Die Wahlen der Kirchenverwaltungen sind rechtlich vorgeschrieben und aufgrund der Kirchensteuer auch von staatskirchenrechtlicher Bedeutung. Alle rechtlich festgeschriebenen Regelungen stehen in der GStVS, der GStVWO und der KiStiftO (kurze Erklärung im nächsten Absatz). Dort ist beschrieben, welche Regeln eingehalten werden
müssen. Daraus ergeben sich einige Dokumente, die geführt und verwendet werden
müssen.
Die Stiftungsaufsicht stellt Ihnen im Laufe des Wahljahres alle benötigten Pflichtdokumente, Formulare und Anträge rechtzeitig unter Punkt Tipps & Materialien als Download zu Verfügung.
Bitte prüfen Sie den Bereich regelmäßig, um die neu hochgeladenen Dokumente nutzen zu können. GStVS: Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen
GStVWO: Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen
KiStiftO: Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (auch „Kirchenstiftungsordnung“)
Die Kirchenverwaltung ist aus rechtlicher Sicht zunächst ein Kirchensteuergremium (siehe Art. 5 Abs. 1 GStVS). Deshalb sind die grundlegenden Bestimmungen in der GStVS festgeschrieben: z.B. Anzahl der KV-Mitglieder, allgemeine Bestimmungen zur Wahl (Wahlberechtigung, Wahlergebnis), Amtszeit, Rücktritt.
Genaue Bestimmungen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl sind eigens in der Wahlordnung für dieses Kirchensteuergremium (GStVWO) aufgeführt. Geregelt sind dort Insbesondere Punkte wie:
- Bildung und Zusammensetzung des Wahlausschusses (§ 2 GStVWO), Wahlvorschläge (§ 3 GStVWO)
- Wahlliste (§ 4 GStVWO)
- Wahlort, Wahlzeit, Wahlart (§ 5 GStVWO)
- Stimmabgabe zur Wahl (§ 6 GStVWO)
- Briefwahl (§ 7 GStVWO)
- Wahlhandlung (§ 8 GStVWO)
- Wahlergebnis – Feststellung, Mitteilung (§ 9 GStVWO)
Die KiStiftO wird erst für die Verwaltung der Kirchenstiftung relevant. Die Kirchenverwaltung ist dafür nach Art. 9 Abs. 1 KiStiftO „zusätzlich“ zuständig – obwohl das in der Praxis den überwältigenden Großteil der Aufgaben ausmacht.
Im
Amtsblatt Ausgabe Nr. 4/2024 werden die verschiedenen Phasen von der Zusammensetzung des Wahlausschusses bis zur Bekanntgabe der Wahlergebnisse kurz und übersichtlich mit Angabe der Zeitschiene und der Rechtsgrundlage veröffentlicht. Bitte beachten Sie die
Pflichtfristen, um Wahlanfechtungen zu vermeiden.
Die Amtsblatt Ausgabe Nr. 4/2024 finden Sie hier. Dispensen Dispensen, die im Rahmen der Kirchenverwaltungswahl ausgestellt werden, sind Ausnahmebewilligungen, die von der Stiftungsaufsicht erteilt werden. Diese Ausnahmebewilligungen erlauben es, von bestimmten kirchenrechtlichen Vorschriften befreit zu werden. Im Laufe der Wahlvorbereitung können folgende Anträge auf Dispensen gestellt werden:
- Antrag auf Dispens von der Hauptwohnsitzpflicht
- Antrag auf Dispens Reduzierung der zu wählenden KV-Mitglieder
- Antrag auf Dispens für eine Bestätigungswahl
Alle Anträge finden Sie auf dieser Webseite unter Tipps & Materialien.