Zu wissen, daß Seine Königliche Majestät von Baiern in einem Allerhöchst eigenhändigen Reskript vom fünften dieß allergnädigst geruht haben, für eine Wohnung des künftigen Erzbischofs das dem Banquier Straßburger angehörige, vormals Graf Königsfeldi-
sche Haus an der Salvators Straße unter folgenden Bedingnissen in folge Verkaufs-Erklärung des Banquier
Straßburger vom 4tn dieß um die Summe von siebenzig tausend Gulden, dann den Betrag von acht hundert zwölf
Gulden für die nach einem besonders aufgenommenen Inventar bei gedachten Hause befindlichen Mobilien anzukau-
fen, und die königliche Central Staats Cassa zur Leistung der stipulirten Zahlungen bereits anzuweisen.
I. hat Banquier
Straßburger das besagte Haus mit allem was nieth- und naglfest ist, um die Summe von siebenzig tausend Gulden
an das allerhöchste Aerar abgetretten, wovom [!] am Tage der gerichtlichen Kaufs-Briefs-Errichtung im baaren 25000 f verabfolgt,
II von diesem Tage an über die restirende Summe das fortlaufende Interesse zu 6 ½ pro Cento vergütet,
und endlich
III in Zeit 3 Monat von obigen Tage an eine Frist von 6000 f, dann nach weitern 3 Monaten eine derley
mit 4000 f im Baaren bezahlt werden.
IV. wogegen sich Verkäufer begnügt hat, die übrigens noch restierende Summe von 35.000 f nebst dem fortlaufenden zu 6 ½ pro Cento stipulirten Interessen, in so ferne nicht allenfalls eine
stärkere Zahlung beliebt werden will, nach Ausfluß obiger sechs Monate in monatlichen Fristen zu 1000 f zu em-
pfangen.
V. ausserdem hat Banquier Straßburger die in den obigen Inventar bezeichneten, und im Hause befindli-
chen Spiegel, Kästen, Schränke, und andere Meubles um die überhauptige Summe von 812 f überlassen.
VI. Werden
die auf den Besitz dieses Hauses Bezug habenden Pappiere am Tage der Kaufbriefs-Errichtung abgetretten, und die
Schlüsseln des Hauses an den Bevollmächtigten abgegeben.
VII. Die Kosten der Kaufbriefs-Errichtung werden dem
Aerar in Verrechnung gebracht.
VIII. Hat sich Verkäufer bis zur Entrichtung des Kaufschillings das Constitutum
possessorium vorbehalten, dagegen aber auch landesübliche Gewährschaft geleistet, und sich zugleich dahin verbürgt,
daß auf diesem bisher von ihm frey eigenthümlich besessenen Hause auch nicht die geringste Schuld hafte.
Alles getreulich und ohne Gefährde. Dessen zur wahren Urkunde hat man, nachdem sich ehevor Verkäufer Straßburger nicht nur über den Ankaufs-Titl dieses
vormalig Graf Königsfeldischen Hauses, sondern auch über die Abbezahlung des Graf Königsfeldischen Kaufschillings legal
ausgewiesen, und überdieß am 13ten dieß, vorstehende sämmtliche Kaufsbedingnisse auch seiner Seits durchgehends Commissio-
naliter ad protocollum bestättigest hat, Eingangs genannte Behausung vom königlichen Stadtgerichts wegen als ein nun-
mehriges Eigenthum des allerhöchsten Staats Aerars im hiesigen Stadtgrundbuche K[reuz]/V[iertel] folio 336, vorgetragen, sofort
auch gegenwärtige Kaufs-Urkunde obrigkeitlich in duplo errichtet, und gerichtlich ausgefertiget. So geschehen den
sieben und zwanzigsten Juny im Jahr Eintausend acht hundert und achtzehn.
Königlich Baierisches Stadtgericht München
[Georg Simon] Gerngroß D[i]r[e]kt[o]r
[Maximilian] v. Schmadl