Wahlvorbereitung und Durchführung Rahmenbedingungen und Rechtsgrundlagen

Wie alle demokratischen Wahlen will auch die Kirchenverwaltungswahl am 24. November 2024 gut vorbereitet und korrekt durchgeführt sein. Welche Schritte hierfür zu gehen sind, welche Aufgaben übernommen werden müssen und was bei der Wahl zu beachten ist finden Sie in diesem Bereich.
 
Die Kirchenverwaltungswahl wird als Urnenwahl mit der Möglichkeit zur Beantragung der Briefwahl durchgeführt. Die Aufgaben der Kirchenverwaltung und des Wahlausschusses sowie allgemein die zugehörigen Fristen finden Sie im detaillierten Zeitplan.
 
Alle Formulare und Unterlagen zur KV-Wahl finden Sie als digitale Dokumente unter Tipps & Materialien. Wir möchten damit die Wahlausschüsse bei der Organisation der Wahl vor Ort unterstützen. Grundsätzlich ist die Wahlordnung sehr gut verständlich, sodass Sie mit dieser die Wahl durchführen können. Es werden die folgenden Themen geregelt:
  • Bildung und Zusammensetzung des Wahlausschusses (§ 2 GStVWO) Wahlvorschläge (§ 3 GStVWO)
  • Wahlliste (§ 4 GSTVWO)
  • Wahlort, Wahlzeit, Wahlart (§ 5 GStVWO)
  • Stimmabgabe zur Wahl (§ 6 GStVWO)
  • Briefwahl (§ 7 GStVWO)
  • Wahlhandlung (§ 8 GStVWO)
  • Wahlergebnis – Feststellung, Mitteilung (§ 9 GStVWO)

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Wahl der Kirchenverwaltungen ist ein fundamentaler Bestandteil des kirchlichen Lebens in den Pfarreien vor Ort. Dieses traditionsreiche Ehrenamt ist in den kirchlichen Gesetzen und Ordnungen fest verankert und gewährleistet, dass die Wahl gerecht, transparent und im Einklang mit unseren kirchlichen Werten durchgeführt wird.
 
Die Kirchenverwaltungswahl findet alle 6 Jahre statt (Art. 15 GStVS). Der Wahltag ist am Sonntag, den 24. November 2024. Die neue Amtszeit beginnt am 1. Januar 2025 und endet am 31. Dezember 2030. Die vorherigen Mitglieder der Kirchenverwaltung bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neu gewählten Kirchenverwaltung im Amt (Art. 9 Abs. 4 KiStiftO). Die konstituierende Sitzung ist baldmöglichst, spätestens jedoch vor Ablauf eines Zeitraumes von drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses einzuberufen. Das ist spätestens der 1. März 2025. Falls ein Haushalts- und Personalausschuss und/oder Kita-Ausschuss besteht, hat die künftige KV entsprechende Mitglieder zu entsenden – eventuelle Stellvertretungen sind neu zu benennen.

Rechtsgrundlagen und Dokumente

Die Wahlen der Kirchenverwaltungen sind rechtlich vorgeschrieben und aufgrund der Kirchensteuer auch von staatskirchenrechtlicher Bedeutung. Alle rechtlich festgeschriebenen Regelungen stehen in der GStVS, der GStVWO und der KiStiftO (kurze Erklärung im nächsten Absatz). Dort ist beschrieben, welche Regeln eingehalten werden müssen. Daraus ergeben sich einige Dokumente, die geführt und verwendet werden müssen. Die Stiftungsaufsicht stellt Ihnen im Laufe des Wahljahres alle benötigten Pflichtdokumente, Formulare und Anträge rechtzeitig unter Punkt Tipps & Materialien als Download zu Verfügung. Bitte prüfen Sie den Bereich regelmäßig, um die neu hochgeladenen Dokumente nutzen zu können.
 
GStVS: Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen
GStVWO: Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen
KiStiftO: Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (auch „Kirchenstiftungsordnung“)
Die Kirchenverwaltung ist aus rechtlicher Sicht zunächst ein Kirchensteuergremium (siehe Art. 5 Abs. 1 GStVS). Deshalb sind die grundlegenden Bestimmungen in der GStVS festgeschrieben: z.B. Anzahl der KV-Mitglieder, allgemeine Bestimmungen zur Wahl (Wahlberechtigung, Wahlergebnis), Amtszeit, Rücktritt.
Genaue Bestimmungen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl sind eigens in der Wahlordnung für dieses Kirchensteuergremium (GStVWO) aufgeführt. Geregelt sind dort Insbesondere Punkte wie:

  • Bildung und Zusammensetzung des Wahlausschusses (§ 2 GStVWO), Wahlvorschläge (§ 3 GStVWO)
  • Wahlliste (§ 4 GStVWO)
  • Wahlort, Wahlzeit, Wahlart (§ 5 GStVWO)
  • Stimmabgabe zur Wahl (§ 6 GStVWO)
  • Briefwahl (§ 7 GStVWO)
  • Wahlhandlung (§ 8 GStVWO)
  • Wahlergebnis – Feststellung, Mitteilung (§ 9 GStVWO)
 
Die KiStiftO wird erst für die Verwaltung der Kirchenstiftung relevant. Die Kirchenverwaltung ist dafür nach Art. 9 Abs. 1 KiStiftO „zusätzlich“ zuständig – obwohl das in der Praxis den überwältigenden Großteil der Aufgaben ausmacht.
           
Im Amtsblatt Ausgabe Nr. 4/2024 werden die verschiedenen Phasen von der Zusammensetzung des Wahlausschusses bis zur Bekanntgabe der Wahlergebnisse kurz und übersichtlich mit Angabe der Zeitschiene und der Rechtsgrundlage veröffentlicht. Bitte beachten Sie die Pflichtfristen, um Wahlanfechtungen zu vermeiden. Die Amtsblatt Ausgabe Nr. 4/2024 finden Sie hier.
 
Dispensen
Dispensen, die im Rahmen der Kirchenverwaltungswahl ausgestellt werden, sind Ausnahmebewilligungen, die von der Stiftungsaufsicht erteilt werden. Diese Ausnahmebewilligungen erlauben es, von bestimmten kirchenrechtlichen Vorschriften befreit zu werden. Im Laufe der Wahlvorbereitung können folgende Anträge auf Dispensen gestellt werden:
  • Antrag auf Dispens von der Hauptwohnsitzpflicht 
  • Antrag auf Dispens Reduzierung der zu wählenden KV-Mitglieder 
  • Antrag auf Dispens für eine Bestätigungswahl
Alle Anträge finden Sie auf dieser Webseite unter Tipps & Materialien.

Zeitplan

Hier finden Sie die aktuelle Version des Zeitplans sowie der Liste zum Zeitplan.

Datenmeldungen an das Ordinariat

Hierzu erhalten Sie zeitnah vom Projektteam Informationen.

Kandidatengewinnung

Erfahrungen und Statements aktueller KV-Mitglieder

Dieser Bereich wird zeitnah noch intensiver befüllt. Falls Sie Ihre Erfahrungen in der Kirchenverwaltung oder der Zusammenarbeit mit der Kirchenverwaltung hier teilen möchten, nehmen Sie gerne Kontakt zum Projektteam auf. 
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Öffentlichkeitsarbeit in der Pfarrgemeinde

Nachfolgend finden Sie einige Vorschläge, wie Sie Aufmerksamkeit auf die anstehende Kirchenverwaltungswahl am 24. November 2024 richten können.

Brief an alle Wahlberechtigten

  • Persönlicher Brief an alle Wahlberechtigten der Pfarrei von Pfarrer (Kirchenverwaltungsvorstand) und Verwaltungsleitung oder der amtierenden Kirchenverwaltung 
    • Hierzu können Sie die Vorlage "Wahlflyer", welchen wir zeitnah hier zur Verfügung stellen, anpassen und nutzen.
    • Gestaltung als MS-Word “Serienbrief”, Verknüpfung mit Adressen und Namen aus dem Softwareprogramm Meldewesen, so persönliche Ansprache “Sehr geehrter Herr/sehr geehrte Frau Mustermann” möglich. Dadurch könnte eine höhere Aufmerksamkeit bei den Empfängerinnen und Empfängern erzielt werden.
Ausgabe bzw. Auslage Informationsflyer KV & Kita-Verbund
  • Wir stellen Ihnen die Flyer zeitnah zur Verfügung.
Gottesdienst
  • Ein thematischer Gottesdienst kann im Vorfeld oder am Tag der Wahl das Thema bzw. Motto der Kirchenverwaltungswahl 2024 aufgreifen und deuten. Überlegen Sie als Kirchenverwaltungsvorstand, welche Elemente im Gottesdienst gestaltet werden sollen und wer diese Gestaltung übernimmt. Entsprechende Texte, ein kurzes szenisches Spiel oder Symbol zur Thematik sowie passende Lieder sind Beispiele dafür.
Gottesdienstvermeldung
  • Es wirkt auf die Gottesdienstgemeinde sehr motivierend, wenn der Pfarrer (Kirchenverwaltungsvorstand) oder ein Mitglied des Wahlausschusses am Wahlwochenende nochmals persönlich im Gottesdienst zur Wahlbeteiligung einlädt. Die Vermeldung sollte kurz und bündig sein und eine, höchstens zwei Informationen enthalten.
Webseite der Kirchenstiftung
  • Die Internetpräsenz Ihrer Pfarrgemeinde können Sie bei der Kirchenverwaltungswahl sinnvoll nutzen. Die Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten, Öffnungszeiten am Wahltag und die Möglichkeit der Briefwahl sind mögliche Themen, die Sie hier platzieren können. Sinnvoll ist ein Link von Ihrer Internetseite zu dieser zentralen KV-Homepage (unsere-kirchenverwaltung.de).
Kandidatenvorstellung
  • Vorlage mit Motto und Logo, Claim etc. wird Ihnen hier rechtzeitig zum selbst gestalten mit eigenen Fotos und Texten zur Verfügung gestellt.
Pfarrbrief
  • Hierfür haben Sie bereits für Weihnachten und Ostern Textvorlagen erhalten. Diese können Sie jederzeit auf Ihre Bedürfnisse umschreiben und verwenden.
Plakate          
  • Zur Werbung werden Ihnen vorgedruckte farbige Plakate zur Verfügung gestellt. Diese erhalten Sie kostenlos. Die Plakate können u. a. in den Schaukästen der Kirche oder des Pfarrbüros sowie an den „schwarzen Brettern“ etwaiger Kindertageseinrichtungen anbringen.
Schaukastengestaltung
  • Ein Plakat mit Motto und Logo, Fotos der Kandidatinnen und Kandidaten für die KV-Wahl eignen sich als gelungene Elemente für eine Schaukastengestaltung. Die beste Wirkung erzielen Sie mit Ihrem Schaukasten, wenn Sie in aufgelockerter Form einige textliche und grafische Elemente zusammenstellen, die inhaltlich zusammengehören. Die unterschiedlichen Phasen der Vorbereitung bieten hierfür unterschiedliche thematische Ansatzpunkte wie z.B. Rückblick, Kandidatengewinnung und Motivation zur Wahl.
Wegweiser zum Wahllokal
  • Wir stellen Ihnen den Wegweiser zeitnah zur Verfügung.

FAQ

Kandidatur Wer darf kandidieren?

Als Kirchenverwaltungsmitglied kann gewählt werden, wer
  • der römisch-katholischen Kirche angehört,
  • seinen Hauptwohnsitz in der Kirchengemeinde hat*,
  • kirchensteuerpflichtig** ist und
  • am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 8 GStVS).
* Im begründeten Einzelfall kann das Erzbischöfliche Ordinariat auf Antrag eine Befreiung erteilen (Art. 8 Abs. 3 GStVS).
** Kirchensteuerpflichtig sind dem Grunde nach z.B. auch Rentnerinnen und Rentner, Studentinnen und Studenten, Hausfrauen und Hausmänner.

Wählen Wer darf wählen?

Wahlberechtigt sind Personen,
  • die der römisch-katholischen Kirche angehören,
  • ihren Hauptwohnsitz in der Kirchengemeinde haben* und
  • am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben (Art. 11 GStVS).
 
* Die Stimmabgabe in einer anderen Kirchengemeinde ist nicht möglich. Anders als bei den PGR-Wahlen kann das aktive Wahlrecht für einen anderen Ort nicht beantragt werden.
Der Grund liegt im Staatskirchenrecht: Die Kirchenverwaltung entscheidet über die Verwendung des Kirchgeldes (eine Form der Kirchensteuer) und dieses ist in der Kirchengemeinde des Hauptwohnsitzes zu entrichten. Der/Die Steuerzahler/-in muss die Personen wählen können, die über die Verwendung seiner/ihrer Steuermittel entscheiden.
 
Ferner gilt bzgl. Ausschluss oder Ruhen des Wahlrechts Art. 12
GStVS.
 
Wie und wo kann ich wählen?
Das hängt davon ab, wie in Ihrer Kirchengemeinde gewählt wird:
 
Bei Urnenwahl (wie bei politischen Wahlen) können Sie zu den Wahlzeiten im Wahllokal Ihre Stimme abgeben. Oder Sie fordern bis 20.11.2024 bei Ihrem Pfarramt Briefwahlunterlagen an.

Wahlverfahren Wie funktioniert die Wahl?

Wie funktioniert die Urnenwahl?
Der/die Wähler/-in sucht am Wahltag – wie gewohnt – das Wahllokal auf und füllt den Stimmzettel dort aus.
 
Was ist eine Allgemeine Briefwahl?
In diesem Fall werden allen Wahlberechtigten innerhalb der Kirchengemeinde die Wahlunterlagen vollständig und unaufgefordert an die private Adresse zugestellt. Der/die Wähler/-in kann den Stimmzettel bequem zuhause ausfüllen und dann an die Pfarrei zurückschicken.
 
Wer entscheidet, ob die KV-Wahl in einer Pfarrei als Urnenwahl oder als Allgemeine Briefwahl durchgeführt wird?
Der jeweilige Wahlausschuss und das Erzbischöfliche Ordinariat München. Der Wahlausschuss kann einen Antrag auf Allgemeine Briefwahl stellen, über den das Ordinariat dann entscheiden muss. Nähere Informationen dazu folgen in den kommenden Monaten.
 
Muss die KV-Wahl zwingend als Allgemeine Briefwahl durchgeführt werden?
Nein. Eine Allgemeine Briefwahl wird nicht angeordnet werden.
 
Kann in jeder Pfarrei die Allgemeine Briefwahl durchgeführt werden?
Nein. Leider kann in Pfarreien, in denen eine oder mehrere Filial-KVs gewählt werden aus technischen Gründen nur eine Urnenwahl stattfinden.

Wahlorganisation Welche Unterstützung wird rund um die KV-Wahlen vom Erzbischöflichen Ordinariat München angeboten?

Unterstützung ist für die Kandidatensuche, die Vorbereitung der Wahl (z.B. Vorlagen für Wahlunterlagen) und die Einführung und Schulung der künftigen KV-Mitglieder geplant. Die Inhalte werden derzeit erarbeitet – sobald es neue Informationen dazu gibt, werden diese hier veröffentlicht.
 
Bis wann muss der Wahlausschuss gebildet werden?
Bestenfalls bis zum 23. Juni 2024 - spätestens bis zum 29. September 2024 (Pflichtfrist!!)
Die Wahlordnung schreibt zwar acht Wochen vor dem Wahltermin vor. Organisatorische Fristen bestehen aber teilweise schon früher (Die Durchführung als Allgemeine Briefwahl würde dann unmöglich. Die Beantragung der Allgemeinen Briefwahl ist bis zum 07.07.2024 möglich).

Weitere Fragen

Platzhalter für weitere Fragen

Nach der Wahl

Wie lange bleibt die bisherige Kirchenverwaltung im Amt?
Die bisherige Kirchenverwaltung bleibt so lange im Amt, bis sich die neu gewählte Kirchenverwaltung mit ihrer ersten Sitzung konstituiert hat.
 
Wann muss die konstituierende Sitzung der neuen Kirchenverwaltung sattfinden?
Nachdem das endgültige Wahlergebnis feststeht, ist die konstituierende Sitzung baldmöglichst einzuberufen - spätestens jedoch vor dem Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (Art. 9 Abs. 4 KiStiftO). Das ist spätestens der 1. März 2025.