Für die Erzdiözese ist die Kirchensteuer die wichtigste Einnahmequelle. Sie ermöglicht, dass Kirche ihre vielfältigen Aufgaben erfüllen kann. Und: Durch die Kirchensteuer wird die Kirche auch zu einer finanziellen Solidargemeinschaft, in der jeder beiträgt, was er kann.
Bei aller Kritik, die immer wieder im Zusammenhang mit der Kirchensteuer laut wird, bringt das deutsche Kirchensteuersystem zahlreiche Vorteile mit sich:
Die Kirche ist eine Glaubensgemeinschaft mit einer Sendung: Sie ist „Zeichen und Werkzeug für die innigste Vereinigung mit Gott wie für die Einheit der ganzen Menschheit“. (1) Auftrag der Kirche ist es also, die Botschaft Gottes in unserer Gesellschaft gegenwärtig zu halten und die Menschen in die Gemeinschaft untereinander und mit Gott zu führen. Dieser Sendung kommt die Kirche seit 2000 Jahren nach, indem sie Gottesdienste feiert, Sakramente spendet, das Wort Gottes verkündet und sich um die Armen und Ausgegrenzten kümmert – und das mit den wirtschaftlichen Gütern, die sie jeweils zur Verfügung hat. Die Kirche ist in diesem Sinne eine Solidargemeinschaft. Die Apostelgeschichte berichtet, dass die Gläubigen in der Urgemeinde von Jerusalem alles gemeinsam hatten (Apg 4,32ff). Darin zeigt sich die Gesamtverantwortung aller Katholiken für den gemeinsamen Sendungsauftrag. Jeder hat nach seinen Kräften dazu beizutragen, dass wir als Kirche unsere Sendung erfüllen können. Seit der Zeit der Apostel werden die wirtschaftlichen Güter für die personellen, missionarischen und caritativen Bedürfnisse der Gemeinde verwendet. Deshalb legt das kirchliche Recht den einzelnen Kirchenmitgliedern die Pflicht auf, die Beiträge zu leisten, die für die Erfordernisse der Kirche notwendig sind. (2)
(1) Rahner Karl, Vorgrimler Herbert. Kleines Konzilskompendium, Lumen Gentium Nr. 1, Freiburg 1966.
(2) Codex des kanonischen Rechts, can 222 § 1 in Korrespondenz mit can 1260 und 1263 CIC.
Als älteste regelmäßige Einnahmequelle der Kirche auf deutschem Boden gilt der Kirchenzehnt, der aus biblischen Opfergaben abgeleitet und durch ein Synodalgebot von 585 in eine Pflichtabgabe verwandelt worden war. Durch ein Gesetz Karls des Großen von 779 im ganzen Reich auch staatlich geboten, erlangte er in den folgenden Jahrhunderten als Ertragszehnt von Acker-, Weinberg- und Baumfrucht sowie von Groß- und Kleinvieh eine erhebliche Rolle bei der Finanzierung der kirchlichen Aufgaben. Im Mittelalter nahmen auch die Päpste das Recht der Besteuerung für kirchliche Zwecke für sich in Anspruch.
Im Zuge der Säkularisation nach dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 ging den Kirchen neben ihren Gütern endgültig das Zehntrecht verloren. Die begünstigten Landesfürsten wurden gleichzeitig zu finanziellen Ausgleichsleistungen an die Kirchen verpflichtet. In Ablösung dieser Verpflichtung kamen auf Landesebene Schritt für Schritt Regelungen zur Einführung der modernen Kirchensteuer – als Weitergabe der Ausgleichsleistungen von den Fürsten an die Kirchenmitglieder – zustande (in Bayern 1892/1912). Durch Art. 137 Absatz 6 der Weimarer Verfassung von 1919 wurde das Besteuerungsrecht der „Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind“, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen erstmals reichsrechtlich garantiert. Dieses Recht ist im Reichskonkordat von 1933 sowie in Landeskonkordaten beiderseitig bekräftigt worden. 1949 wurde der zitierte Weimarer Kirchenartikel Bestandteil des Bonner Grundgesetzes (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV). Das kirchliche Besteuerungsrecht wurde in mehreren Landesverfassungen (Bayern: Verfassung von 1946, Art. 143 Abs. 3) ausdrücklich anerkannt.
Die Art der Kirchenfinanzierung hängt wesentlich vom Staat-Kirche-Verhältnis des jeweiligen Landes und dem Staatsverständnis seiner Verfassung ab. In Ländern mit einer strikten Trennung von Staat und Kirche (z. B. USA, Frankreich) und in Ländern, in denen sich die Kirche in einer Minderheitensituation befindet, finanziert die Kirche ihre Aufgaben durch Spenden und Kollekten. In Ländern, in denen – trotz organisatorischer und institutioneller Trennung von Staat und Kirche – eine vielfältige Kooperation zwischen beiden besteht, ist die Finanzierung kirchlicher Aufgaben durch ein Steuer- bzw. Abgabensystem etabliert (z. B. Österreich, Schweiz, Spanien und Italien).
Leitung: Michael Stadler
Maxburgstraße 2
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