Richtlinien für die Genehmigung von Film- und Fotoaufnahmen

Das Erzbistum München und Freising unterstützt journalistisch tätige Personen sowie Filmschaffende und genehmigt nach Möglichkeit Dreharbeiten in kirchlichen Gebäuden und auf kirchlichem Gelände. Insbesondere bei Kirchen, Kapellen und Friedhöfen gelten jedoch Einschränkungen.
 
Kirchen sind Sakralräume

Katholische Kirchen und Kapellen gelten durch den Ritus der Weihe als Sakralräume und dienen dem Gottesdienst, dem Gebet und der persönlichen Andacht. Auch Friedhöfe dienen in erster Linie dem Gebet und dem Gedenken. Die Würde dieser Orte muss während der Dreharbeiten gewahrt bleiben. Störungen sind soweit möglich zu vermeiden. Katholische Glaubensinhalte dürfen weder karikiert noch von katholischen Glaubensinhalten grob abweichende Ansichten verbreitet werden. Außerdem sind, insbesondere im Rahmen von Interviews, diffamierende und beleidigende Äußerungen zu unterlassen. Nicht möglich ist die Nutzung von Kirchen und Kapellen als bloße Kulisse, beispielsweise für Interviews oder Szenen ohne inhaltlichen Bezug.

Die Genehmigung für die Aufnahmen erteilt immer der Inhaber des Hausrechts, in der Regel der Priester, der die betreffende Pfarrei leitet. Voraussetzung für eine Genehmigung ist jedoch eine inhaltliche Prüfung und eine Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariats. Die schriftliche Zustimmung wird von der Pressestelle erteilt, die auch für Beratung im Zusammenhang mit Dreharbeiten zur Verfügung steht. 

Nutzungsentgelt und Kosten
Alle entstehenden Unkosten, beispielsweise für Aufsicht, Strom und Reinigung, gehen zu Lasten der Produktionsgesellschaft. Dem Inhaber des Hausrechts steht es frei, eine Gebühr für die Aufnahmen zu erheben, insbesondere bei fiktionalen Filmen. Für Schäden, die bei Dreharbeiten entstehen, hat die Produktionsgesellschaft aufzukommen. Sie muss eine branchenübliche Betriebshaftpflichtversicherung unterhalten.

Einsatz von Kameradrohnen
Beim Einsatz von Kameradrohnen in den Außenbereichen gelten die luftfahrtrechtlichen Bestimmungen. Alle erforderlichen behördlichen bzw. privatrechtlichen Zustimmungen, Genehmigungen oder Erlaubnisse sind in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten einzuholen. Insbesondere ist der Drohnenüberflug von Menschenansammlungen und von unbeteiligten Personen nicht erlaubt. Sämtliche Bestimmungen des Luftrechts sind eigenverantwortlich zu beachten. 

Private Aufnahmen
Für einfache, rein private Aufnahmen entstehen keine Kosten und es ist keine Genehmigung notwendig. Diese Foto- und Filmaufnahmen per Handy oder kleiner Kamera können auf privaten – nicht-kommerziellen – Webseiten und auf Social-Media-Accounts veröffentlicht werden. Bei der Anfertigung dürfen kein künstliches Licht, Reflektoren, Leitern, Podeste, Stative, Teleskope, Mikrofone, Tonangeln oder ähnliche Hilfsmittel zum Einsatz kommen. Rein private Foto- und Filmaufnahmen dürfen kommerziell nicht verwertet werden. Sie dürfen Bild- und Stockagenturen nicht überlassen werden. Fotoshootings, beispielsweise für Hochzeitsfotos, sind möglicherweise entgeltpflichtig und bedürfen der Genehmigung. 

Kirchliche Gebäude
Bitte beachten Sie: Für Foto- und Drehanfragen bezüglich Pfarrheimen und -zentren, Freisinger Domberg und Diözesanmuseum, Exerzitienhaus Schloss Fürstenried , Kloster Beuerberg, Haus St. Rupert in Traunstein mit Sternwarte sowie Bildungshaus St. Nikolaus in Rosenheim gelten differenzierte Richtlinien, die wir Ihnen bei Interesse gerne mitteilen. 

Prüfung von Anfragen
Journalistisch tätige Personen und Filmschaffende werden gebeten, sich möglichst frühzeitig per E-Mail unter pressestelle@eomuc.de an die Pressestelle zu wenden und ihr Vorhaben kurz und präzise darzustellen. Angegeben werden sollten Auftraggeber, Titel, eine kurze Zusammenfassung des Inhalts, geplanter Ort und geplante Zeit der Aufnahmen, Größe des Teams sowie Kontaktdaten. Bei fiktionalen Filmen ist zudem das Drehbuch einzureichen, bei Dokumentarfilmen das Drehbuch oder ein detailliertes Konzept.

Ihre Ansprechpartnerin:
Lisa Schmaus, Redakteurin
pressestelle@eomuc.de

Für Film- und Fotoaufnahmen gelten folgende Richtlinien:


1. Redaktionelle Filme

Für Filmaufnahmen im Rahmen der journalistisch-redaktionellen Berichterstattung wird die Zustimmung in der Regel erteilt. Im Ausnahmefall kann die Zustimmung verweigert werden, zum Beispiel bei nichtöffentlichen Veranstaltungen, Verdacht auf unseriöse Berichterstattung oder aus Gründen des Schutzes der Privatsphäre.
 
2. Dokumentarfilme
Für Dokumentarfilme wird die Zustimmung in der Regel erteilt. Im Ausnahmefall kann die Zustimmung verweigert werden, zum Beispiel beim Verdacht auf unseriöse Berichterstattung, aus Gründen des Schutzes der Privatsphäre oder wenn das Konzept des Vorhabens insgesamt mangelhaft ist. Für im Rahmen von Dokumentarfilmen nachgespielte Szenen gelten dieselben Regeln wie für fiktionale Filme.
 
3. Fiktionale Filme
Für Aufnahmen für fiktionale Filme wird die Zustimmung in der Regel erteilt, wenn sie Szenen zeigen, die für den jeweiligen Ort typisch sind, in einer Kirche beispielsweise eine Trauung, persönliches Gebet oder seelsorgliches Gespräch. Geprüft wird jeweils das gesamte Drehbuch. Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn mit katholischen Glaubensinhalten im Zusammenhang stehende Szenen realitätsfern oder klischeehaft sind, wenn es sich um Satire handelt, wenn ein Bezug zu realen Personen hergestellt werden könnte, wenn das Konzept des Vorhabens insgesamt mangelhaft oder das Vorhaben ethisch fragwürdig ist. Für kirchliche Orte wie Pfarrzentren kann auch die Zustimmung zu einer Umdeutung in ein anderes Gebäude erteilt werden. In jedem Fall ist das Drehbuch des Films vorzulegen.
 
4. Touristische Filme
Für Aufnahmen für touristische Filme, die Reiseziele präsentieren, wird die Zustimmung in der Regel erteilt.
 
5. Werbefilme
Filmaufnahmen für Werbezwecke sind grundsätzlich nicht möglich. Eine Zustimmung kann im Ausnahmefall erteilt werden, zum Beispiel für Aufnahmen von einem Kirchturm aus, für Aufnahmen in einem Freigelände oder wenn es sich um eine Referenz für ein in den kirchlichen Räumen verwendetes Produkt oder in kirchlichen Räumen ausgeführte Arbeiten handelt. Auch bei Imagefilmen für Kommunen, für gemeinnützige Projekte oder Projekte, die im Sinne der katholischen Kirche tätig sind, kann die Zustimmung erteilt werden.
 
6. Fotoaufnahmen
Für Fotoaufnahmen gelten die Richtlinien entsprechend. Handelt es sich um Fotoaufnahmen, die in einem kunstwissenschaftlichen Zusammenhang verwendet werden sollen, beispielsweise für einen Kunstführer, einen Bildband oder für eine Ausstellung, wird die Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariats durch die Hauptabteilung Kunst erteilt, die per E-Mail unter kunst@eomuc.de zu erreichen ist.

Approval guidelines for films and photos

For the English version of the approval guidelines please click here.

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