Archivgebührenordnung der bayerischen Kirchenarchive ab 1. Januar 2014

Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising 12 (2013), 31. Oktober 2013, S. 335-338

Nach gemeinsamem Beschluss der bayerischen Bistumsarchive vom 20.03.2013 und nach Beratung am 24.6.2013 in der bayerischen Generalvikarekonferenz wird aufgrund § 6 (5) der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche folgende Verordnung über die Benutzungsgebühren und Sachkosten der Diözesanarchive zum 1.1.2014 erlassen.

Die Gebührenordnung vom 1. Januar 2007 wird hiermit aufgehoben.         


§ 1, Gebührenpflicht

Für die Inanspruchnahme des Archivs werden Gebühren und Auslagenerstattungen nach folgender Ordnung erhoben.


§ 2, Gebührensätze

1. Grundsätzliches
Grundsätzlich gelten für die Nutzung des Archivs folgende Pauschalsätze:

a. für einen Tag: € 7,00
b. für eine Woche: € 25,00

Diese Grundgebühr beinhaltet zwei Aushebungen pro Tag. Jede weitere Vorlage wird mit € 1,50 berechnet. Selbständiges Arbeiten wird dabei vorausgesetzt.


2. Auskunftstätigkeiten

Für die Erteilung mündlicher und schriftlicher Fachauskünfte, die Erstellung von Gutachten und für sonstige Tätigkeiten betragen die Gebühren bei Beanspruchung

a. einer wissenschaftlichen Fachkraft (höherer Dienst): € 40,00
b. einer geprüften Fachkraft (gehobener Dienst): € 35,00
c. einer Verwaltungskraft (mittlerer und einfacher Dienst): € 20,00


je Halbstunde Zeitaufwand. Eine angefangene halbe Stunde wird als volle Halbstunde gerechnet.


3. Siegelung, Beglaubigung

a. Ausstellung einer Urkunde mit Siegel: € 10,00
b. Beglaubigung: €   8,00
c. Beglaubigung einer Kopie eines Pfarrmatrikeleintrags: €   6,00


4. Analoge und digitale Kopien
Die nachstehenden Gebühren gelten nur insoweit, als die technischen Einrichtungen im Archiv vorhanden sind. Ansonsten wird der dem Archiv tatsächlich entstehende Aufwand weiterverrechnet.

4.1.            Papierkopien

a. vom Nutzer erstellte (Selbstbedienung) - wird derzeit vom Archiv nicht angeboten


b. vom Archiv erstellte (Auftrag)

Kopie DIN A4 (schwarz/weiß): € 1,00
Kopie DIN A4 (farbig): € 1,20

Kopie DIN A3 (schwarz/weiß): € 2,00
Kopie DIN A3 (farbig): € 2,40

Readerprinter-, Scannerkopie vom Mikrofiche/-film
DIN A4: € 3,00
DIN A3: € 4,50


4.2.            Digitalisate
a. Digitalisat in einfacher Lesequalität: € 1,00
b. Digitalisat in mittlerer Lesequalität: € 2,00
c. Digitalisat in Druckqualität: € 10,00
d. Digitalisat in Überformat bis DIN A2: € 15,00
e. Speichern auf Datenträger (pro Datenträger): € 5,00


5. Übermittlung, sonstige Auslagen, Zuschläge
Die Kosten für Porto und Verpackung werden gesondert berechnet. Alle weiteren Auslagen, wie Versicherungsauslagen, Bankspesen sowie eventuell anfallende Mahnkosten gehen zu Lasten des Benutzers. Als Ersatz für die Bankspesen bei Überweisung bzw. Scheckeinreichung aus dem Ausland wird eine Pauschalgebühr von € 10,00 erhoben.

Der Mindestbetrag je Rechnung (ohne Porto und Verpackung) beträgt € 5,00. Bei Barzahlung ist kein Mindestbetrag anzusetzen.

Digitalaufnahmen werden grundsätzlich auf dem Postweg entweder als Papierausdruck oder auf Datenträger versandt.


§ 3, Wiedergabe von Archivgut

1) Veröffentlichung von Reproduktionen (zuzüglich der Gebühren für deren Anfertigung) in Druckerzeugnissen oder auf elektronischen Datenträgern

a. einmalig: € 40,00
b. unbeschränkt: € 120,00
 
2) Wiedergabe
von Filmmaterial (pro Sekunde): € 15,00
von Tonmaterial (pro Minute): € 14,00

3) Onlinestellung von
Bilddatei (max. 150dpi): € 80,00
Film (pro Sekunde): € 100,00
Tonaufnahme (pro Minute): € 90,00

 
§ 4, Gebührenbefreiung
1) Gebühren nach § 2 Abs. 1 und 2 werden nicht erhoben bei Inanspruchnahme

a. für nachweisbar wissenschaftliche und heimatkundliche Zwecke,
b. für Forschungen durch Einrichtungen oder im Auftrag der katholischen Kirche und der evangelisch-lutherischen Landeskirche,
c. durch staatliche und kommunale Stellen, soweit die Benutzung in eigener Sache erfolgt und Gegenseitigkeit gewährt wird.

2) Bei Vorliegen eines öffentlichen oder kirchlichen Interesses können die Gebühren nach § 3 ermäßigt oder erlassen werden.
 

§ 5, Fälligkeit – Vorschüsse – Eilaufträge
1) Die Gebühren und Auslagen werden mit dem Tätigwerden des Archivs fällig.

2) Das Archiv kann angemessene Vorschüsse auf die Gebühren und Auslagen verlangen und sein Tätigwerden von der Bezahlung der Gebühren abhängig machen.

3) Eilige Aufträge können in besonderen Fällen nach Absprache kurzfristig erledigt werden und werden mit einem Aufschlag von 50% belegt.