Das Katholische Kirchensteueramt München ist in der Erzdiözese München und Freising insbesondere zuständig für die ordnungsgemäße und fristgerechte Festsetzung der Kircheneinkommensteuer, die Erstellung und den Versand der Kirchensteuerbescheide, den Einzug beziehungsweise die Erhebung der geschuldeten Kirchensteuerbeiträge und die Erstattung von zu viel entrichteten Kirchensteuern. Gegenüber berechtigten Personen werden Auskünfte zu Kirchensteuerbescheiden oder Kirchensteuerkonten erteilt und Fragen beantwortet.
Im Bayerischen Kirchensteuergesetz ist der rechtliche Rahmen für die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer in Bayern geregelt. Weitere Grundlagen finden sich insbesondere in der Abgabenordnung, der Ausführungsverordnung des Bayerischen Kirchensteuergesetzes sowie in der Diözesanen Kirchensteuerordnung.
Die Gesetzestexte können Sie bei Interesse gerne nachlesen, z.B.: Kirchensteuergesetz (KirchStG) vom 26.11.1954 (BayRS 2220-4-F/K) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.1994 (GVBI. S. 1026), zuletzt geändert am 09.11.2021 (Bay. GVBl. S. 606); Ausführungsverordnung (AVKirchStG) vom 15.3.1967 (BayRS 2220-4-1-F/K), zuletzt geändert am 21.11.2022 (GVBI. S. 684); Kirchensteuerordnung (DKirchStO) der bayer. (Erz-)Diözesen vom 22.3.1995 i. d. F. vom 21.9.1995 (FMBI. 1995 S. 387), zuletzt geändert zum 15.05.2024.
Der Umlagesatz beträgt in Bayern derzeit 8 % der Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer (8 v. H. aus der Bemessungsgrundlage, Art. 8 KirchStG, Art. 6 DKirchStO).
Woraus ergibt sich die Bemessungsgrundlage der Kircheneinkommensteuer in Deutschland?
Bemessungsgrundlage der Kircheneinkommensteuer ist die ermittelte Einkommensteuer (vor Anrechnungsbeträgen wie z. B. Lohn-, Körperschafts-, Kapitalertrag- oder Zinsabschlagsteuer) nach Maßgabe des § 51a EStG in seiner jeweils geltenden Fassung. Das bedeutet, dass gegenüber der festgesetzten Einkommensteuer folgende Abweichungen bestehen können:
Mit dieser Regelung des § 51a EStG soll gewährleistet werden, dass Steuerbürgerinnen und -bürger mit unterschiedlichen Einkünften aber gleicher Leistungsfähigkeit gleichmäßig mit Kirchensteuer belastet werden. Ab Veranlagungsjahr 2001 ist im Einkommensteuerbescheid für die Kirchensteuer die Bemessungsgrundlage ausgewiesen und erläutert.
Ich bin unterjährig nach Bayern zugezogen. Worauf muss ich achten?
Bei unterjährigem Zuzug nach Bayern wird die Kirchensteuer von demjenigen bayerischen Kirchensteueramt für das volle Jahr festgesetzt, in dessen Bereich das Finanzamt liegt, welches die Einkommensteuer festgesetzt hat. Gelten in den beteiligten Bundesländern unterschiedliche Hebesätze oder Rechtsvorschriften für die Festsetzung der Kirchensteuer, so ist die (nach Art. 8 Abs. 2 KirchStG ermittelte) Maßstabsteuer zu zwölfteln und die Kircheneinkommensteuer anteilig entsprechend den für das jeweilige Bundesland geltenden Vorschriften festzusetzen (gem. § 6 Abs. 1 AVKirchStG zu Art. 6 KirchStG).
Ich bin unterjährig aus der Kirche ein-/ausgetreten. Worauf muss ich achten?
Bei einem unterjährigen Kircheneintritt oder Kirchenaustritt wird die Kircheneinkommensteuer aus der (nach Art. 8 Abs. 2 KirchStG ermittelten) Maßstabsteuer auf das volle Jahr berechnet aber nur mit so vielen Zwölfteln erhoben, wie Monate der Mitgliedschaft bestanden (gem. § 5 AVKirchStG zu Art. 6 KirchStG).
Mein Ehe-/Lebenspartner und ich sind beide katholisch. Wer zahlt Kirchensteuer bei konfessionsgleicher Ehe/Lebenspartnerschaft?
Werden die Ehegatten/Lebenspartner gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt, sind in konfessionsgleicher Ehe/Lebenspartnerschaft beide Ehegatten/Lebenspartner Gesamtschuldner der Kircheneinkommensteuer (gem. Art. 10 KirchStG).
Mein Ehe-/Lebenspartner ist nicht katholisch. Wer zahlt Kirchensteuer bei konfessions- oder glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft?
Werden in konfessions- und glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft (das bedeutet, dass ein Ehegatte/Lebenspartner einer anderen oder keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört) die Ehegatten/Lebenspartner gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt, wird die Umlage für den katholischen, kirchensteuerpflichtigen Ehegatten/Lebenspartner aus dem Teil der gemeinsamen (nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelten) Einkommensteuer erhoben, der auf ihn entfällt. Zur Feststellung des Anteiles ist die für die Ehegatten/Lebenspartner maßgebende, gem. § 51a EStG ermittelte Bemessungsgrundlage im Verhältnis der Einkünfte eines jeden Ehegatten/Lebenspartners aufzuteilen (gem. Art. 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 KirchStG).
Wird die Kirchenlohnsteuer angerechnet?
Die im Lohnabzugsverfahren unterjährig einbehaltene Kirchenlohnsteuer wird in voller Höhe auf die Kircheneinkommensteuer angerechnet.
Woraus ergibt sich die Bemessungsgrundlage der Kirchenkapitalertragsteuer?
Die Kirchenkapitalertragsteuer bemisst sich nach der vom Finanzamt ermittelten Abgeltung-steuer auf Kapitalerträgnisse (Berechnung nach § 32d Abs. 3 EStG, vor Anrechnung etwaiger Steuerabzugsbeträge). Sie wird vom Kath. Kirchensteueramt als Jahressteuer nur dann festgesetzt, wenn bei der abzugsverpflichteten Stelle für die Abgeltungsteuer keine Angaben zur Konfession gemacht wurden bzw. der Steuerbürger vom Sperrvermerk Gebrauch macht. In diesen Fällen besteht Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung zur Festsetzung der Kirchenkapitalertragsteuer. Diese Steuererklärung ist zusammen mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abzugeben. Die steuermindernde Wirkung des Sonderausgabenabzugs bleibt erhalten und wird vom Finanzamt bei der Festsetzung der Abgeltungsteuer mitberücksichtigt. Der Steuersatz für die Abgeltungsteuer von 25% vermindert sich dadurch bei dem Hebesatz von 8% auf 24,51%. Die Kirchenkapitalertragsteuer kann daher nicht nochmals gesondert bei der Einkommensteuer als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG berücksichtigt werden.
Wird die unterjährig abgeführte Kirchenkapitalertragsteuer angerechnet?
Die im Rahmen des Abgeltungsteuererhebungsverfahrens abgeführte Kirchensteuer auf Kapitalerträgnisse wird nur in dem Umfang auf die Kircheneinkommensteuer angerechnet, in dem die zugrunde liegenden Kapitaleinkünfte Eingang in die persönliche Einkommensteuerfestsetzung gefunden haben. Im Abgeltungsverfahren abgeführte Kirchensteuer auf Kapitalerträgnisse wird auf die festgesetzte Kirchenkapitalertragsteuer angerechnet.
Ich habe ein Guthaben. Was muss ich bei Erstattungen beachten?
Guthaben bzw. Überzahlungen werden durch Banküberweisung erstattet, soweit keine Aufrechnung erfolgt.
Kann ich für Kirchensteuerzahlungen eine Einzugsermächtigung erteilen?
Für die Kirchensteuer ist das Abbuchungsverfahren (SEPA-Basislastschriftmandat) möglich. Ein entsprechendes Formular kann beim Katholischen Kirchensteueramt angefordert werden bzw. steht auf dieser Seite zum Herunterladen zur Verfügung.
Welche Zahlungstermine muss ich beachten?
Bitte entrichten Sie die offenen Beträge fristgerecht innerhalb der Fälligkeit.
Festgesetzte Vorauszahlungen sind jeweils zum 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. fällig. Hierzu ergeht keine gesonderte Zahlungsaufforderung mehr.
Ja. Die gezahlte Kircheneinkommensteuer (inkl. Kirchenlohnsteuer) ist gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgabe unbeschränkt abzugsfähig. Bitte beachten Sie, dass es dabei auf das Jahr der Zahlung ankommt und nicht, für welches Jahr Zahlungen geleistet werden.
Nein, denn die Bezahlung der Kirchenkapitalertragsteuer wird zu Ihrem Vorteil bereits direkt über die Einkommensteuer berücksichtigt:
Sofern die Kirchenkapitalertragsteuer bereits bei der Ausschüttung einbehalten wurde, wird der Sonderausgabenabzug zu diesem Zeitpunkt bereits automatisch im Tarif steuerlich eingepreist und berücksichtigt.
Soweit die Kirchenkapitalertragsteuer nicht bereits bei der Ausschüttung einbehalten wurde (z. B. wegen eines Sperrvermerks beim Bundeszentralamt für Steuern, § 51a Abs. 2e EStG), ist beim Finanzamt „eine Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung“ der Kirchenkapitalertragsteuer abzugeben (§ 51a Abs. 2e EStG i. V. m. § 51a Abs. 2d Satz 1 EStG). An dieser Stelle erfolgt sodann die Berücksichtigung des Sonderausgabenabzuges im Steuertarif.
Ein nochmaliger weiterer Sonderausgabenabzug im Rahmen der Einkommensteuererklärung unter § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist daher nicht möglich (vgl. Ziff. II. 4.1).
Leitung: Michael Stadler
Maxburgstraße 2
80333 München