In Art. 16 der Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayrischen (Erz-)Diözesen (GStVS) wird der Rücktritt bzw. Ausschluss eines KV-Mitgliedes geregelt.
Rücktritt: (1) Ein Kirchenverwaltungsmitglied ist bei Dienstunfähigkeit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres zum Rücktritt berechtigt. Aus anderen wichtigen Gründen kann der Rücktritt aus der Kirchenverwaltung während der Amtszeit von der kirchlichen Aufsichtsbehörde bewilligt werden.
Ausschluss: (2) Entfällt eine der Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 (GStVS) während der Amtszeit, oder ist ein Ausschlussgrund nach Art. 9 (GStVS) gegeben, so scheidet das betreffende Kirchenverwaltungsmitglied aus.
(3) Den Wegfall einer Wählbarkeitsvoraussetzung oder den Ausschlussgrund stellt die Kirchenverwaltung ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds durch Beschluss fest. Dieser Beschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats die kirchliche Aufsichtsbehörde anrufen. Gegen die Entscheidung der kirchlichen Aufsichtsbehörde sind die Rechtsbehelfe nach Art. 21 (GStVS) zulässig.
Anzeige bei der Stiftungsaufsicht Wie bisher erfolgt die Anzeige einer Veränderung in der Kirchenverwaltung per Mail. Die Anzeige wird in der Stiftungsaufsicht geprüft und bedarf im Fall eines Rücktritts aus „anderen wichtigen Gründen“ bzw. im Fall eines Ausschlusses der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung. Nach stiftungsaufsichtlicher Genehmigung wird ein Genehmigungsschreiben angefertigt und an die betreffende Kirchenverwaltung gesendet.
Teilen Sie personelle Veränderungen in der Kirchenverwaltung bitte an das Funktionspostfach des Fachbereiches Pfarrliche Verbundverwaltung mit:
Pfarrliche-Verbundverwaltung@eomuc.de Bitte nennen Sie im Betreff der E-Mail die Seelsorgstellennummer der betreffenden Kirchenstiftung und geben das Stichwort „Veränderung KV“ an.
Nachrücken / Nachberufen Um die geforderte Größe des Gremiums wieder herzustellen, rückt für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied (Art. 14 Abs. 2 GStVS) nach. Die Reihenfolge bestimmt sich nach den erhaltenen Stimmen. Stehen keine Ersatzpersonen zur Verfügung, erfolgt die Nachberufung eines neuen Mitglieds.
Datenbank Der Vollzug des Ausscheidens und somit die Veränderung der Zusammensetzung der Kirchenverwaltung wird in der Datenbank in der Lernplattform dokumentiert. Das Feld „ausgeschieden“ wird vom Projektteam gepflegt.