei Gottesdiensten im Freien besteht grundsätzlich keine Höchstteilnehmerzahl, jedoch sind Gottesdienste untersagt, die den Charakter von Großveranstaltungen erreichen.