Das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG)

Am 25.5.2018 trat eine neue EU-Verordnung in Kraft, die ganz erhebliche Änderungen auch im kirchlichen Bereich nach sich zieht. Die kirchlichen Rechtsgremien haben mit Hochdruck an neuen Vorschriften gearbeitet, welche in Zukunft die Anforderungen der Gleichwertigkeit des kirchlichen und des staatlichen Datenschutzes erfüllen und damit sicherstellen, dass der Kirche auch in diesem Bereich ihr grundgesetzlich garantiertes Selbstverwaltungsrecht  bleibt. Das in allen deutschen Diözesen inhaltsgleich veröffentlichte Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz trat zeitgleich am 25.5.2018 in Kraft.
 
Die seit 1.3.2019 geltende Durchführungsverordnung kann hier abgerufen werden: KDG-DVO

Seit 1.2.2020 gilt für die Datenschutzaufsicht der bayerischen (Erz-) Diözesen das Verwaltungsverfahrensgesetz

Rechtsausführungen zur Bußgeldbewehrung bei Datenschutzverstößen:

KDG-Praxishilfen

zum Gesetz über den kirchlichen Datenschutz
KDG-Praxishilfe 08 - Datenübermittlung in Drittländer (PDF)
Diese Praxishilfe ist durch die Entscheidung des EuGH vom 16.7.2020 (Schrems II) überholt. Zwar arbeiten wir an einer Neufassung, doch müssen wir dazu einige Monate die politische Entwicklung abwarten. Wir bitten um Geduld!

Die Deutsche Bischofskonferenz beantwortet Fragen zum KDG

19 Fragen zum Gesetz über den kirchlichen Datenschutz beantwortet die Bischofskonferenz in ihrer Liste – von allgemeinen bis zu ganz praktischen. Außerdem gibt es hier die Broschüre der DBK zum Kirchlichen Datenschutzrecht.

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Download Broschüre der DBK