Nach der KV-Wahl 2024 (Letzte Aktualisierung der Seite: 24.06.2025)

Personelle Veränderungen in der Kirchenverwaltung

Anzeige von personellen Veränderungen in der Kirchenverwaltung

In Art. 16 der Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayrischen (Erz-)Diözesen (GStVS) wird der Rücktritt bzw. Ausschluss eines KV-Mitgliedes geregelt.

Rücktritt:
(1) Ein Kirchenverwaltungsmitglied ist bei Dienstunfähigkeit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres zum Rücktritt berechtigt. Aus anderen wichtigen Gründen kann der Rücktritt aus der Kirchenverwaltung während der Amtszeit von der kirchlichen Aufsichtsbehörde bewilligt werden.

Ausschluss:
(2) Entfällt eine der Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 (GStVS) während der Amtszeit, oder ist ein Ausschlussgrund nach Art. 9 (GStVS) gegeben, so scheidet das betreffende Kirchenverwaltungsmitglied aus.
(3) Den Wegfall einer Wählbarkeitsvoraussetzung oder den Ausschlussgrund stellt die Kirchenverwaltung ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds durch Beschluss fest. Dieser Beschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats die kirchliche Aufsichtsbehörde anrufen. Gegen die Entscheidung der kirchlichen Aufsichtsbehörde sind die Rechtsbehelfe nach Art. 21 (GStVS) zulässig.

Anzeige bei der Stiftungsaufsicht
Wie bisher erfolgt die Anzeige einer Veränderung in der Kirchenverwaltung per Mail. Die Anzeige wird in der Stiftungsaufsicht geprüft und bedarf im Fall eines Rücktritts aus „anderen wichtigen Gründen“ bzw. im Fall eines Ausschlusses der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung. Nach stiftungsaufsichtlicher Genehmigung wird ein Genehmigungsschreiben angefertigt und an die betreffende Kirchenverwaltung gesendet.
Teilen Sie personelle Veränderungen in der Kirchenverwaltung bitte an das Funktionspostfach des Fachbereiches Pfarrliche Verbundverwaltung mit: Pfarrliche-Verbundverwaltung@eomuc.de
Bitte nennen Sie im Betreff der E-Mail die Seelsorgstellennummer der betreffenden Kirchenstiftung und geben das Stichwort „Veränderung KV“ an.

Nachrücken / Nachberufen
Um die geforderte Größe des Gremiums wieder herzustellen, rückt für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied (Art. 14 Abs. 2 GStVS) nach. Die Reihenfolge bestimmt sich nach den erhaltenen Stimmen. Stehen keine Ersatzpersonen zur Verfügung, erfolgt die Nachberufung eines neuen Mitglieds.

Datenbank
Der Vollzug des Ausscheidens und somit die Veränderung der Zusammensetzung der Kirchenverwaltung wird in der Datenbank in der Lernplattform dokumentiert. Das Feld „ausgeschieden“ wird vom Projektteam gepflegt.

FAQ

Bitte erklären Sie den Unterschied zwischen Nachberufung und Nachrücken?

Eine Nachberufung erhöht die Mitglieder der Kirchenverwaltung um bis zu zwei Personen. Nachberufen werden können Personen, die die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und keinem Wahlausschlussgrund unterliegen, also Art. 11 und Art. 12 GStVS. Es können also aus all jenen Kirchenstiftungsangehörigen bis zu zwei Personen nachberufen werden, die die Voraussetzungen zur Ausübung des passiven Wahlrechts erfüllen.
 
Ersatzmitglieder hingegen sind Nachrücker. Sie erhalten dann einen Sitz in der Kirchenverwaltung, wenn ein Mitglied aus irgendeinem Grund ausscheidet. Daher ist es nicht zwangsläufig sinnvoll, die nichtgewählten Kandidaten einfach nachzuberufen, sondern sie für den Fall des Ausscheidens eines Mitglieds „in petto“ zu haben, damit die KV nachbesetzt werden kann.
 

Bitte erklären Sie den Ablauf der Nachberufung! Gibt es hier Fristen zu beachten?

Die GStVS sieht keine Frist zur Nachberufung vor. Es ist auch denkbar, dass innerhalb der gesamten Amtsperiode eine Nachberufung stattfindet.

Zum Berufungsverfahren: Der KVV stellt den Antrag an die KV, eine oder zwei Personen zu berufen. Die KV beschließt und die Berufung kann erfolgen. Der Pfarrer kann nicht eigenmächtig weitere Personen berufen. Vielmehr beruft die Kirchenverwaltung durch Beschluss. Das Verfahren ist in Art. 10 Abs. 1 KiStiftO bzw. Art. 6 Abs. 1 GStVS beschrieben. Das bedeutet: Eine Nachberufung ist frühestens bei der konstituierenden Sitzung der KV möglich. Es ist denkbar, dass die KV zu Beginn der Sitzung die Berufung beschließt und die berufenen Mitglieder ab dem Zeitpunkt des positiven Beschlusses an der Sitzung teilnehmen. Bei der Beschlussfassung selbst dürfen die zu berufenden Mitglieder in keinem Fall anwesend sein.

Welche Fristen bei der Archivierung der Wahlunterlagen müssen beachtet werden?

Verzeichnis Briefwahlscheine: 6 Monate nach der Wahl vernichten
Wählverzeichnisse: 6 Monate nach der Wahl vernichten
Stimmzettel: bis 60 Tage vor der nächsten Wahl aufbewahren
Stimmenzählliste: bis 60 Tage vor der nächsten Wahl aufbewahren
Wahlschein mit Willenserklärung: bis 60 Tage vor der nächsten Wahl aufbewahren
Wahlannahmeerklärung Kandidat: Vernichtung erst nach Ablauf der Wahlperiode
Datenschutzrechtliche Informationen nach § 15 KDG: Vernichtung erst nach Ablauf der Wahlperiode
Wahlniederschrift: dauerhaft im Pfarrarchiv
Niederschrift Kassenübergabe: dauerhaft im Pfarrarchiv
Protokoll Verpflichtung von KV-Mitgliedern: dauerhafte Aufbewahrung

Wahlergebnisse

Wahlergebnisse zur KV-Wahl 2024

Über 900 Kirchenstiftungen haben im Erzbistum München und Freising ihre Kirchenverwaltung gewählt!

Insgesamt stellten sich 5.120 Ehrenamtliche zur Wahl für die Kirchenverwaltungen auf. Von diesen wurden 4.126 direkt in die Gremien gewählt, während 797 Personen als Ersatzkandidat:innen fungieren. Diese können bei Bedarf nachberufen werden oder nachrücken, wenn Mitglieder ausscheiden. Dank dieses Engagements konnten 919 Kirchenverwaltungen wiederbesetzt werden.

Von den 919 Kirchenstiftungen der Erzdiözese haben 46 die Möglichkeit der allgemeinen Briefwahl angeboten. Diese Möglichkeit der Stimmabgabe wurde mit einer Wahlbeteiligung von 24 Prozent überdurchschnittlich gut angenommen. Die durchschnittliche Wahlbeteiligung lag im gesamten Erzbistum bei 6,3 Prozent.

GESAMT    
Wahlbeteiligung [%]                6,3 %
Wahlberechtigte                     1.244.935
Wählerinnen und Wähler        78.643

KV-Mitglieder                          4.126
davon Frauen                            949
in Prozent (%)                           23,0
davon Männer                        3.177
in Prozent (%)                           77,0

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