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Verordnung über die Inventarisierung der Kunstgegenstände kirch­licher Stiftungen „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising, Nr. 12/1988 vom 15. Juni, S. 359-361

Im Vollzug der Bestimmungen des Rundschreibens der Kleruskongregation vom 11. 04. 1971 an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen, Nr. 3, (AAS
63, 1971, 315-317, hier: 316) werden im Auftrag der Erzdiözese durch den
Kunstreferenten im Erzbischöflichen Ordinariat seit 1982 die Kunstgegen­stände kirchlicher Stiftungen (Kirchenstiftungen, Pfründestiftungen, sonstige Stiftungen) inventarisiert. Dieses Inventar trägt den Namen „Kunsttopogra­phie des Erzbistums München und Freising"; es besteht aus Schwarzweiß­Fotografien sowie beschreibenden Texten und ist fortzuschreiben.
Es dient der Verwaltung des kirchlichen Eigentums und als Unterlage zu Bestandsprüfungen bei Visitationen und Pfarrerwechseln.

Es soll in folgender Weise zitiert werden: Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising, Kirchenstiftung.

Deshalb wird folgendes angeordnet:
§1: In die »Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising" sind eine exakte Beschreibung der Kunstgegenstände der kirchlichen Stiftun­gen und ihre Verwahrorte unter Beteiligung der jeweils zuständigen Organe aufzunehmen. Von den Kunstgegenständen sind Fotografien anzufertigen und in das Inventar aufzunehmen; die Negative sind an das Diözesanarchiv abzugeben.

§2: Für jede Kirchenstiftung sind drei Exemplare anzufertigen:
  • für die Kirchenstiftung selbst,
  • für das Diözesanarchiv,
  • für das Kunstreferat im Erzbischöflichen Ordinariat.

§3: Alle Zugänge, Abgänge und Ortsveränderungen sind von der jeweiligen Kirchenstiftung im konkreten Fall dem Kunstreferenten im Erzbischöfli­chen Ordinariat mitzuteilen. Die Fortschreibung erfolgt durch den Kunstreferenten. Fehler sind für die Berichtigung zu melden.

§4: In das Exemplar der Kirchenstiftung dürfen nur deren Mitglieder und die kirchliche Aufsichtsbehörde Einsicht nehmen.

§5: Das Exemplar des Erzbischöflichen Archivs darf im Rahmen seiner Benützngsordnung von Personen eingesehen werden, die ihr wissenschaftliches oder restauratorisches Interesse sowie die entsprechende Qualifikation nachgewiesen und die Verpflichtungserklärung (siehe Anlage) unterzeichnet haben. Über die Zulassung entscheidet der Diö­zesanarchivar.

§6: Ausleihe und Anfertigung von Fotokopien sind nicht erlaubt. Fotopositive können jedoch mittels eines Formblatts beim Diözesanarchivar bestellt werden.

§7: Die Urheberrechte an der „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising" liegen beim Erzbischöflichen Ordinariat München und Freising. Veröffentlichungen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Kunstreferenten. Er erteilt den betreffenden Kirchenstiftungen stiftungsaufsichtliche Weisungen und die stiftungsaufsichtliche Genehmigung. Bei Publikationen sind jeweils drei Belegexemplare dem Erzbi­schöflichen Kunstreferat abzuliefern.

Anlage: Muster für eine Verpflichtungserklärung (vgl. Formular)